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Hanmer Anzeiger.
Arrgksich Arnittches @)rgan für SLaöt- und LcrnöKveis Kcrrrcru.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
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^Nr. 110, li:"i*B»*™=™®
Mittwoch den 1L Mai
Amtliches.
P Landkreis Hanau.
^ WekanntMschnngen des Königlichen Landrathsamtes.
^ Sally Sichel zu Hochstadt ist an Stelle seines nach Frankfurt a. M. gezogenen Bruders Sußmann Sichel zum Gemeindeältesten der dortigen .sraelitischen Gemeinde bestellt und verpflichtet worden.
| Hanau am 6. Mai 1892.
^ Der Königliche Landrath
V. 3042 v. Oertzen.
Dienstnachrichten aus dem Kreise.
Verloren: Ein Hundemaulkorb.
Vom Wasenmeister eingefangen: Ein schwarzer Dachshund mit gelben Abzeichen, w. Geschl.
â Gefunden: Ein Paar Kinderschuhe und ein einzelner Schuh. Ein ^-lleberzieher, in einer Wirthschaft hängen geblieben.
â Hanau am 11. Mai 1892.
I Stadtkreis Hanau.
t Bekanntmachungen des Ob erbürgermeisteramtes.
j MiUslsckMvkrvr.
An den städtischen Mittelschulen hier sind zum 1. Oktober d. Js.
-iwei Lehrerstellen zu besetzen, die eine durch einen für Französisch, die andere _urch einen für Naturwissenschaften und Mathematik geprüften Mittel- 4 chullehrer. Das Anfangsgehalt regelt sich nach der im öffentlichen 'Lehr- » mte definitiv verbrochten Dienstzeit und steigt gemäß der für die städtischen Lehrer bestehenden Gehaltsordnung.
1 , Geeignete Bewerber, welche die Prüfung für Mittelschulen in den Gezeichneten Fächern bestanden haben, wollen ihre Prüfungszeugnisse nebst inem Lebenslaufe bis zum 15. Juni d. Js. einsenden.
I Hanau am 9. Mai 1892.
Die Stadtschuldeputation:
-1618 Westerburg, Oberbürgermeister.
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t Das Berggesetz.
- _ Das Abgeordnetenhaus hat die Novelle zum Berggesetz, welche die Bestimmungen der neuen Gewerbeordnung den besonderen Verhältnissen des Bergbaus anpassen und die Erfahrungen der verschiedenen Bergarbeiteraus- !Mnde für eine bessere und sicherere Gestaltung der Verhältnisse der Berg- rbeiler verwerthen will, in zweiter Berathung genehmigt. Der Zweck des Gesetzes ist vor Allem, den Bergarbeitern einen größeren Schutz in ihren iechten zu gewähren. Daraus folgt nicht, daß es Mißtrauen gegen die ^Lerkbesitzer ist, was zu den neuen Vorschlägen Anlaß gegeben 'hat, und Asonderheit können diese in keiner Weise als von Mißtrauen gegen die Lerkbesttzec erfüllt bezeichnet werden. Allerdings wurde hier und da dieser èinwand erhoben und damit eine Verminderung der Rechte, die den Ar- 'eitern zugestanden werden sollen, begründet. Gleichwohl darf es als Ergebniß der dreitägigen Verhandlung bezeichnet werden, daß keinerlei Be- immungen getroffen worden sind, welche in solcher Weise ausgelegt werden Innen, wohl aber solche, welche von der lebhaften Fürsorge und dem -tätigen Verständniß für den Schutz der Rechte der Arbeiter "Zeugniß ab- -gen.
Diesen Schutz erhalten sie zunächst durch die der Gewerbeordnung .ernäß einzuführende Arbeitsordnung, über deren genaueren Inhalt die Noelle bestimmte Festsetzungen getroffen hat. Die Kommission hatte hier be- Hlossen, davon Abstand zu nehmen, daß die Arbeitsordnung auch Bestimmung über die Art der Bemessung des Lohnes für den Fall enthalte, daß ine Vereinbarung nicht zu Stande komme. Mit Rücksicht darauf, daß erade der Mangel einer solchen Bestimmung die Hauptquelle neuer Streitig- 'itcn sein würde, wurde der Beschluß der Kommission gestrichen, mit »deren Worten: es soll im Falle, daß eine Vereinbarung nicht zu Stande ommt, wenigstens der ortsübliche Durchschnittslohn der betreffenden Katc- orie dem Arbeiter in der Arbeitsordnung zugesichert werden. Weiter wurde nerkannt, daß in der Arbeitsordnung auch die Fälle bezeichnet werden rüsten, wann Abzüge für ungenügende Arbeit gemacht werden dürfen (das ogenannte Nullen der Wagen). Die von dem Zentrum geforderte Ver- sfentlichung der Gedingeabschlüsse wurde dagegen abgelehnt. Die Ver
1892.
