Einzelbild herunterladen
 

ItHhdtttMUatfr 4v, «»«:

) roiftli* 9 Marl. ] initij.am. 50$fe. s». ® ierreljährlich

LUur! 25 Psg. , Für auswärtige

Adon neu Len f nü dem üetrefsen- r ^i üauf schlag. Ü, hr. ernreine Num* HD.1*1 ’c Pi9-

Hanauer An^igtt.

Jugteich AmLttches gtrgon für Skcröt- unö Lcrnökveis Kcrrrcru.

awfetttoite» «tri»;

Dir limitier ; Garmond, «le *• deren Stau

K' Psg.

tte Npalt. gifte

20 Psg.

L«3spaItigeZeil«

30 Psg

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Nr. 115

Dienstag den 17. Mai

BMMWraiM«»»m»M^ 'lUli rwiiw

R Amtliches.

Bekanntmachung.

Für die Zeit vom 15. Mai bis Ende September wird in Bad Wildungen wieder eine Postanstalt mit Telegraphenbetrieb als Zweigstelle ldes Kaiserlichen Postamts in Wildungen (Stadt) unterhalten werden.

Cassel am 6. Mai 1862.

. Der Kaiserliche Oberpostdirektor

Frank.

Landkreis Hanau. Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes. PoNzeiverordnnng.

(Fortsetzung.) Artikel in (zu §. 34 des Gesetzes). Schutz nützlicher und Vernichtung schädlicher Thiere oder Pflanzen.

A. Allgemein.

§. 15. Den im Falle des Bedürfnisses ergehenden allgemeinen, sowie besonderen polizeilichen Bestimmungen und Anordnungen zum Schutze nütz­licher oder zur Vernichtung schädlicher Thiere oder Pstanzen hat Jeder nachzukommen.

B. Im Besonderen.

1) Kartoffelkäfer.

$. 16. Wer von dem Vorkommen des Kartoffel- (Kolorado-) Käfers oder von Eiern, Larven oder Puppen desselben auf einer Gemarkung Kennt­niß erhält, ist verpflichtet, davon der Ortspolizeibehörde sofort Anzeige zu machen. Die Eigenthümer, Pächter, Nießbraucher von Grundstücken, oder deren Stellvertreter haben den Anordnungen der zuständigen Polizeibehörde gemäß die Absuchung ihrer Grundstücke hiernach mit Sorgfalt zu bewirken oder durch Dritte vornehmen zu lasten und dafür Sorge zu tragen, daß die abgelesenen Käfer, Eier, Larven oder Puppen an Ort und Stelle sofort getödtet werden. Die Aufbewahrung der Käfer, Eier, Larven oder Puppen im lebenden Zustande ist verboten.

2) Blutlaus.

§. 17. Sobald sich Aepselbäume von der Blutlaus (wolltragende Rindenlaus Schironeura lanigera) befallen zeigen, haben die Besitzer der Bäume oder deren Stellvertreter der Ortspolizeibehörde davon sogleich An­zeige zu erstatten und für die gründliche Reinigung der Bäume nach Maß­gabe der Belehrung über die Blutlaus und deren Vertilgung im Amtsblatt vom 1. August 1883 Nr. 34 Sorge zu tragen.

3) Bauminsekten.

§. 18. Die Eigenthümer von Nadelholzstämmen oder nicht zu Brenn­holz aufgearbeiteten und aufgeschichteten Abschnitten von solchen sind auf Aufforderung des Waldeigenthümers, seines Stellvertreters oder der Polizei­behörde verpflichtet, dieselben bis zum 1. Juni jeden Jahres zu schälen oder durch Dritte schälen zu lassen, wenn diese Stämme oder Abschnitte im Walde selbst oder weniger als 100 m von der Grenze desselben entfernt liegen.

Die Polizeibehörde ist außerdem berechtigt, die nicht rechtzeitig ge­schälten Hölzer auf Kosten des Eigenthümers derselben durch einen Dritten schälen zu lassen.

§. 19. Eigenthümer, Nutznießer, Pächter von Grundstücken oder deren Stellvertreter haben dafür zu sorgen, daß

a. alle vor dem 1. April abwelkenden Obstbäume oder Aeste sofort ent­fernt werden und daß deren Holz sogleich verbrannt wird;

b. alle nach dem 1. April absterbenden Bäume und Aeste im Herbst beseitigt werden und daß deren Holz im Lause des Winters ver­brannt wird.

