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Nr. 142.
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Amtliches.
Landkreis Hanau.
Veksnntmschnnge« des Königlichen Landrathsamtes.
Polizeiverordnitng, betreffend den Transport und die Aufstellung der mit flüssiger Kohlensäure gefüllten Flaschen.
Auf Grund des §. 137 des Gesetzes über die allgemeine Landes- rcrwaltmrg vom 30. Juli 1883 wird unter Zustimmung des Bezirksausschusses gemäß §§. 6 und 12 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 (G. S. 6. 1529) für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel Folgendes verordnet ;
§ . 1. Flüssige Kohlensäure darf auf Landwegen nur in Behältern aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl transportirt werden, welche der amtlichen Druckprobe unterzogen sind.
§ . 2. Der bei jeder Prüfung der Behälter anzuwendende innere Druck und die höchste zulässige Füllung betragen 250 Atm. und 1 kg flüssige Kohlensäure für je 1,34 1 Fassungsraum des Behälters.
§ . 3. Die Druckprobe, bei welcher eine bleibende Veränderung der Form oder Undichtigkeit sich nicht zeigen darf, ist alle drei Jahre zu er- wrn und darf nur von einem qualifizirten Beamten ausgeführt werden. Auch ist über jede Druckprobe ein amtliches Attest auszustellen.
§ . 4. Die Kohlensäurebehälter müssen einen amtlichen, in dauerhafter Weise an leicht sichtbarer Stelle angebrachten Vermerk tragen, welcher das taidjt des leeren Behälters, einschließlich des Ventils nebst Schutzkappe, die zulässige Füllung in kg und den Tag der letzten Druckprobe angibt. Dieser Vermerk ist durch Einschlagen eines amtlichen Stempels zu beglaubigen.
§ . 5. Die Kohlensäurebehälter müßen ferner aus dem gleichen Stoffe, mit die Behälter selbst, hergestellte und 'est aufgeschraubte Kappen zum Schutze der Ventile tragen. Auf dem oberen Theile der Kappen ist ein Kranz fest aufzuziehen, der nach außen hin viereckig ist und über den Um- faug der Behälter der Art hervorragt, daß jedes Rollen der Behälter verhindert wird.
§ . 6. Die mit flüssiger Kohlensäure gefüllten Behälter dürfen nicht geworfen werden, und sind weder der Einwirkung der Sonnenstrahlen noch der Ofenwärme auszusetzen.
§ . 7. Niemals dürfen gefüllte Kohlensäurebehälter in solchen Fahrzeugen befördert werden, welche zugleich auch zur Personenbeförderung dienen; der Transport solcher Behälter auf Personendampffchiffen, in Kaiserlichen Posiwagen, Omnibussen rc. ist daher verboten.
§ . 8. Gefüllte Kohlensäurebehälter dürfen niemals auf den Fahrzeugen oder auf Lagerplätzen, woselbst Menschen verlehren, frei lagern, sondern müssen entweder zeltartig mit einer Decke von Segeltuch rc. oder Mit einem hölzernen Kasten überdeckt sein. Diese Vorschrift gilt besonders für Behälter, welche auf den Lagerplätzen an den Güterschuppen der Bahn- döse ober an den Ladebrücken der Dampfschiffe lagern. Ebensowenig dürfen die Behälter mit gefüllter Kohlensäure in den Fahrzeugen, mit welchen sie ton den Fabriken nach den Bahnhöfen rc.. und von den Bahnhöfen nach ^m Bestimmungsorte transportirt werden, unbedeckt liegen.
§ . 9. Die Kohlensäurebehälter, welche zur Bierpression gebraucht ! toben, sind von den Polizeibeamten mindestens halbjährlich einmal zu kmdiren und ist hierbei darauf zu achten, daß das Datum der letzten Dmckprobe mit zugehörigem Amtsstempel nicht älter ist als drei Jahre.
Gebrauch solcher Behälter, welche vor länger als drei Jahren zum f ichienmal der Druckprobe unterzogen worden sind, ist zu untersagen.
