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Augkeich Arnittches Gvgarr für Sicröi- unö LanökLeis Kcerrcru. Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Samstag den 7. Mai

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10 Pfg.

Die Sipalt. Seite

20 Pjg.

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1892.

Landkreis Hanau.

K WekanntMAchnngerr des Königlichen Landra1hsa«rLcs.

Die über die Beurtheilung der Genießbarkeit und Verwerthung des i. Fleisches von perlsüchtigtem Schlachtvieh erlassenen Bestimmungen vom 15. t September 1887 (Min. Bl. f. d. inn. Verw. 204) haben in neuester Zeit ; wiederum zu irrthümlicher Auffassung Veranlassung gegeben. Wir ordnen . deshalb unter Aushebung dieses Erlasses, sowie der in den Fachzeitschriften i abgedruckten Verfügungen vom 22. Juli 1882 und 27. Juni 1883 und des Erlasses vom 11. Februar 1890 (Min. Bl. f. d. inn. Verw. S. 94) zur Nachachtung für die Betheiligten Folgendes an:

Eine gesundheitsschädliche Beschaffenheit des Fleisches von perl- süchtigem Rindvieh ist der Regel nach dann anzunehmen, wenn das Fleisch Perlknoten enthält oder das perlsüchtige Thier, ohne daß sich in seinem : Fleisch Perlknoten finden lassen, abgemagert ist.

Dagegen ist das Fleisch eines perlsüchtigen Thieres für genießbar i (nicht gesundheitsschädlich) zu haltin, wenn das Thier gut genährt ist und

1) die Perlknoten ausschließlich in einem Organ vorgefunden werden, oder

2) falls zwei oder mehrere Organe daran erkrankt sind, diese Organe in derselben Körperhöhle liegen und mit einander direkt oder durch Lymphgefäße oder durch solche Blutgesäße verbunden sind, welche 1 nicht dem großen Kreislauf, sondern dem Lungen- oder dem Pfort- ! aderkreislauf angehören.

Da nun in Wirklichkeit eine perlsüchtige Erkrankung der Muskeln äußerst selten vorkommt, da ferner an der Berliner thierärztlichen Hochschule und an mehreren Preußischen Universitäten in großem Maßstabe Jahre lang fortgesetzte Versuche, durch Fütterung mit Muskelfleisch von perlsüchtigen Thieren Tuberkulose bei anderen Thieren zu erzeugen, im Wesentlichen ein negatives Ergebniß gehabt haben (Gutachten der Wissenschaftlichen Deputa­tion für das Medizinalwesen vom 1. Dezember 1886, Eulenbergs Viertel­jahrschrift für gerichtliche Medizin und öffentliches Sanitätswesen Bd. 47 S. 307 ff.), somit eine Ueber tragbarkeit der Tuberkulose durch den Genuß selbst mit Perlknoten behafteten Fleisches nicht erwiesen ist, so kann das Fleisch von gut genährten Thieren, auch wenn eine der unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Erkrankungen vorliegt, in der Regel nicht als minder- werthig erachtet und der Verkauf desselben nicht unter besondere polizeiliche Aufsicht gestellt werden.

Vom nationalökonomischen Standpunkte ist es wünschenswerth, der­artiges Fleisch, welches einen erheblich höheren Nährwerth, als dasjenige von alten abgetriebenen und mageren rc. Rindern hat, dem freien Verkehr zu überlassen, und zwar um so mehr, als eine gleichmäßige Beurtheilung solchen Fleisches aller Orten mit Rücksicht auf die zur Zeit nur mangel­hafte Fleischschau in vielen Gegenden und bei dem Manzel jeglicher Fleisch­schau in einem großen Theile des Landes nicht möglich ist.

Solches Fleisch ist daher in Zukunft dem freien Verkehr zu über­lassen; in zweifelhaften Fällen wird die Entscheidung eines approbirten Thierarztes einzuholen sein.

Ob das Fleisch von perlsüchtigem Vieh für verdorben zu erachten ist und der Verkauf desselben gegen die Vorschrift des §. 367 Ziffer 7 des Strafgesetzbuches oder gegen die Bestimmungen des Nahrungsmittelgesetzes vom 14. Mai 1879 (R. G. Bl. S. 145) verstößt, fällt der richterlichen Entscheidung anheim.

Berlin den 26. März 1892.

Der Minister des Innern, gez. Herrfurth.

Der Minister für Landwirthschaft, Domänen u. Forsten, gez. v. Heyden.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten.

gez. Bosse.

Der Minister für Handel und Gewerbe.

In Vertretung: gez. Magdeburg.

Wird zur Nachachtung veröffentlicht.

Hanau am 5. Mai 1892.

Der Königliche Landrath

3987 v. Oertzen.

Dienstnachrichten aus dem Kreise.

Verloren: Für 11 Mark Briefmarken.

