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Die emgehre Nummer 10 ^.
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Nr. 145.
Freitag denl 24. Juni D
1892.
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Mit dem I. Juli 1893 beginnt ein neues Abonnement auf den „Hanauer Anzeiger",
welcher sugleich amtliches Organ für den Stadt- und Landkreis Hanau, und nachweislich das weitverbreitetste und umfangreichste Blatt Hanaus ist.
Der Abonnementspreis beträgt M. 2.25 pro Quartal und nehmen sowohl die Expedition (Waisenhaus) als auch sämmtliche Postanstalten Bestellungen entgegen.
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Die Expedition des Hanauer Anzeigers.
Amtliches.
Landkreis Hanau. Bekanutmachungen des Königlichen Landraths amtes.
Polizeiverordnnng, betreffend den Transport und die Aufstellung der mit flüssiger Kohlensäure gefüllten Flaschen.
Auf Grund des §. 13? des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird unter Zustimmung des Bezirksausschusses gemäß §§. 6 und 12 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 (G. S. S. 1529) für den Umfang des Regierungsbezirks Casfel Folgendes verordnet :
§• 1. Flüssige Kohlensäure darf auf Landwegen nur in Behältern aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl transportirt werden, welche der amtlichen Druckprobe unterzogen sind.
§. 2. Der bei jeder Prüfung der Behälter anzuwendende innere Druck und die höchste zulässige Füllung betragen 250 Atm. und 1 kg flüssige Kohlensäure für je 1,34 1 Fassungsraum des Behälters.
§. 3. Die Druckprobe, bei welcher eine bleibende Veränderung der Form oder Undichtigkeit sich nicht zeigen darf, ist alle drei Jahre zu erneuern und darf nur von einem qualifizirten Beamten ausgeführt werden. Auch ist über jede Druckprobe ein amtliches Attest auszustellen.
- _ §• 4. Die Kohlensäurebehälter müssen einen amtlichen, in dauerhafter Weise an leicht sichtbarer Stelle angebrachten Vermerk tragen, welcher das Gewicht des leeren Behälters, einschließlich des Ventils nebst Schutzkappe, die zulässige Füllung in kg und den Tag der letzten Druckprobe angibt. Dieser Vermerk ist durch Einschlagen eines amtlichen Stempels zu beglaubigen.
§ 5. Die Kohlensäurebehälter müssen ferner aus dem gleichen Stoffe, wie die Behälter selbst, hcrgestellte und 'eft aufgeschraubte Kappen zum Schutze der Ventile tragen. Auf dem oberen Theile der Kappen ist ein Kranz fest aufzuziehen, der nach außen hin viereckig ist und über den Umfang der Behälter der Art hervorragt, daß jedes Rollen der Behälter verhindert wird.
§. 6. Die mit flüssiger Kohlensäure gefüllten Behälter dürfen nicht geworfen werden, und sind weder der Einwirkung der Sonnenstrahlen noch der Ofenwärme auszusetzen.
§. 7. Niemals dürfen gefüllte Kohlensäurebehälter in solchen Fahrzeugen befördert werden, welche zugleich auch zur Personenbeförderung dienen; der Transport solcher Behälter auf Personendampfschiffen, in Kaiserlichen Postwagen, Omnibussen rc. ist daher verboten.
8- 8. Gefüllte Kohlensäurebehälter, dürfen niemals auf den Fahrzeugen oder auf Lagerplätzen, woselbst Menschen verkehren, frei lagern, sondern müssen entweder zeltartig mit einer Decke von Segeltuch rc. oder mit einem hölzernen Kasten überdeckt sein. Diese Vorschrift gilt besonders für Behälter, welche auf den Lagerplätzen an den Güterschuppen der Bahnhöfe oder an den Ladebrücken der Dampfschiffe lagern. Ebensowenig dürfen
die Behälter mit gefüllter Kohlensäure in den Fahrzeugen, mit welchen sie von den Fabriken nach den Bahnhöfen rc. und von den Bahnhöfen nach ihrem Bestimmungsorte transportirt werden, unbedeckt liegen.
§. 9. Die Kohlensäurebehälter, welche zur Bierpression gebraucht werden, sind von den Polizeibeamten mindestens halbjährlich einmal zu revidiren und ist hierbei darauf zu achten, daß das Datum der letzten Druckprobe mit zugehörigem Amtsstempel nicht älter ist als drei Jahre. Der Gebrauch solcher Behälter, welche vor länger als drei Jahren zum letztenmal der Druckprobe unterzogen worden sind, ist zu untersagen.
§. 10. Diejenigen Mineralwasserfabrikanten, welche in ihrem Betriebe flüssige Kohlensäure verwenden wollen, sind verpflichtet, davon vorher der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten.
§. 11. Fuhrwerke, iy welchen gefüllte Kohlensäurebehälter transportirt werden, dürfen niemals ohne Bewachung bleiben, so lange die Behälter in den Fuhrwerken sich befinden.
§. 12. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden mit Geldbuße bis zu 60 Mark und im Unvermögensfalle mit verhält- nißmäßiger Haft bestraft.
Cassel "am 4. Juni 1892.
Der Regierungspräsident. J. V.: v. Pawel.
Wird veröffentlicht.
Hanau am 17. Juni 1892.
Der Königliche Landrath
V. 4123 v. Oertzen.
Nachstehende Bestimmungen, betreffend die Nachsuchung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste, werden hierdurch wiederholt bekannt gemacht.
Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechtes spätestens bis zum 1. April des ersten Mili- tärpflichtjahres zu erbringen.
Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der Prüfungskommission, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist, spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahrcs schriftlich zu melden.
Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst.
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.
Hanau am 23. Juni 1892.
Der Königliche Landrath
M. 3064 v. Oertzen.
Dienstnachrichten aus dem Kreise.
Verloren: Am 20. ds. Mts. von der Altstadt bis zur Wilhelmsbrücke ein schwarzer Regenschirm mit weißem runden Griff. Das Obertheil von einem Medaillon.
Gefunden: Ein Köcher mit Inhalt.
Vom Wasenmeister eingefangen: Ein grauer Pinscher m. Geschl.
Hanau am 24. Juni 1892.
NR. Die deutsch-spanischen Handelsbeziehungen.
Der Termin, an welchem die bisherigen handelspolitischen Abmachungen zwischen Deutschland und Spanien ablaufen, ist nahe herangerückt. Wie die Handelsverträge mit vielen anderen Staaten, so war auch der letzte, welchen Deutschland mit Spanien geschlossen hatte, am 1. Februar d. J. abgelaufen. Ein neuer Vertrag war bis dahin nicht zu Stande gekommen. Da nun aber ein vertragsloser Zustand keinem der beiden Länder gefiel, so wurde ein provisorisches Abkommen zwischen dem spanischen Minister des Auswärtigen und dem deutschen Botschafter in Madrid getroffen, wonach abgesehen von den Zollsätzen für spanischen Wein und deutschen Alkohol sowie einigen kleineren und unwesentlichen Abänderungen der bisherige Status bis zum Ende Juni des laufenden Jahres aufrecht erhalten werden