HemtementS«
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Nummer 10 ^.
Hamner Alyeiaer.
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Die 1V-sp. Zeile 15
Die 2spalt. Zeile 20 A
Die 8spalt. Zeile 30 A
Nr. 3.
Mittwoch den 4 Januar
1893.
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Amtliches.
Auf Grund des §. 2 des Gesetzes über die Schonzeiten des Wildes vom 26. Februar 1870 und des §. 107 des Zuständigkeitsgesttzes vom 1. August 1883 wird hierdurch der Schluß der Jagd auf Hasen, Auer-, Birk- und Fasanenbennen, Haselwild und Wachteln auf den 18. Januar k. J. abends festgesetzt.
Cassel den 22. Dezember 1892.
Namens des Bezirksausschusses Der Vorsitzende.
Wird veröffentlicht.
Hanau am 3. Januar 1893.
Der Königliche Landrath
V. 34 v. Oertzen.
Stadtkreis Hanau.
Durch Polizeiverordnungen vom 20 /10 84 und vom 11./11. 1887 ist ungeordnet, daß, wer in hiesigem Bezirke einen Hund zum Anspannen und Ziehen verwenden will, durch ein nur für das laufende Jahr der Ausstellung gültiges Attest des Kreisthierarztes des landrâthlichen Bezirks seines Wohnortes oder des hiesigen Kreisthierarztes nachzuweisen hat, welche nach dem Gewicht zu bestimmende Last der in dem Attest genau zu bezeichnende Hund zu ziehen geeignet ist.
Die infolgedessen stattfindende Besichtigung der Hundefuhrwerke des diesseitigen Bezirks wird für nächstes Jahr in den Tagen des 11., 12. und 13. Januar 1893, von vormittags 9—1 Uhr, resp, von 10—1 Uhr, abgehalten.j
Der hiesige Kreisthierarzt wird sich auch zur Besichtigung der Hundefuhrwerke der Interessenten des Kreises Hanau bereit halten.
Die Besichtigung findet in der landwirthschaftlichen Halle, Eingang durch das obere Thor der Ostendstraße, statt und sind die betr. Zughunde mit eigenem gut hergerichtetem Geschirr angeschirrt und an dem zugehörigen Fuhrwerk (Wagen oder Stoßkarren) angespannt vorzuführen.
Frankfurt a. M. den 29. Dezember 1892.
Der Polizeipräsident.
J. V.: Steffens.
Wird veröffentlicht.
Hanau am 3. Januar 1893.
Königliche Polizeidirektion.
P- 38 v. Oertzen.
Landkreis Hanau.
W-kauntmachung-n des Königlichen Landrathsamte-.
Gemäß §. 25 der Wchrordnung vom 22. November 1888, sowie der Instruktion vom 16. Mai 1876, die Führung der Rekrutirungs- Stammrollen betreffend (Amtsblatt S. 109), haben die Herren Orts- und Gutsvorstände unverzüglich nachstehende Bekanntmachung viermal zu erlassen,
Alle Militärpflichtige vom Jahrgang 1873 und ältere, welchen eine endgültige Entscheidung von den Ersatzbehörden noch nicht ertheilt ist, haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d. I. bei dem Orts- bezw. Gutsvorstande zur Aufnahme in die Rekrutirungs-Stammrolle anzumelden.
/ Die in das militärpflichtige Alter tretenden, zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten haben, insofern sie nicht bereits in den aktiven Dienst eingetreten sind, unter Vorlage des Berechtigungsscheins beim Unterzeichneten ihre Zurückstellung mündlich oder schriftlich zu beantragen.
f , Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen, Fabrikarbeiter und andere in ähnlichen Verhältnissen stehende Militärpflichtige, sowie ferner Gymnasiasten und Zöglinge -anderer Lehranstalten haben sich an demjenigen Orte zur Stammrolle zu gelben, woselbst sie in Lehre oder Arbeit stehen bezw. wo sich die Lehran- i 'statt befindet.
Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er ’ sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes.
Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort '
noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.
Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugniß vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt. :
Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise betrifft ne Handlungsgehülfen, auf See befindliche Seeleute u. s. w.), so haben die Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.
Die Anmeldung zur Stammrolle ist in vorstehend vorgeschriebener Weise seitens der Militärpflichtigen so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgültige Entscheidung über die Dienstverpflichtung durch die Ersatzbehörden erfolgt ist.
Bei Wiekeiholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Loosungsschein vorzulegen.
Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, des Standes u. s. w.) dabei anzuzeigen.
Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Mrlitärpflichtig-n befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hiervon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt worden sind.
Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjihre ihren dauernden Aufeiithalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebungsbezirk oder Musterungsbezirk verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.
Versäumung der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht.
Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit - Geldstrafe bis zu Dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen.
In der Stammrolle finb nicht bloß die angemeldeten Militärpflichtigen einzutragen, sondern auch alle sich im Orte aufhaltenden Militär pflichtigen zu ermitteln.
In Betreff der Anlegung und Führung der Rekrutirungs- Stammrollen werden die Herren Orts- und Gutsvorstände auf die Eingangs beregte Instruktion besonders aufmerksam gemacht.
Die Stammrollen der Jahrgänge 1870, 1871, 1872 und 1873 nebst Belägen sind bis zum 4. Februar d. Js. einzureichen.
Hcurau am 2. Januar 1893.
Der Zioiloorfltzende der Ersatzkommission des Aushebungsbezirks Hanau.
M. 1 v. Oertze n.
Dienstnachrichten aus dem Kreise.
Gefunden: Ein lederner Kinderschuh. Eine schwarze Kaputze. Ein goldener Ring mit Sternchen. Ca. 130 Abschnitte von Geldeinzahlungen. Ein eisernes Kreuz. Ein seidener Regenschirm (bei einem Arzt stehen geblieben).
Zugelaufen: Ein weißer Spitzhund m. Geschl., mit Messing- halsband nebst Schloß; Empfangnahme bei Gerhard Günther in Enkheim. Am 25. v. Mts. auf dem Wege von Neu Isenburg nach Mittelduchen ein Foxterrier mit gelbem Kopf, schwarz und gelb gefleckt, m. Geschl.; Empfangnahme bei Ackermann Ionas Brust I. zu Mittelbuchen.
Hanau am 4. Januar 1893.
Stadtkreis Hanau.
Bekanntmachungen des Oberbürgermeister^«»^.
Jeder Militärpflichtige, welchem über seine Dienstpflicht eine endgültige Entscheidung der Ersotzbehörden noch nicht ertbeilt in, bat sich in der Zeit vom 15, Januar bis zum 1. Februar d. I. bei dem hiesigen städtischen Meldeamte zur Rekrutirungsstammrolle zu melden, bei Vermeidung der im Gesetze angedrohten Nachtheile.
Für solche Militärpflichtige, welche ohne an einem anderen Orte im