L S- 10. Diejenigen Mineralwasserfabrikanten, welche in ihrem Betriebe Eisige Kohlensäure verwenden wollen, sind verpflichtet, davon vorher der ^Polizeibehörde Anzeige zu erstatten.
, S. 11. Fuhrwerke, in welchen gefüllte Kohlensäurebehälter trans- Mirt werde», dürfen niemals ohne Bewachung bleiben, so lange die Be- Piler in den Fuhrwerken sich befinden.
. §. 12. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften wer- ” m't Geldbuße bis zu 60 Mark und im Unvermögensfalle mit verhalt- ^ßiger Haft bestraft. j Miel am 4. Juni 1892.
Der Regierungspräsident. J. V.: v. Pawel. I
Dienstag den 21, Juni
1892.
Wird veröffentlicht.
Hanau am 17. Juni 1892.
Der Königliche Landrath
V. 4123 v. Oertzen.
Unter dem Rindvieh des Gastwirths Karl Eduard Huth zu Großkrotzenburg ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
Hanan am 20. Juni 1892.
Der Königliche Landrath.
V. 4140 I. A.: Meister.
Dienstnachrichten aus dem Kreise.
Verloren: Eine Herrnhalsbinde mit goldener Nadel. Ein Brief, Unfallsachen enthaltend.
Gefunden: Ein Notizbuch mit Rechnungen und der Inschrift „Adam Brunn in Großsteinheim".
Hanau am 21. Juni 1892.
Stadtkreis Hanau.
Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes. g>rto fiatiti
betreffend die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe in Hanau.
Auf Grund der §§ 105b, 142, 146a und 154 Abs. 1 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in der Fassung des Gesetzes, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 (R. G. Bl. S. 261 ff.) und auf Grund der Beschlüsse des Stadtraths vom 3. März 1892 und des Gemeindeaussckusses vom 14. März 1892 wird nach Anhörung betheiligter Gewerbetreibender und Handlungsgehülfen und in Berücksichtigung, daß der Hauptgottesdienst in Hanau an Sonn- und Festtagen vormittags von ‘MO—11 Uhr stattfindet, mit Genehmigung des Bezirksausschusses für den Regierungsbezirk Cassel, für den Gemeindebezirk der Stadt Hanau folgendes Ortsstatut erlassen.
§. 1. Im Handelsgewerbe dürfen Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter, insoweit nicht seitens der zuständigen Behörden Ausnahmen zugelassen werden, am ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttage überhaupt nicht, im Uebrigen an Sonn- und Festtagen nur beschäftigt werden:
1) im Großhandel und in Fabrikgeschäften, während höchstens dreier Stunden, innerhalb der Zeit von vormittags V28 bis ‘MO und von 11 bis 12 Uhr,
2) im Kleinhandel und Ladengeschäft einschließlich der Bankgeschäfte während höchstens 4 Stunden, innerhalb der Zeit von vormittags 1/28 bis ‘MO und von 11 bis 1 Uhr.
§. 2. Soweit nach den Vorschriften dis §. 1 Gehüfen, Lehrlinge und Arbeiter nicht beschäftigt werden dürfen, darf in Gemäßheit des §. 41a des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891 in offenen Verkaufsstellen ein Gewerbebetrieb nicht stattfinden.
§. 3. Durch die Vorschriften dieses Ortsstatuts bleiben die sonst geltenden Reichs- und landesgesetzlichen Vorschriften über die Heilighaltnng der Sonn- und Festtage unberührt.
§. 4. Znwideihandlungen gegen dieses Ortsstatut werden in Gemäßheit des §. 146a der Reichsgewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 600 Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bestraft.
§. 5. Dieses Ortsstatut tritt mit dem Iten Juli 1892 in Kraft. Hanau am 15. März 1892.
Der Stadtrath : 7268 Westerburg.
Vorstehendes Statut wird hierdurch auf Grund des §. 142 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in der Fassung des Gesetzes, betr. Abänderung der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 (Reichsgesetz-Blatt S. 261 folg. —) genehmigt.
Cassel am 3. Juni 1892.
(L. S.)
Namens des Bezirksausschusses: Der Vorsitzende
J. V.
Viehmann. B. A. 1301