Einzelbild herunterladen
 

^jonncmentS-

Prcis: Jährlich 9 « Halbj. 4-^50^. Lierteljährlich 2 M 25 <4.

Für auswärtige Abonnenten mit dem betreffenden Postaufschlag. Die eiuzâe

Stammn 10 ^.

ArntticHes Grgcrn für Ktcröt- unö Landkreis Kancru.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Zusertions-

Preis :

Die Ispaltige Garmondzeile oder deren Raum 10 A

Die 1'/-sp. Zeile 15 ^.

Die 2spalt. Zeile 20 A

Die Sspalt. Zeile 30 <4.

Nr. 134.

Freitag den 10. Juni

1892.

Amtliches.

Stadtkreis Hanau.

Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird hierdurch für Montag den 13. Juni von 8 bis 11 Uhr abends das Fahren mit bespannten Wagen auf der Lamboystraße von der Wilhelmsbrücke bis zum Lam­boywald bei Meidung einer Strafe bis 15 M. subsidiär 3 Tage Haft untersagt.

Hanau am 7. Juni 1892.

Königliche Polizeidirektion.

P. 5510 v. Oertzen.

Polizeiverordnung.

Auf Grund der §§. 143 u. 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und der W. 5 ff. der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 wird unter Zustimmung des Stadtraths der Stadt Hanau für den Bezirk des Stadtkreises Hanau Folgendes verordnet:

§. 1. Es ist nicht gestattet, daß Kinder vor vollendetem 14, Lebens­jahre Backwaaren, Blumen, Kurzwaaren oder andere Gegenstands in den Wirthshäusern, auf Straßen, öffentlichen Plätzen, Promenaden, oder auch in Privathäusern zum Verkauf oder um Geschenke dagegen zu erhalten umher tragen, oder daß dergleichen jugendliche Personen an gewerbsmäßigen Gesangs-, Musik-, theatralischen oder gymnastischen Produktionen, denen ein höheres Kunstinteresse nicht beiwohnt, thätigen Antheil nehmen.

Jngleichen ist nicht gestattet, daß Kinder in dem bezeichneten Alter zum Ueberbringen von bestellten Backwaaren an Kunden der Bäcker oder etwaiger sonstiger Wiederverkäufer Verwendung finden.

§. 2. Mit Geldstrafe bis zu 9 Mark oder Haftstrafe werden unter Berücksichtigung des §. 55 Str. G. B. bestraft:

a. Kinder, welche den Bestimmungen des §. 1 zuwiderhandeln;

b. Inhaber oder Verwalter von Gast- und Schankwirthschaften, welche gestatten, daß Kinder zu den im §. 1 bezeichneten Zwecken die den Gästen geöffneten Lokalitäten betreten, bezw. welche diese Kinder nicht sofort entfernen; Bäcker und Wiederverkäufer von Backwaaren, welche Kinder zum Ueberbringen von bestellten Backwaaren an Kunden rc. verwenden;

c. Eltern, Vormünder, Pfleger, welche dulden, daß ihre Kinder, Mündel oder Pflegebefohlenen dem §. 1 entgegen handeln.

Die Polizeiverordnung vom 14. Februar 1883 wird hiermit aufge­hoben.

Hanau am 27. Mai 1892.

Königliche Polizeidirektion.

v. Oertzen, Landrath.

Bekanntmachung.

Interessenten zur Nachricht, daß bei dem diesjährigen Lamboyfeste nur solche Personen zur Ausübung eines Gewerbes zugelassen werden, welche sich in dem Besitze eines für den Regierungsbezirk Cassel gültigen Wandergewerbescheins befinden, oder ein stehendes Gewerbe betreiben und für letzteres zur Gewerbesteuer veranlagt sind.

Der bezl. Nachweis ist bei Einholung der Erlaubniß auf dem hiesigen Polizeibüreau, Zimmer 14 und 15, vorzulegen.

Für geschlossene Vereine aus Grund vorhandener Statuten bleiben die früheren Bestimmungen in Kraft, Erlaubniß ist jedoch in allen Fällen nothwendig.