Gefunden: Eine Weste.

Hanau am 7. Mai 1892.

Stadtkreis Hana«.

Wekannkmachnngen des Oberbürgermeisieramtes. ■

Die Militärpflichtigen hiesiger Stadt werden hierdurch anfgefordert, ihre Loofungsscheine binnen 8 Tagen auf dem hiesigen Meldeamt in den Büreau- ftunden vormittags von 8 bis 12 und nachmittags von 2 bis 4 Uhr abzuholen.

Hanau am 4. Mai 1892.

Der Oberbürgermeister Westerburg.

Um der, alljährlich sich wiederholenden Beschädigungen der öffentlichen Anlagen entgegenzuwirken, wird daran er- innert, daß es verboten ist die Wege zu verlassen, die Einfriedigungen zu überschreiten, den Rasen zu betreten, Zweige, Blüthen oder Blätter von den Bäumen und Sträuchern zu pflücken, den Vögeln nachzustellen, wie über­haupt Unfug zu treiben.

Personen, welche die betreffenden polizeilichen Verbote selbst verletzen oder in dieser Beziehung die Aufsicht über ihre Pflegebefohlenen vernach­lässigen, werden unnachsichtlich zur Bestrafung angezeigt.

Der polizeiliche Schutz allein wird aber zur vollständigen Sicherung der öffentlichen Anlagen nicht ausreichen. Dieselbe ist nur dann zu er­langen, wenn die Besucher selbst durchdrungen davon, daß die Anlagen dem allgemeinen Schutze anvertraut sind und jedem Einwohner ohne Ausnahme gleichmäßig zu Gute kommen, auch ihrerseits jedem Frevel sofort entgegen­treten.

An die Eltern, Vormünder, Lehrer, Erzieher und Dienstherrschaften ergeht die Bitte, auf ihre Kinder und Pflegebefohlenen, auf Gesinde und Arbeiter durch angemessene Verhaltungen einzuwirken und auf diese Weise beizutragen, daß im Interesse Aller die Achtung fremden Eigen­thums, der Sinn für die Natur und ihre Schönheiten in allen Kreisen der Einwohnerschaft immer mehr ausgebildet und befestigt werde.

Hanau am 29. April 1892.

Der Oberbürgermeister

5149 Westerbur g.

Das Dienfteinkommen der Lehrer an den nichtstaatiichen höheren Schulen.

Die Gleichstellung der Lehrer an nichtstaatlichen höheren Schulen mit den Lehrern au staatlichen Schulen hat das Abgeordneteichaus schon zu wiederholten Malen beschäftigt. Große und wohlhabende Gemeinden lassen es für die von ihnen unterhaltenen Lehranstalten an den nöthigen materiellen Opfern im Allgemeinen nicht fehlen. Dagegen bleibt in den kleineren und weniger leistungsfähigen Gemeinden in der Fürsorge für das Lehrpersonal Manches zu wünschen übrig. Die Anforderungen an die Lehrer in Kennt­nissen und Pflichten sind für beide Klassen ganz gleich; folglich sollte auch das Einkommen gleich sein, einerlei, ob der Lehrer an einer staatlichen oder einer kommunalen Anstalt thätig ist. Bei den Vollanstalten ist der Nor­maletat vom 20. April 1872 im Wesentlichen durchgeführt. Den Wohnungs­geldzuschuß dagegen entbehren jetzt noch die Lehrer an fünf Vollanstalten und an fast der Hälfte der Progymnasien, Realprogymnasien und Real­schulen gänzlich, an einer Anzahl anderen Anstalten theilweise; namentlich ist die Erhöhung des Wohnungsgeldzuschusses der ordentlichen Lehrer auf den Satz der Oberlehrer (seit 1886) noch vielfach im Rückstände.

Ohne ein Gesetz, bloß im Verwaltungswege, ist die erwünschte Ein­heitlichkeit nur schwer und allmählich durchzusühren. Inzwischen liegt die Gefahr nahe, daß die Lehrer nach den besser bezahlten staatlichen Stellen Hin- drängen und daß die nichtstaatlichen Anstalten unter einem starken Lehrer­wechsel leiden und mit minderwerthigen oder mißmüthigen Kräften arbeiten. Die Regierung ist daher ben wiederholten Anregungen des Abgeordnetenhauses gefolgt und hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Gleichstellung beider Lehrerklassen im Einkommen bezweckt.

Der Entwurf legt den Gemeinden die Pflicht auf, in den Besoldungen der Lehrer nicht hinter den staatlichen Leistungen zurückzubleiben. Es soll den bürgerlichen Gemeinden gestattet bleiben, das Aufrücken der wissenschaft­lichen Lehrer im Gehalt statt nach dem System der Dieustalterszulagen nach Maßgabe des für die einzelne Anstalt oder für mehrere Anstalten zusammen