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Hanauer Anzeiger

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£ Nr. 114

Zugleich Amtliches Kvgcm füv SlaöL- unö Fcrnökveis Kcrucru.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Vellage.

Montag den 16. Mai

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1892

Amtliches

I Landkreis Hanau. i BänrrtmachrrngeK des Königlichen Kandrathsamies.

1 Polizeiverordnung.

Auf Grund der §§. 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und der §§. 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 wird für den Geltungsbereich des Regierungsbezirks Cassel zur Ausführung des Feld- und Forstpolizeigesetzes ivom 1. April 1880 unter Zustimmung des Bezirksausschusses Folgendes verordnet:

Artikel i.

(zu §. 11 des Gesetzes).

Schutz der Felder gegen fremdes Geflügel.

§. 1. Mit der im §. 11 des Gesetzes festgesetzten Strafe (Geld­strafe bis zu 10 Mark oder Haft bis zu drei Tagen) werden die Besitzer von Hühnern, Putern, Gänsen und Enten bestraft, welche es unterlassen, ausreichende Vorkehrungen dagegen zu treffen, daß die gedachten Thiere fremde Gärten, Aecker und Wiesen unbefugter Weise betreten.

§. 2. Bezüglich des Haltens von Feldtauben behält es bei den Be­stimmungen des Kurhessischen Gesetzes vom 20. Juli 1843 (G. S. S. 39), sowie den auf Grund oder außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes ergangenen oder noch ergehenden Kreis- und Ortspolizeiverordnungen bas Bewenden.

Artikel n (§. 13 des Gesetzes). Bestimmungen über Viehweide.

A. Nachtweide.

§. 3. Grundstücke, welche nicht auf allen Seiten derartig umschloffen rnd, daß dadurch das Austreten des Viehes auf benachbarte fremde Grund­tücke verhindert wird, dürfen nur während der Tageszeit zur Viehweide »enutzt werden.

§, 4. Wenn weidendes Vieh nicht über Nacht in Hürden oder mderen eingefriedigten Räumen verbleibt, so muß dasselbe spätestens eine Stunde nach Sonnenuntergang zu Stall gebracht sein und darf nicht früher ilâ eine Stunde vor Sonnenaufgang wieder ausgetrieben werden.

§. 5. Verbleibt Vieh über Nacht im Freien in Hürden oder anderen

ingefriedigten Räumen, Leide gebracht werden nieder eingetrieben sein.

so darf dasselbe nicht vor Sonnenaufgang auf die und muß zwei Stunden nach Sonnenuntergang

B. Einzelhuten.

§. 6. Auf Hütungsplätzen, die von so geringem Umfange sind, daß in Uebertreten der Thiere auf benachbarte fremde Grundstücke zu besorgen st, muß das Thier mit Stricken an feste Gegenstände angebunden oder an Stricken geführt werden. Letzteres muß auch dann geschehen, wenn das Zieh auf Wegen zur Weide gebracht wird, denen die zum Viehtreiben er- »rderliche Breite fehlt.

C. Weide der Gemeinde- und Genoffenschaftsheerden.

§. 7. Gemeinschaftliche Heerden (Gemeinde- oder Genoffenschaftsheerden) nd unter die Aussicht von tüchtigen Hirten zu stellen. Hierfür hat bei lemeindeheerden der Gemeindevorsteher und bei Hütungsgenossenschaften mit esonderem Vorstand, dieser mit Genehmigung des Gemeindevorstehers zu >rgen.

Wie viele gemeinschaftliche Hirten zu halten und ob die verschiedenen lleharten abgesondert oder gemischt zu hüten sind, ist durch Beschlüsse der Gemeinden und an Orten, wo nicht alle Gemeindemitglieder an der gemein- haftlichen Weide Theil haben, durch Beschlüsse der Hütungsgenossenschaft it Genehmigung des Gemeindevorstehers oder -Raths zu bestimmen.

8- 8. Jeder Theilnehmer eines gemeinschaftlichen Hütungsrechts ist 1 dessen Ausübung verpflichtet, sein Vieh vor Eintritt in den gemein- haftlichen Hütungsbezirk dem gemeinschaftlichen Hirten vorzutreiben und >n diesem hüten zu lassen, sofern ihm nicht das Recht zum Einzelhüten rkömmlich oder vermöge besonderen Rechtstitels zusteht, oder die im §. 9 dachte Ausnahme eintritt.

