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Nr. 8.
Dienstag den 10. Januar
1893
Amtliches.
Landkreis Hanau.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
Gemäß §. 25 der Wehrordnung vom 22. November 1888, sowie der Instruktion vom 16. Mai 1876, die Führung der Rekrutirungs- Stammrollen betreffend (Amtsblatt S. 109), haben die Herren Orts- und Gutsvorstände unverzüglich nachstehende Bekanntmachung viermal zu erlassen, Alle Militärpflichtige vom Jahrgang 1873 und ältere, welchen eine endgültige Entscheidung von den Ersatzbehörden noch nicht ertheilt ist, haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1: Februar d. J. bei dem Orts- bezw. Gutsvorstande zur Aufnahme in die Rekrutirungs-Stammrolle anzumelden.
Die in das militärpflichtige Alter tretenden, zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten haben, insofern sie nicht bereits in den aktiven Dienst kingetreten sind, unter Vorlage des Berechtigungsscheins beim Unterzeichneten ihre Zurückstellung mündlich oder schriftlich zu beantragen.
Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen, Fabrikarbeiter und andere in ähnlichen Verhältnissen stehende Militärpflichtige, sowie ferner Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten haben sich an demjenigen Orte zur Stammrolle zu melden, woselbst sie in Lehre oder Arbeit stehen bezw. wo sich die Lehranstalt befindet.
Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes.
Wer iimerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.
Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugniß vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt.
Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungsgehülfen, auf See befindliche Seeleute u. s. w.), so haben die Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.
Die Anmeldung zur Stammrolle ist in vorstehend vorgeschriebener Weise seitens der Militärpflichtigen so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgültige Entscheidung über die Dienstverpflichtung durch die Ersatzbehörden erfolgt ist.
Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militârpflichijahr erhaltene Loosungsschein vorzulegen.
Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, des Standes u. s. w.) dabei anzuzeigen.
Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hiervon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt worden sind.
Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebungsbezirk oder Musterungsbczirk verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als , auch nach Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.
Versäumung der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht.
Wer die ungeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Be-. richtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu Dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen.
In der Stammrolle sind nicht bloß die angemeldeten Militärpflichtigen einzutragen, sondern auch alle sich im Orte aushaltenden Militär pflichtigen zu ermitteln.
In Betreff der Anlegung und Führung der Rekrutirungs- Stammrollen werden die Herren Orts- und Gutsvorstände auf die Eingangs beregte Instruktion besonders aufmerksam gemacht.
Die Stammrollen der Jahrgänge 1870, 1871, 1872 und 1873 nebst Belägen sind bis zum 4. Februar d. Js. einzurcichcn.
Hanau am 2. Januar 1893.
Der Zivilvorsitzende der Ersatztcmmission des Ausheburgsbezirls Hanau. M. 1 . v. Oertzen.
Nachstehende Bestimmungen betreffend die Nachsuchuna der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste werden hierdurch wiederholt bekannt gemacht:
Die Berechnung zum einjähri g freiwilligen Dienste darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre nachaesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechtes spätestens bis zum 1. April des ersten Mili- tärpflichtjahrcs zu erbringen.
Wer die Berechtigung nachsuch-n will, hat sich bei der Prüfungskommission, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungsxflschlig. it, spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militürpflichijahres schriftlich zu melden.
Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eii.e im Frühjahr, die andere im Herbst.
Das Gesuch' um Zulassung zur Prüfung muß für die Fiühjahrs- prüfung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.
Hanau am 2. Januar 1893.
Der Königl. Landrath.
M. 2. v. Oertzen.
- Dienstnachrichten aus dem Kreise.
Zugelaufen: Ein schwarzbrauner Jagdhund mit gelben Pfoten und weißer Brust, m. Geschl.; Empfangnahme bt dem Jagdaufseher Vetter zu Niederdo: selben. En kleiner schwarzer Hund m. Geschl.
Entlausen: In Windecken ein schwarz und weißer Spitzhund mit weißem Ringel um den Hals, gcsprenkeliem Kopf, w. Geschl.; auf den Namen „Alle" hörend.
Hanau am 10. Januar 1893.
Stadtkreis Hanau.
DekannlWachnngen des Oberbürgervreifterawtes.
Aus.der Leonhard Mager'schen Stiftung soll den Statuten gemäß an einen Dienstboten, der wenigstens 10 Jahre bei einer und derselben Familie gedient und sich durch Treue, Fleiß und sittliches Betragen ausgezeichnet hat, eine Prämie verabfolgt werden. Bewerber um dieselbe haben ihre Dienstzeussnisse nebst Gesindebuch bis zum 24. d. Mts. auf dem Rathhause dahier einzureichen.
Hanau am 9. Januar 1893.
Der Oberbürgermeister
W esterbura. 463
t Der Wiederbeginn der parkaMentarischen Arbeit.
Am 10. Januar treten Reichstag und Landtag wieder zur Fortsetzung ihrer Arbeiten zusammen. Reichstag und Abgeordnetenhaus werden im Plenum ihre Aufmerksamkeit zunächst den Etatsberathungen zuwenden, während der Schwerpunkt der Arbeiten in der Militärkommission einerseits und in der Stcuerreformkommission andererseits liegen wird.
Wir nähern uns somit allmählich der Entscheidung über die wichtigen Aufgaben, die den Parlamenten im Reich und in Preußen für diese Tagung geworden sind. Auf aller Lippen schwebt die Frage: treten die Parteien an die Lösung dieser Aufgaben wobt vorbereitet heran? sind sie sich der hiermit verbundenen großen Verantwortung vor dem Vaterland und vor der Geschichte bewußt? haben sie sich losgelöst von den kleinen Strömungen und Interessen der Tagesmeinung, die ihre Anschauungen auf Abwege zu führen drohen, und werden sie mit unbefangenem Blick und ohne Voreingenommenheit die großen vaterländischen Interessen walrnehmen können, zu deren Bethätigung sie aufgerufen sind?
Hört man auf die Stimmen, die sich um d'e Jahreswende in der Presse haben vernehmen lassen, so könnte man leicht geneigt sein, alle diese Fragen mit Nein zu beantworten. Denn noch immer tönt aus dem Walde der Blätter das Echo, welches vor Monaten von übelwollender Kritik