Einzelbild herunterladen
 

UtaunementS-

Preis:

Jährlich 9 -^ ^albj. 4 tM 50 4.

Vierteljährlich 2 ^ 25 ^.

Mr auswärtige LLonnenten mit km betreffenden Potzaufschlag. Die einzelne

Stummer 10 ^.

Hanauer Ameiger.

Zugleich

Amtliches Zögern für SlcröL- und Landkreis Karr au.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

InsertionS-

Preis:

Die ispaltige Garmondzeile oder deren Raum

10 A

Die 1'/-sp. Zeile 15 ^.

Die 2spalt. Zeile 20 A

Die 3spalt. Zeile 80 -A

Nr. 6.

Samstag den 7. Januar

1893.

Amtliches.

Landkreis Hanau.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.

Gemäß §. 25 der Wehrordnung vom 22. November 1888, sowie der Instruktion vom 16. Mai 1876, die Führung der Rekrutirungs- Stammrollen betreffend (Amtsblatt S. 109), haben die Herren Orts- und Gutsvorstände unverzüglich nachstehende Bekanntmachung viermal zu erlassen,

Alle Militärpflichtige vom Jahrgang 1873 und ältere, welchen eine endgültige Entscheidung von den Ersatzbehörden noch nicht ertheilt ist, haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d. I. bei dem Orts- bezw. Gutsvorstande zur Aufnahme in die Rekrutirungs-Stammrolle anzu­melden.

Die in das militärpflichtige Alter tretenden, zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten haben, insofern sie nicht bereits in den aktiven Dienst eingetreten sind, unter Vorlage des Berechtigungsscheins beim Unterzeichneten ihre Zurückstellung mündlich oder schriftlich zu beantragen.

Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen, Fabrikarbeiter und andere in ähnlichen Ver­hältnissen stehende Militärpflichtige, sowie ferner Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten haben sich an demjenigen Orte zur Stammrolle zu melden, woselbst sie in Lehre oder Arbeit stehen bezw. wo sich die Lehran­stalt befindet.

Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes.

Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.

Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugniß vorzu­legen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt.

Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich zur Stamm­rolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Hand­lungsgehülfen, auf See befindliche Seeleute u. s. w.), so haben die Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.

Die Anmeldung zur Stammrolle ist in vorstehend vorgeschriebener Weise seitens der Militärpflichtigen so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgültige Entscheidung über die Dienstverpflichtung durch die Ersatz­behörden erfolgt ist.

Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Loosungsschein vorzulege«.

Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, des Standes u. s. w.) dabei anzuzeigen.

Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hiervon entbunden oder über das lau­sende Jahr hinaus zurückgestellt worden sind.

Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebungsbezirk oder Musterungsbezirk verleqen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang der Be­hörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.

Versäumung der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht.

Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Be­richtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu Dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen.

In der Stammrolle sind nicht bloß die angemeldeten Militärpflichtigen einzutragen, sondern auch alle sich im Orte aufhaltenden Militärpflichtigen zu ermitteln.

In ^Betreff der Anlegung und Führung der Rekrutirungs-Stammrollen werden die Herren Orts- und Gutsvorstände auf die Eingangs beregte Instruktion besonders aufmerksam gemacht.

Die Stammrollen der Jahrgänge 1870, 1871, 1872 und 1873 nebst Belägen sind bis zum 4. Februar d. Js. einzureichen. 7 < .1 Hanau am 2. Januar 1893. ' H Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission des Aushebungsbezirks, Hanau. M. 1 v. Oertzen.

Nachstehende Bestimmungen betreffend die Nachsuchungs der Berech­tigung zum einjährig-sreiwilligen Dien ste werden hierdurch wiederholt bekannt gemacht: M

Die Berechtigung zum einjährigst freiwilligen Dienste darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechtes spätestens bis zum 1. April des ersten Mili­tärpflichtjahres zu erbringen.

Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der Prüfungskom­mission, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist, spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres schriftlich zu melden, s j

Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst.

Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrs­prüfung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.

Hanau am 2. Januar 1893.

Der König!. Landrath.

M. 2. v. Oertzen.

Die ledige Katharine Marie Horst von Niederissigheim, welche sich daselbst als Bezirkshebamme niedergelassen hat, ist auf Grund mit der Note gut" vor der Königlichen Prüfungskommission in Marburg bestandener Prüfung eidlich verpflichtet worden.

Hanau am 2. Januar 1893.

Der Königliche Landrath.

V. 15 I. V.: Schneider, Kreissekretär.

Unter dem Viehbestand des Schmiedes Peter Wenzel zu Bruchköbel ist die Maul- und Klauenseuche fest gestellt worden.

Hanau am 6. Januar 1893.

Der Königliche Landrath.

V. 128 J. V.: Schneider, Kreisseki etär.

Lagesschau.

Berlin, 6. Januar. Seine Majestät der Kaiser und König em­pfingen gestern Abend um 68/< Uhr den Erzbischof von Stablewski in Audienz.

Gelsenkirchen, 6. Jan. DerGelsenkirchner Zeitung" zufolge beschloß eine zweite große Bergarbeiterversammlung, am Montag den Streik zu beginnen.

Saarbrücken, 6. Jan. Wegen des Feiertags wird auf den meisten Gruben gefet^Z Zahlen geben daher kein zutrefftndes -Bild über die Lage. In den Gruben Dilsburg und Wellesweiler ist die Belegschaft wieder voll­zählig angefahren. Aus Bildstock wird gemtibet : Die Mitglieder des Vor­standes des Rtchtsschutzvereins, die früheren Bergleute Berwanger und Kron, sowie der frühere Bergmann Mathias Bachmann wurden heute verhaftet und hierher übergeführt. Aus Reden wird von heute berichtet: Zahlreiche auswärtige Arbeiter, welche zu Beginn des Ausstandes in ihre Heimath gegangen waren, kehren mit den Eisenbahnzügen zurück und nehmen die Arbeit wieder auf. (Fr. N.)

Ueber die allgemeine Geschäftslage äußert sich der Jahres­bericht der Hamburger Handelskammer, welcher wie immer pünktlich am 31. Dezember veröffentlicht wird, als der erste Jahresbericht deutscher Handelskammern über das Jahr 1892. Die Geschäftslage wird darin wie folgt karatterisirt: Ohne die schweren Wundern welche die schreckliche Seuche dem Verkehrsleben geschlagen hat, würden wir wahrscheinlich über den Ein­tritt einer Besserung der allgemeinen Geschäftslage zu berichten gehabt haben, denn es machten sich auf einigen Gebieten des Weltverkehrs, im Vergleich mit dem tiefen Darniederliegen zu Anfang des Jahres, Anzeichen eines Aufschwunges bemertbar. Der schlechten 1891er Ernte in dem