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Nr. 113.
Samstag den 14. Mai
1892.
Amtliches.
Stadtkreis Hanan.
Unter Hinweis auf die Bekanntmachung vom 29. März c. in Nr. ' 76 dieses Blattes, werden Eltern, Vormünder und Arbeitgeber minderjähriger gewerblicher Arbeiter aufgefordert, soweit es noch nicht geschehen, die erforeerlichen neuen Arbeitsbücher unverweilt im Polizeisekretariat zu erwirken.
Hanau am 14. Mai 1892.
Königliche Polizeidirektion.
P. 4563 I. A.: Meister, Regierungs-Assessor.
Landkreis Hanau.
Bekanntmachnngen des Königlichen Landrathsamtes.
Das Hauptdirektorium des landwirthschaftlichen Provinzialvereins für die Mark Brandenburg und die Niederlausitz (Berlin N. W. Spenerstraße 33) hat in Charlottenburg bei Berlin im Anschluß an die dort bestehende Lehrschmiede ein Institut zur Ausbildung von Lehrschmiedemeistern begründet. Das von dem Herrn Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten am 17. Juli 1891 genehmigte Statut der Anstalt lautet, wie folgt:
§ . 1. Der Anstalt fällt die Aufgabe zu, Hufschmiede in ihrer Ausbildung soweit zu fördern, daß dieselben befähigt sind, als Vorsteher von Lehrschmieden zu wirken.
§ . 2. Der Kursus dauert 4 Monate und beginnt, wenn die erforderliche Zahl von Anmeldungen zu demselben eingelaufen ist.
Der Unterricht ist unentgeltlich.
§ . 3. Es werden nur Schmiede zu gelassen, welche die Prüfung als Schmiedemeister, sowie die durch das Gesetz vom 18. Juni 1884 angeordnete Prüfung, die letztere mindestens mit dem Prädikat „gut" bestanden haben, im Stande sind, richtig zu schreiben und ihren Gedanken in klaren Worten Ausdruck zu geben.
§ . 4. Die Theilnehmer erhalten von dem Vorstande der Lehrschmiede besonderen Unterricht namentlich über: „Einrichtung des Hufesund Bau, Stellungen und Bewegungen der Gliedmaßen, über Geschichte und Entwickelung des Hufbeschlages, sowie über Hufpflege, Hufkrankheiten und Krankheiten der Gliedmaßen, soweit der Hufbeschlag auf Entstehung oder Heilung derselben einen Einfluß ausubt."
Dieselben erhalten ferner Unterricht in der Anfertigung von Zeichnungen normaler und kranker Hufe und eben solcher Stellungen der Gliedmaßen, soweit sich diese Ausbildung für den später zu ertheilenden Unterricht zweckmäßig erweist.
Auch sollen Uebungen mit denselben im freien Vortrage über Gegenstände des Hufbeschlages angestellt werden.
Endlich haben die Theilnehmer dem Unterricht der Zöglinge der Anstalt beizuwohnen und unter Aufsicht des Vorstehers selbst den Unterricht zu ertheilen.
§ . 5. Vier Wochen nach Beginn des Kursus hat der Vorsteher über die Befähigung und sonstigen Eigenschaften der Theilnehmer zu berichten. Wo die Aussicht auf eine entsprechende Durchbildung nicht vorhanden ist, oder aus anderen Gründen die Qualifikation eines Theilnehmers angezweifelt werden muß, ist der Betreffende alsbald zu entlassen.
Gegen diese Maßregel bleibt dem Betreffenden der Beschwerdeweg bei der im §. 6 genannten Prüfungskommission offen.
§ . 6. Nach Ablauf des Kursus findet unter dem Vorsitze eines von dem Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ernannten Kommissars vor einer von dem Hauptdirektorium des landwirthschaftlichen Pro- vinzialvereius für die Mark Brandenburg und die Niederlausitz einzusetzenden Kommission eine Prüfung statt, welche sich auf alle Gegenstände des praktischen und theoretischen Unterrichts erstreckt. Auch hat der zu Prüfende einen oder mehrere Schüler zu unterrichten und mit denselben eine Prüfung mzustellen.