Hanau am 30. Mai 1892.

Königliche Polizeidirektion.

P. 5213 v. Oertzen.

Landkreis Hanau.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.

In dem Kreishaushaltsetat pro 1892/93 sind 100 Mk. ausgesetzt für Belohnung von Dienstboten in landwirthschaftlichen Betrieben, welche sich durch langjährige Dienstzeit in einer und derselben Stelle ausgezeichnet haben.

Dies wird mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß einen Anspruch auf diesen Fonds nur diejenigen land- und forftwirthschaft- lichen Dienstboten haben, welche eine mehrjährige, jedoch mindestens 12jährige ununterbrochene Dienstzeit in einer und derselben Stelle, sowie gute Führung durch Zeugnisse nachweisen können.

Anträge sind an den Kreisausschuß einzureichen.

Gleichzeitig wird bemerkt, daß diejenigen Personen, welche im Vorjahre bereits eine Belohnung erhalten haben, in diesem Jahre keine Berücksichtigung finden.

Hanau am 4. Juni 1892.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses

Königliche Landrath

A. 1282 v. Qertzen.

Stadtkreis Hanan.

Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.

Es wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß durch Verfügung des Königlichen Herrn Regierungspräsidenten dem am 19. März 1885 geborenen Sohn der Elisabeth Maurer, nunmehr verehelichte Fischer, August Friedrich Eduard Maurer, auf Ansuchen des Pulverhülfsarbeiters Jean Rudolf Fischer gestattet worden ist, den FamiliennamenFischer" zu führen.

Hanau am 8. Juni 1892.

Der Oberbürgermeister Westerburg.

Bekanntmachung.

Alle Mitglieder der hessen-nassauischen landtvikthschaftlichen Bernfsgenossenschaft macht der Sektionsvorstand auf die Bekannt­machung des Herrn Landesdirektors im Amtsblatt Nr. 25 Seite 135 aufmerksam, wonach für die Anmeldung derjenigen Betriebsoeränderuugen, welche auf die Umlegung der Beiträge Bezug haben, auch in diesem Jahre dieselben Vorschrifte« bestehen, wie sie in der Bekanntmachung vom 25. April 1889 unter Abschnitt 4 Abs. 6 ff. näher bezeichnet sind.

Hanau den 3. Juni 1892.

Der Sektionsvorstand

Westerburg. 6828

Die Lieferung des diesjährigen Bedarfs an Brennmaterial für die gesammte städtische Verwaltung einschließlich Schulen:

2325 Doppelwaggon Steinkohlen,

40 Meter Buchenscheitholz (I. Qualität),

80 Tannenscheitholz (desgl.),

wird hiermit zur Submission gestellt. Angebote mit Preisangabe für die Kohlen und die Fracht bis Bahnhof hier mit Bezeichnung der Zeche, sowie für das Holz, wolle man schriftlich und versiegelt bis zum 24. Juni cur., mittags 12 Uhr, auf dem Rathhaus abgeben.

Hanau am 8. Juni 1892.

Der Oberbürgermeister

W e st e r b u r g. 6829

Zur Unterstützung invalid gewordener Hanauer, welche 1870/71 den Krieg gegen Frankreich mitgemacht haben, sowie der Familie» der in diesem Kriege gefallenen oder nachweisbar an den Folgen desselben gestorbenen Hanauer steht dem Stadtrath ein Fonds zur Verfügung, aus welchem eventuell die Zinsen zur Vertheilung kommen sollen.

An die betreffenden ehemaligen Militärs, bezw. an die Wittwen und Waisen von solchen oder deren Vormünder, welche an jenen Fonds An­sprüche zu machen gedenken, ergeht daher die Aufforderung, sich unter Vor­lage der Militärpapiere und allenfallsiger ärztlicher Zeugnisse bis zum 31. Juli d. J. entweder schriftlich zu melden oder auf dem Rathhause zu Pro­tokoll vernehmen zu lassen.

Hanau am 8. Juni 1892.

Der Oberbürgermeister

Westerburg. 6846