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Nr. 1.
Montag den 2. Januar
1893.
AeLegenUi^ Hes §a^re£iwed?fet£i sprechen wir atten geehrten Mlil- arBeitern wärmsten J*anS au^ unö Sitten i^re ^mnft xtn^ ancS ferner gn ermatten; gn^seidj entSieten wir den werthen Resern, gtrennöen unö Ronnern unseres ^fatte^ aufrichtigste ^tücSwünfche-
mWsllTATI BIBuüTHEK 't&MXS^
ott zum Gruß im Neuen Jahr!
DaS alte Jahr ist zu Grabe getragen. Mit lautem Jubel, und stürmischem Bechcrklang haben ihm Manche das Geleite gegeben. Aber dem tiefer angelegten Gemüthe ist cs ein Bedürfniß, den Jahreswechsel in stiller Sammlung und mit ernstem sinnenden Gedenken zu begehen und die wechselnden Bilder des verstossenen Jahres vor dem geistigen Auge noch einmal vorbeiziehen zu lassen. —
Wechselnde Bilder! Gibt es ein Hous, in welchem nicht Freud u"d èesd sich gbgelöst i,ähe ?. Für viele unserer Mitbürger war das alte Jahr vor anderen ein Jahr der Sorge. Die Stockung in Handel und Gc- verbe, der zunehmende Mangel an Arbeit und Verdienst haben sich schmerz- ich fühlbar gemacht. Dazu die Schrecken der Cholera. —■
Mit Trauer denken wir an die Zehntausend, die in der alten Hansa- stadt der Seuche zum Opfer fielen und an diejenigen, welche heute um bre verlorenen Lieben klagen. — Wir denken aber auch mit dankerfülltem Herzen daran, daß der grätige Gott seine Hand schützend über unser Vaterland gedeckt, der weiteren Ausbreitung der Krankheit iwb bomit unsäglichem Jammer gewehrt hat. — Der bis hierher gebolfen, wird auch weiter helfen. Im Vertrauen auf Ihn blicken wir getrosten Muthes vor- värts in die Zukunft. —
Freilich, zu durchschauen vermögen wir die Zukunft nicht, sondern
Amtliches.
Bekanntmachung.
Nachstehend bringe ich das in Nr. 47 des Neichsgesetzblatts 1892 veröffentlichte Gesetz, betreffend die Einführung des §. 75 a des Kranken- «ersicherungsgesetzes, zur allgemeinen Kenntniß.
Hanau am 28. Dezember 1892.
Der Königliche Landrath
K 10533 v. Oertzen.
8 esetz, betreffend die Einführung des §. 75a de 8 Kranien- versicherungsgesetzes. Vom 14. Dezember 18 92.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen w. oerordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundescaths und des Reichstags, was folgt:
Mitglieder solcher eingeschriebenen und auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskassen, welche am 1. Januar 1893 die im §. 75 a des Krankenversichernngsgesctzes vorgesehene Bescheinigung noch nicht ahalten, aber bereits von diesem Tage die hierzu erforderliche Abänderung »er Statuten mit dem Anträge auf fernere Zulassung oder Genehmigung >ei der zuständigen Stelle eingebracht haben, bleiben von der Verpflichtung, »er Gemeindekrankenversicherung oder einer nach Maßgabe des Krankenver- tcherungsgesetzes errichteten Krankenkasse anzugehören, noch bis zum 1. Juli 1893 befreit, wenn für die Mitglieder dieser Kassen auf Grund drs §.,75 »es Gesetzes vom 15. Juni 1883 uüd der am 31. Dezember 1892 geltenden Kassenstatulen eine solche Befreiung besteht.
Redaktion und Cepedition des „Hanauer Anzeiger".
können nur aus vollem Herzen einander wünschen: Gott segne Dich, Gott segne deine Arbeit im Neuen Jahr!
Ob wir im Schweiß unseres Angesichts mit unserer Hände A-beit das töglicke Brod verdienen — oder ob wir in geistiger Anstrengung unseren Ltbeusberuf gesunden laben — an Gottes Segen ist Alles gelegen. Er kann allem unserem Wirken und Schaffen das Gedeihen geben und dazu ein fröhliches Herz und die herrliche Gale der Zufriedenheit.
Im Vertrauen auf den Segen Gottes wollen wir auch an die Aufgaben gehen, die das neue Jahr Jedem stellt, der sein Vaterland lieb hat. Wir wollen nicht in die Klage einstimmen um die gute alte Zeit, die unwiederbringlich dahin fei. Jede Zeit hat ihr Gutes und ihr Schlimmes, auch die unsere. Aber das können wir uns nicht verhehlen, daß in unserer Zeit neben dem Licht sehr viel Schatterk lio t. Das Böse hebt mächtig das Haupt empor. Gottlosp leit und Gemeinheit, Zuchtlosigkeit, Leichtsinn und Unsiitlichteit zehren an dem Mark des deutschen Volkes. Das Schlechte zu bekämpfen, wo wir ihm begegnen und in welcher Form es auftrete, ist urifeie gemeinsame Aufgabe. Unser eigenes Leben aber soll ganz und voll gestellt fein in den Tunst der Gerechtigkeit und der Liebe, der Treue und der Wahrheit. Das sei unser Gelöbniß beim Beginn des Neuen Jahres.
Bis zu diesem Zeitpunkte haben die bezeichneten Kassen der Bestimmung des §. 49 a des Krankenversichenmgsgesetzes nur insoweit zu genügen, als es sich um den Austritt von Kassenmitgliedern handelt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel.
Gegeben Neues Palais, den 14. Dezember 1892.
(X. 8.) Wilhelm.
von B o et t i ch er.
Bekanntmachung.
Einführung des Postauftragsverkehrs mit Schweden.
Vom 1. Januar 1893 ab können im Verkebr mit Schweden Gelder bis zum Mejstbetrage von 730 Kronen jm Wege des Postauftrags unter den für den Vereinsverkehr geltenden Bestimmungen und Gebühren eingezogen werden. Wechselproteste werden durch die Schwedischen Postanstalten nicht vermittelt.
Berlin W., 22. Dezember 1892. - . ■
Der Staatssekretär des Reichsposiamts< von Stephan.
Landkreis Hanan.
Mi»awirnfe«grti des -K-irtzktAen HaâMfisMâ ,
Grmâß §. 25 der Wehrsrdnung vom 22. November 1888, sowie der Instruktion von- 16. Mai 1876, die. Führung der Rekrntirnngs- Stammrollcn betreffend (Amtsblatts <5, 169), haben die Herren Orts- und Gutsvorstände unverzüglich nachstehende Bekanntmachung viermal zu erlassen,