4) Schädliche Pflanzen.

a. Berberitzenstrauch.

§. 20. Das Anpflanzen von Berberitzensträuchern auf Ackergrund­stücken oder in 100 Meter Entfernung von der Grenze von Ackergrund­stücken ist untersagt.

§. 21. Sämmtliche Berberitzensträucher, welche auf Ackergrundstücken

1892.

oder in 100 Meter Entfernung von der Grenze von Ackergrundstücken vor­handen sind, müssen binnen 2 Monaten, vom Erlaß dieser Polizeiverord­nung an gerechnet, vom Eigenthümer oder Nutznießer, Pächter oder Ver­walter der damit bestandenen Grundstücke entfernt werden.

b. Kleeseide.

§. 22. Eigenthümer, Nutznießer, Pächter oder Verwalter von Grund­stücken, auf denen sich Flachs- oder Kleeseide (cusenta) findet, haben dafür zu sorgen, daß dieselbe noch vor dem Aufblühen vertilgt wird.

5) Beschneiden lebendiger Hecken.

§. 23. Das Beschneiden lebendiger Hecken ist innerhalb des Zeit­raums vom 1. März bis 30. Juni eines jeden Jahres verboten und darf in der übrigen Zeit nur mittelst der von der zuständigen Polizeibehörde zum ordnungsmäßigen Gebrauche bestimmten Werkzeuge (Heckenscheeren u. s. w.) bewirkt werden.

§. 24. Zuwiderhandlungen gegen die in den vorstehenden §§. 15—23 enthaltenen Vorschriften werden gemäß §. 34 des Gesetzes mit Geldstrafe bis zu „Einhundertfünfzig Mark" oder mit Haft bestraft.

Daneben haben im Versäumnißfalle die Verpflichteten zu gewärtigen, daß die kulturschädlichen Insekten unter Ausführung der erforderlichen Sicherungsmaßregeln auf ihre Kosten durch Dritte vernichtet, die erwähnten kulturschädlichen Pflanzen aber in gleicher Weise durch Abschneiden und Verbrennen, sowie durch tiefes Umgraben der mit ihnen bestandenen Flächen beseitigt werden.

Artikel IV. Schutz des Waldes.

1. Holzabfuhr.

§. 25. Wer in einem fremden Walde Holz erworben hat oder zum Bezüge von Holz in bestimmten Maßen berechtigt ist und die Fortschaffung des Holzes innerhalb der bei dem Verkaufe oder der Ueberweisung bestimmten Zeit oder in Ermangelung einer solchen Zeitbestimmung innerhalb Jahres­frist nach der Erwerbung bezw. der Ueberweisung nicht bewirkt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft.

Wer die bestimmte Zeit versäumt und werden vom Verkäufer oder Ueberweiser anderweit und eintretenden Falls wiederholt Zeiten zur Fort­schaffung bestimmt, so werden bei deren Versäumniß anderweite und wieder­holte Geldstrafen verwirkt.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

(Schluß folgt.)

Nachdem die in dem Gehöft des Gastwirths Philipp Balser zu Erbstadt ausgebrochene Maul- und Klauenseuche erloschen ist, wird die Gehöftesperre hiermit aufgehoben.

Hanau am 13. Mai 1892.

Der Königliche Landrath

V. 2968 v. Oertzen.

Dienstnachrichten aus dem Kreise.

Gefunden: Ein Kinderschuh. Eine biblische Geschichte. Ein Zigarrenetui. Ein schwarzer Sonnenschirm (in einem Laden stehen ge­blieben).

Vom Wasenmeister eingefangen: Ein grau und braun gefleckter stichelhaariger Jagdhund m. Geschl.

Verloren: Eine silberne Uhr mit silberner Kette.

Hanau am 17. Mai 1892.

Stadtkreis Hanau.

Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.

Impforflnung

für die im Stadtkreise Hanau im Zähre 1892 auszu­führenden öffentlichen Impfungen.

“♦ Erstimpfungen:

1) Dienstag den 14. Juni, nachmittags 3 Uhr, für die in dem Jahre 1891 geborenen, sowie für die im Jahre 1892 bis Ende Februar geborenen Kinder, deren Impfung gewünscht wird.

Dienstag den 21. Juni, nachmittags 4 Uhr, Revision.