wendung der Strafgelder soll ferner der Gewerbeordnung gemäß nur im Interesse der Arbeiter selbst erfolgen, so daß sie an die Knappschaftèkasse oder an eine bei dem Bergwerk bestehende Unterstützungskasse abgeführt werden, falls an deren Verwaltung Arbeiter mitbetheiligt sind. Eine längere Erörterung verursachte die ursprüngliche Bestimmung der Regierungsvorlage, wonach alle Förderwagen einen gleichen Rauminhalt haben müssen. Diese Bestimmung wurde indeß in Uebereinstimmung mit der Regierung fallen gelassen, da sie mit zu viel technischen Schwierigkeiten und Kosten verbunden gewesen wäre; dagegen soll auf jedem Förderwagen der Rauminhalt deutlich und dauernd ersichtlich gemacht werden, damit über das Gedinge keinerlei Zweifel entstehen können. Im Uebrigen erhalten die Arbeiter das Recht, sich von der vorschriftswidrigen Beladung der Wagen zu überzeugen. Ein vom Zentrum ausgehender Antrag, für Bergleute, welche für das Leben und die Gesundheit ihrer Mitarbeiter gefährliche Arbeiten ausführen sollen, einen Befähigungsnachweis einzuführen, wurde abgelehnt, nachdem der Minister die großen Schwierigkeiten einer solchen Regelung und ihre Nachtheile für die Produktion bargelegt, im Uebrigen aber sich bereit erklärt hatte, daß allmählich auf dem Wege polizeilicher Verfügungen, wie es schon jetzt geschehen, das Ziel des Antrags erreicht werden könne; dagegen blieb es bei der Bestimmung, daß Vollhäuer, wenn sie wieder angestellt werden wollen, im Besitz von Abkehrscheinen sein müssen. Schließlich wurde auch im Sinne der Regierungsvorlage den Oberbergâmtern das Recht einer Abkürzung der Arbeitszeit, der Feststellung eines sog. Maximalarbeitstages für Betriebe, in denen durch übermäßige Dauer der Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter gefährdet wird, zugestanden.
Man darf hoffen, daß die neuen Bestimmungen zur Zufriedenheit der Arbeiter wie zum sozialpolitischen Frieden beitragen werden.
NR. Normal-Unfallverhütttngsvorschriften.
Am 10. und 11. Juni d. I. wird in Hamburg der disjährige Be- rufsgcnossenschaftstag staitfinden. Es ist das die Generalversammlung des Verbandes der Mehrzahl der gegenwärtig bestehenden gewerblichen Berufsgenossenschaften, welcher den Zweck verfolgt, die allgemeinen Angelegenheiten der Genossenschaften, soweit dies auf dem Wege der Selbsthilfe möglich ist, gemeinsam zu regeln. Der Berufsgenossenschaftslag hat bereits einige Erfolge erzielt, welche für die Allgemeinheit von Werth sind und kaun deshalb seiner Thätigkeit an sich ein Mißtrauen nicht entgegengebiacht werden. Auch auf die Tagesordnung des nächsten Tages, der, wie gesagt, in Hamburg stattfinden soll, stehen Gegenstände von einer Beschaffenheit, deren gemeinsame Erledigung wohl wünschenswerth ist. Jedoch befindet sich darunter auch ein Punkt, welcher besser nicht angeschnitten wird, nämlich die Festsetzung von NormalUlnfallverhütungsvorschriftcu. Die Frage beschäftigt den Berufsgenossenschaftstag schon Jahre hindurch. Der Umstand allein, daß die Erledigung der Angelegenheit verhältnißmäßig lange Zeit in Anspruch nimmt, sollte die leitenden ^erfönli^teiten des Berufsgenossenschaftsverbandes darauf Hinweisen, daß eine gemeinsame Regelung' dieses Punktes weder zweckmäßig noch nutzbringend wäre. Es ist ein erfreuliches Zeichen, vielleicht das schönste der Zeit der staatlichen Arbeiter-Unfallversicherung, daß nicht bloß die bei weitem größte Mehrzahl der Berufsgenossenschaften Vorschriften erlassen haben, welche Leben und Gesundheit der Arbeiter zu schützen bestimmt sind, sondern daß diese auch in gang- detaillirter Weise ausgearbeitet sind und noch stets von Neuem weiter ausgestaltct werden. Es wäre eine solche Thätigkeit aber unmöglich gewesen, hätte man von vornherein sämmtlichen Berufsgenossenschaften, wenn auch nur für einen Theil der Vorschriften ein bestimmtes Schema vorgezeichnet. Den Versuch, allgemein gültige Normal-Unsallverhütungsvorschriften zu erlassen, hat man von Seiten der Reichsregierung früher einmal gemacht. Wenn wir uns nicht irren, war es im Dezember 1881, als im Reichsamt des Innern eine Sachver- 'tändigenkommission zusammenberufen war, um die Grundlage für' die Regelung dieser Angelegenheit zu legen. Es kam auch ein Entwurf zu Stande, derfelbe war indessen so unbestimmter Natur, daß die Reichsregierung den Gedanken einer Aufstellung von Normal-Unfallverhütimgs- vorschriften aufgab. Sie machte vielmehr im Unfallvcrsicherungsgesetz vom Jahre 1884 den Vorschlag, den Erlaß von Unfallverhütungsvorschriften den in den Berufsgenossenschaften vereinigten einzelnen Industriezweigen zu überlassen und hat damit die besten Erfahrungen gemacht. Und nun wollte man, nachdem jener Versuch der Reichsregierung gescheitert, von Seiten der Berufsgenossenschaften selbst eine Beschränkung der Celbstthätigkeit dec einzelnen Genossenschaften in die Wege leiten? Das wäre fürwahr eine wenig Erfolg versprechende Arbeit. Selbstverständlich wird der Berufs-