Der von dem Herrn Minister ernannte Vorsitzende der Prüfungskommission besitzt das Recht, gegebenen Falles das Urtheil dieser Kommission ,u beanstanden.
§ . 7. Die Prüfungsgebühr beträgt 20 Mark.
§ . 8. Von dem Ergebniß der Prüfung wird dem Herrn Minister
für Landwirthschaft, Domänen und Forpen unter Beifügung einer Abschrift des erworbenen Zeugnisses Anzeige gemacht, welcher seinerseits die erforderlichen Mittheilungen an die zuständigen Königlichen Regierungen über die erworbenen Qualifikationen veranlaßt.
Indem ich dies zur öffentlichen Kenntniß bringe, bemerke ich, daß Anmeldungen an das genannte Hauptdirektorium oder an den Direktor des Instituts, Ober- Roßarzt a. D. Brand in Charlottenburg, Spreestraße 42, zu richten sind.
Cassel am 21. April 1892.
Der Regierungspräsident. Rothe.
Wird hiermit veröffentlicht.
Hanau am 11. Mai 1892.
Der Königliche Landrath.
V. 3108 I. A.: Meister.
Jmpfordnung
für die diesjährigen Impfungen in den nachstehenden Gemeinden:
1- Kesselstadt: Montag den 23. Mai, nachmittags 4 Uhr, Impfung, „ „ 30. „ „ 4 „ Revision,
im Gemeinderathhaus.
2. Dörnigheim: Sonnabend den 25. Juni, nachmittags 3 Uhr, Impfung, „ „ 2. Juli, „ 3 „ Revision, im Gemeinderathhaus.
3. Hoch stad t: Sonnabend den 25. Juni, nachmittags 5 Uhr, Impfung, „ „ 2. Juli, „ 4l/s „ Revision, im Gemeinderathhaus.
4. Wachenbuchen: Montag den 27. Juni, nachmittags 3 Uhr, Impfung, „ „ 4. Juli, „ 3 „ Revision, im Gemeinderathhaus.
5. Mittelbuch en: Montag den 27. Juni, nachmittags 4*/r Uhr, Impfung, „ „ 4. Juli, „ 4^2 „ Revision,
im Gemeinderathhaus.
Die Herren Ortsvorstände der vorstehend genannten Orte mache ich auf die für die Ausführung des Jmpfgeschäftes vom Bundesrath getroffenen Vorschriften (Amtsblatt 1866, S. 105) aufmerksam und erwarte insbesondere genaue Befolgung der zu Anlage II für die Ortspolizeibehörden gegebenen Vorschriften.
Hanau am 12. Mai 1892.
Der Königliche Landrath
I. A.: Meister, Regierungs-Assessor.
Jmpfordnung
für die diesjährigen Impfungen in den nachstehenden Gemeinden:
Höttengesäß: Impfung am 24. Mai um 8 Uhr vormittags,
Revision „ 31. „ „ 8 „
(im Saale des Gasthauses „Zur Krone").
Neuwiedermuß: Impfung am 24. Mai um 10 Uhr vormittags, Revision „ 31. „ „ 10 „
(im Schulsaal).
Langenselbold: Impfung am 25. Mai um 7 Uhr vormittags für die Wiederimpflinge, um 9 Uhr vormittags für die Erstimpflinge,
Revision am 1. Juni um 8 Uhr vormittags für die Wiederimpflinge, um 9 Uhr vormittags für die Erstimpflinge
(im Rathhaus saal).
Die Herren Ortsvorstände der vorstehend genannten Orte mache ich auf die für die Ausführung des Jmpfgeschäftes vom Bundesrath getroffenen Vorschriften (Amtsblatt 1866, S. 105) aufmerksam und erwarte insbesondere genaue Befolgung der zu Anlage II für die Ortspolizeibehörden gegebenen Vorschriften.
Hanau am 12. Mai 1892.
Der Königliche Landrath.
J. A.: Meister, Regierungs-Assessor.