§. 9. Wo nach besonderen örtlichen oder wirthschaftlichen Verhâlt- ffen für alle oder für einzelne Theilnehmer eines gemeinschaftlichen Hütungs- chts das Einzelhüten ($. 8) während des ganzen Jahres oder gewissen

Jahreszeiten nothwendig ist, kann dasselbe durch Ortspolizeiverordnung, in welcher zugleich die erforderlichen Sicherungsmaßregeln festzusetzen find, gestattet werden.

Im Uebrigen ist den Theilnehmern eines gemeinschaftlichen Hütungs­rechts das Einzelhüten von Vieh auf der gemeinschaftlichen Weide verboten.

§. 10. Auf den der gemeinschaftlichen oder wechselseitigen Hütung unterliegenden Wiesen oder Fettweiden findet, soweit durch Statuten oder Gewohnheiten nicht ein Anderes festgcstellt ist,

die Vorhut nur bis zum 1. April, die Nachhut auf Fettweiden nicht vor dem 1. November, auf einschnittigen Wiesen erst nach völlig be­endeter Heuernte und auf zwei- und mehrschnittigen Wiesen nicht vor dem 1. Oktober jeden Jahres

statt.

Diese Termine können, wo ein Bedürfniß dazu obwaltet, durch Orts­polizeiverordnung anders bestimmt werden.

§. 11. Nasse, durchbrüchige Wiesen müssen zu allen Jahreszeiten mit fremder Hütung verschont werden.

Neugebaute oder umgebaute Wiesen sind mit fremder Hütung während der ersten zwei Jahre nach Ausführung der Anlage ganz zu verschonen. Auch muß die Sicherung später noch so lange und in demjenigen Umfange fortgesetzt werden, als sie zur Vollendung der Anlage und zur Sicherung ihres Zweckes nothwendig ist.

Die in allen diesen Fällen etwa erforderlichen besonderen Festsetzungen sind von der Ortspolizeibehörde zu treffen.

§. 12. Auf einzelnen im Gemenge liegenden und der gemeinschaft­lichen oder wechselseitigen Hütung unterworfenen Feld- und Wiesenstücken darf die Hütung nicht eher ausgeübt werden, als bis die Aberntung der Früchte und die Werbung des Heues auch auf allen anderen zu demselben Feldtheile (dem Winter- oder Sommergetreidefelde rc.) gehörigen Stücken geschehen Ist.

D. Wandernde Viehheerden.

§. 13. Viehtreiber, welche ihre Heerden zur Nachtzeit (§. 2. Nr. 1. F. und F. P. G.) treiben, müssen von Ort zu Ort einen von ihnen zu lohnenden Begleiter zur Aufsicht mitnehmen.

§. 14. Zuwiderhandlungen gegen die in den vorstehenden §§. 313 enthaltenen Vorschriften werden, soweit nicht die Strafbestimmungen in §§ 11, 12 und 14 des Gesetzes Anwendung finden, mit Geldstrafe zu 50 Mark bestraft. Daneben ist eintretenden Falls Schadenersatz leisten, oder Ersatzgeld nach §. 69 des Gesetzes an den Beschädigten entrichten und die Pfändung des Viehes nach §. 77 des Gesetzes zu

wärtigen. (Fortsetzung folgt.)

den bis

zu zu ge-

Die Königliche Regierungshauptkasfe zu Cassel ist angewiesen, die von der Ist-Einnahme rc. mit 3% bezw. 1% zu berechnenden Veran- lagungskosten der Klassen- und Gewerbesteuer für 1891/92 an die einzelnen Gemeinden und Gutsbezirke durch Vermittelung der Königlichen Steuerkassen zu zahlen.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher erhalten hiervon zwecks alsbaldiger Abhebung der Beträge Nachricht.

Hanau am 13. Mai 1892.

St. 1888

Der Königliche Landrath v. Oertzen.

Dienstnachrichten aus dem Kreise.

Gefunden: Ein Quittungsbuch der Zentralkrankenkasse für Emil Neidig. In Kesfelstadt ein Portemonnaie mit etwas Geld. Ein Sack mit Kartoffeln (auf dem letzten Wochenmarkt stehen geblieben). Eine blaue Schürze. Ein goldenes Hemdenknöpfchen. Eine silberne Damenuhr.

Verloren: Ein Portemonnaie mit 10 Mk. Ein Portemonnaie mit 10,20 Mk. Eine silberne Damenuhr ohne Kette. Ein schwarzer Sonnenschirm.

Entlaufen: Ein gelber Pinscher w. Geschl.

Hanau am 16. Mai 1892.

Stadtkreis Hanau.

Bekanntmachurrßen des Lherbürgerweisteramtes.

Ich mache hiermit bekannt, daß von Dienstag den 17. d. Mts. ab