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Nr. 4. Donnerstag
Amtliches.
Warnung.
In Läden und Geschäften, welche als Lotterie-Komtor, Lotterie- Einnahme oder Lotterie-Kollekte bezeichnet sind und deren Inhaber sich als Lotterie-Einnehmer resp. Kollekteur bezeichnen, werden Loose der Preußischen Klassen-Lotterie und Antheilscheine auf solche Loose, oft unter Benennung als Antheilloose, für Preise angeboten, welche die im Lotterieplan bestimmten Preise sehr weit übersteigen und ferner noch dadurch erhöht werden, daß in den Antheilscheinen selbst die Verkäufer derselben hohe Gewinnabzüge für sich ausbedingen.
Die Antheilscheine begründen niemals Ansprüche an die Lotterie-Verwaltung auf Looseerneuerung und auf Gewinnzahlung.
Vielfache gerichtliche Verurtheilungen von Loosantheilschein-Verkäufern haben herausgestellt, daß solche Verkäufer häufig betrügerisch verfahren, indem sie die Loose, auf welche sie Antheile verkaufen, nicht besitzen oder auf wirklich besessene Loose viel mehr Antheilscheine ausgeben, als der Umfang ihres Loosebesitzes erlaubt, oder indem endlich sie ihrerseits erhobene größere Gewinne unterschlagen und mit denselben verschwinden.
Zur Unterscheidung der Loosantheilscheine von den ächten Loosen machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren stets einen Stempel mit der inneren Umschrift „Koen. Pr. Gen. Lotterie-Direktion" tragen.
Zur Unterscheidung zwischen den sich als „Lotterie- ; Einnehmer" benennenden und ihr Geschäft als „Lotterie- i Einnahmen" oder „Lotterie-Komtor" bezeichnenden Pri- ' vatverkäufern von Loosen einerseits und den Königlichen i Lotterie-Einnehmern andererseits aber machen wir darauf aufmerksam, ' daß die letzteren allein als „Königliche Lotterie-Einnahmen" oder „Königliche Lotterie-Einnehmer" sich namhaft machen.
Berlin am 8. Juli 1882.
Königliche Geueral-Lotterie-Direktion.
_______________________ Dammas. Liliental._______________________
Polizeiverordnung.
Auf Grund des §. 137 des G-setzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) und der §§. 6, 12 und 13 der Verordnung, betreffend die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 (G. S. S. 1529), wird mit Zustimmung des Bezirksausschusses der §. 19 Absatz 1 der Regierungs-Polizeiverordnung vom 30sten März 1887 (Amtsblatt S. 126) im Interesse der Fahrsicherheit der Eisenbahnzüge ergänzt, wie folgt:
Die für Benutzung von Velozipeden während der Dunkelheit vorgeschriebenen hellbrennenden Laternen dürfen bei Vermeidung der im §. 23 der gedachten Polizeiverordnung angedrohten Strafen nicht nach den Seiten roth geblendet sein.
Cassel am 16. November 1892.
Der Regierungspräsident. Rothe.
\ Stadtkreis Hanau.
Die in einigen hiesigen Gehöften unter dem Rindvieh aufgetretene 7aul= und Klauenseuche ist erloschen.
Hanau am 3. Januar 1893.
Königliche Polizeidirektion.
37 v. Oertzen.
Landkreis Hanau.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
A, Der Herr Landesdirektor in Cassel sucht für die zu Ostern d. J.
; Konfirmation kommenden Zwangszöglinge evangelischer und katholischer Konfession Lehr- und Dienststellen.
Lehrstellen in folgenden Berufsarten:
Schlosser, Schmied, Buchbinder, Schneider, Klempner, Schuhmacher, .rbmacher, Sattler, Bäcker, Metzger, Küfer und Wagner.
I Lehrbedingungen:
Dreijährige Lehrzeit, Lehrgeld einschließlich Krankenkasscnbeilrag in der
den 5 Januar 1893.
^— —-——»——>-^»ME e Stadt 40 Mark und auf dem Lande 37 Mark 50 Pfg. jährlich. Di übrigen Bedingungen werden durch den Lehrvertrag geregelt.
Den baldigst durch den zuständigen Herrn Pfarrer und Bürgermeister an den Herrn Landesdircktor einzureichenden Bewerbungsgesuchen ist die Beantwortung nachstehender Fragen beizufügen:
a) Alter des Meisters und seiner Ehefrau?
b) Zahl und Alter der vorhandenen Kinder?
c) Vermögens- und Erwerbsverhältnisse?
d) Bürgerliche und kirchliche Führung?
e) Ist der Meister vermöge seiner geschäftlichen Tüchtigkeit und seines Geschäftsumfangs zur gründlichen Ausbildung eines Lehrlings geeignet?
f) Ist die Ausnutzung des Lehrlings in nicht. geschäftlichen, insbesondere landwirthschaftlichen Arbeiten, nicht zu besürchten? ^
Die Dienststellen werden für männliche Zöglinge in bey Land- wirthsckaft und für weibliche in der Haus- und Lankwirthschaft gesucht.
Da auch öfters während des Jahres Lehr- und Dienstunterbringungen erfolgen, so ist bei den Angeboten die weitere Angabe sehr erwünscht, ob solche auch, falls zu Ostern Berücksichtigung nicht erfolgen Jann, bis Ende 1893 aufrecht erhalten werden. M.
Der Abschluß der Lehrverträge sowie die Vereinbarung der Mieth- bedingungen, welch' letztere der Regel nach schriftlich nicht zu erfolgen pflegt, wird durch die zuständigen Herren Geistlichen oermiltelt.
Alle Meldungsgesuche, auf welche bis zum 1. März d. Jrs. ein Bescheid nicht ergangen ist, können zu Ostern nicht mehr berücksichtigt werden.
Hanau am 2. Januar 1893.
Der Königliche Landrath
V. 48 v. Oertzen.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 30. April 1887 — Hanauer Anzeiger Nr. 106 — bringe ich die Einrichtung in Erinnerung, daß in jedem Frühjahr und Sommer in der Baumichule zu Breiienau zur Förderung des Verpändnisses und Interesses für Obstbaumzucht praktische Unterweisungskurse in den verschiedenen Vereoelungsmetyoden mit 4= bis 6tägiger Dauer unentgeltlich statlstnden.
Hanau am 3. Januar 1893.
Der Königliche Landrath
V. 32 v. Oertzen.
Nach Mittheilung des Königlichen Landrathsamtes zu Gelnhausen ist unter den Schafen des L. Grünebaum zu Niedergründau die Räude ausgebrochen.
Hanau am 31. Dezember 1892.
Der Königliche Landrath
V. 10586 v. Oertzen.
In dem Gehöft des Handelsmanns Samuel Strauß zu Langendiebach ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.
Hanau am 2. Januar 1893.
Der Königliche Landrath
V. 49 v. Oertzen.
Dienstnachrichten aus dem Kreise.
Gefunden: Ein Portemonnaie mit Geld. Ein gelber Ring mit Stein.
Verloren: Ein Rasirmesser. Ein Portemonnaie mit 20 Mark 25 Pf.
Hanau am 5. Januar 1893.
Stadtkreis Hanan.
Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.
Kekannimachnng.
Anläßlich einiger unlübsumer Vorkommnisse bei in letzter Zeit stattgehabten Beerdigungen richten wir an die Einwohner schüft das dringende Ersuchen, sich bei vorkommenden Trauerfällen stets direkt — nicht durch Vermittelung der Todtenfrauen oder anderer Personen — an den