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j ährlich 9 Mark. arbj.4M. 50Pfg. ârteljährlich

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Hamner Aasiger.

Augksich AmLttches ^rgcm für StcröL- unö Landkreis Kcrrrcrrr.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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10 Pfg.

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ir : Nr. 116

Mtttwoch den 18. Mai

1892.

Amtliches.

Bekanntmachung.

Einrichtung einer Postagentur in Kilwa (Deutsch Ostafrika).

In Kilwa (Deutsch Ostasrika) ist eine Kaiserliche Postagentur einge­richtet worden. Dieselbe vermittelt den Austausch von Briefsendungen jeder Art, von Postanweisungen, von Postpacketen bis 3 bz. 5 kg und die Be­stellung von Zeitungen. Im Verkehr mit der neuen Postagentur kommen sie Portotaxen des Weltpostvereins zur Anwendung.

In Deutschland werden erhoben

für frankirte Briefe 20 Pfg. 1 .

unfrankirte Briefe 40 j ^ 10 °'

Postkarten 10 Pfg.,

mit Antwort 20 Pf.,

Drucksachen, Waarenproben und Geschäftspapiere 5 Pfg. für je 50 g, mindestens jedoch 10 Pfg. für Waarenproben, und 20 Pfg. für Geschäftspapiere,

a n Einschreibgebühr 20 Pfg.

Der Austausch von Postpacketen bis 5 kg erfolgt auf dem Wege über Hamburg, von solchen bis 3 kg auf dem Wege über Neapel mittels der Reichs- wstdampfer der deutschen Ostafrikalinie. Das vom Absender im Voraus zu entrichtende Porto für ein Postpacket beträgt auf beiden Wegen 3 Mk. 20 Pfg.

Die Zeitungsgebühr beträgt 60 Pfg. vierteljährlich für jede Wochen- lusgabe.

Ueber das Weitere ertheilen die Postanstalten auf Verlangen Aus- unft.

Berlin W., 5. Mai 1892.

Reichspostamt, Abtheilung I.

Sachse.

Landkreis Hanau.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes. Polizeiverordnung.

(Schluß.) Artikel V. (zu §. 43 des Gesetzes).

2. Weihnachtsbäume.

§ . 26. Wer Weihnachtsbäume in eine Stadt einbringt, muß mit iner Bescheinigung versehen sein, in welcher der Wald, aus welchem die- elben kommen, der Tag der Ucbergabe, der Name und Wohnort des Ein­ringenden, die Stückzahl der eingebrachten Weihnachtsbäume und der Be- timmungsort angegeben sind.

Die Bescheinigung muß mit Ort, Datum und Unterschrift des Wald- igenthümers oder dessen Vertreters unter Bezeichnung dieser Eigenschaft ersehen und durch Beidrückung des amtlichen Siegels der Orts- oder einer öheren Polizeibehörde oder eines Königlichen Oberförsters beglaubigt oder ion einem Königlichen Oberförster unter amtlichem Siegel ausgestellt sein.

Den Königlichen Oberförstern liegt die Verpflichtung zur Beglaubigung ezw. amtlichen Bescheinigung nur in denjenigen Fällen ob, in denen sie als stutsvorsteher oder als Revierverwalter zuständig sind.

§ . 27. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des §. 26 werden emäß §. 43 des Gesetzes mit Geldstrafe bis zu 50 Mark oder mit Haft is zu 14 Tagen bestraft.

Artikel vi.

(zu §. 44 des Gesetzes).

Schutz der Triesche, Torfmoore u. s. w.

§ . 28. Mit Geldstrafe bis zu 50 Mark wird bestraft, wer

1) mit unverwahrtem Feuer oder Licht einen sogenannten Triesch, eine mit Haidekrant bewachsene Fläche oder ein Torfmoor betritt, oder sich denseloen in gefahrbringender Weise nähert;

2) an den bezeichneten Orten brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirst oder unvorsichtig handhabt;

3) abgesehen von den Fällen des §. 368 Nr. 6 des Strafgesetzbuchs

an den bezeichneten Orten oder in gefährlicher Nähe derselben im Freien ohne Erlaubniß des Gemeindevorstehers, in dessen Bezirk die­selben liegen, in Königlichen Revieren ohne Erlaubniß des zuständigen Forstbeamten, Feuer anzündet oder das gestattetermahen angezündete Feuer gehörig zu beaufsichtigen oder auszulöschen unterläßt;

4) abgesehen von den Fällen des §. 360 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs, bei Bränden der genannten Flächen, von der Polizeibehörde, dem Ortsvorsteher oder deren Stellvertreter oder dem Besitzer oder Auf­sichtsbeamten zur Hülfe aufgefordert, keine Hülfe leistet, obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Nachtheile genügen konnte.

Artikel VII.

Schlußbestimmungen.

§. 29. Alle der gegenwärtigen Polizeiverordnung entgegenstehenden polizeilichen Bestimmungen und Verordnungen, insbesondere

1) die P. V. vom 4. Oktober 1883 (Amtsblatt S. 199), betreffend das Obstbaumungeziefer;

2) die P. V. vom 29. Oktober 1883 (Amtsblatt S. 224), betreffend die Blutlaus;

3) die P. V. vom 12. September 1877 (Amtsblatt S. 317), betreffend den Koloradokäfer;

4) die P. V. vom 3. Juli 1875 (Amtsblatt S. 194), betreffend den Berberitzensirauch;

5) die P. V. vom 19. September 1876 (Amtsblatt S. 253), betreffend die Flachs- und Kleeseide;

6) die P. B. vom 22. März 1884 (Amtsblatt S. 51), betreffend das Beschneiden lebendiger Hecken;

7) die Bestimmungen der Kurhesstschen Verordnung vom 18. Oktober 1828, betreffenddas Hirtenwesen und andere damit zusammen­hängende Gegenstände", soweit sie sich auf die Ausübung der Nacht­weide, das Einzelhüten, sowie der Weide durch Gemeinde- und Ge- nossenschaftsheerden beziehen (§§. 13 und 96 Abs. 4. F. und F. P. G.); endlich

8) alle diejenigen Kreis- und Ortspolizeiverordnungen und Vorschriften, welche Materien betreffen, die durch die vorstehende Polizeioerordnung geregelt sind, treten außer Kraft.

Artikel VIII.

(Tag des Inkrafttretens).

Die vorstehende Polizeiverordnung tritt mit dem 1. Mai 1892 in Kraft.

Cassel am 22. April 1892.

Der Regierungspräsident. Rothe.

Die vorstehende Polizeiverordnung wird zur Kenntniß der Kreisbe­hörden und Eingesessenen gebracht.

Hanau am 12. Mai 1892.

Der Königliche Landrath

V. 3004 v. Oertzen.

Nach Mittheilung des Königlich Bayerischen Bezirksamts in Alzenau ist bei 3 Kühen des Oekonoms Stenger zu Michelbach die Maul- und Klauenseuche ausgebrschen.

Hanau am 15. Mai 1892.

Der Königliche Landrath

V. 3238 v. Oertzen.

Jinpfordnung

für die diesjährigen Impfungen in den nachstehenden Gemeinden:

1. Kesselstadt: Montag den 23. Mai, nachmittags 4 Uhr, Impfung, 30. 4 Revision, im Gemeinderathhaus.

2. Dörnigheim: Sonnabend den 25.Juni, nachmittags 3 Uhr, Impfung, 2. Juli, 3 Revision,

im Gemeinderathhaus.