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Hainmer Anzeiger.
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Donnerstag den 28. April
Nr. 99.
PBMW
Amtliches.
I Land- und Stadtkreis.
Hekanntmachung.
Diejenigen Fabrikanten des Stadt- und Landkreises Hanau, welche zwanzig nnd mehr Arbeiter in ihren Betrieben beschäftigen und noch mit Vorlage der Arbeitsordnungen im Rückstände sind, sowie diejenigen Fabrikanten der Stadt Hanau, welche in ihren Betrieben Kinder über 13 Jahre, oder jugendliche Arbeiter (hierzu gehören alle Arbeiter und Arbeiterinnen bis zu vollendetem 16. Lebensjahre), oder Arbeiterinnen (hierzu schören alle Arbeiterinnen von vollendetem 16. Lebensjahre lb) beschäftigen und noch nicht die bezügl. Verzeichnisse vorge- egt haben, werden an umgehende Erledigung bei Meidung ventl. eintretender Bestrafung erinnert.
Bei Aufstellung der Verzeichnisse verweise ich auf die Bekanntmachung vom 6. April d. I. J.-Nr. 3001 P. Hanauer lnzeiger Nr. 84 pro 1892.
Hanau am 25. April 1892.
Der Königliche Landrath und Polizeidirektor
. 3613 v. Oertzen.
Die Herren Bürgermeister des Kreises veranlasse ich, auf Grund der neu gemäß §. 138 der Gewerbeordnungsnovelle vom 1. Juni 1891 steichsgesetzblatt S. 261) von den Inhabern von Fabriken und diesen eichstehenden Anlagen zu erstattenden Anzeigen über die Beschäftigung von indern, jugendlichen Arbeitern und Arbeiterinnen (vergleiche die vorstehende ekauntmachung vom heutigen Tage) die Spalten 3, 5, 6 und 7 der ihnen Zt. zugegangenen Nachweisung J. auszufüllen und letztere unfehlbar s zum 6. Mai d. J. anher einzusenden. Die Herren Bürgermeister »llen dafür sorgen, daß ihnen Seitens der Fabrikbesitzer rc. die vorgeriebenen Anzeigen rechtzeitig erstattet werden.
Ich bemerke dabei, daß nach der Bekanntmachung des Herrn Reichs- izlers vom 26. v. Mts. (R. G. Bl. Nr. 17) die Inhaber von solchen bitten und diesen gleichstehenden Anlagen, die nur einen Theil des Jahres Betrieb sind und ihren Betrieb am 1. April 1892 bereits eingestellt !r noch nicht begonnen haben, verpflichtet sind, bis spätestens zum 2. Mai e schriftliche Anzeige über die Höchstzahl der von ihnen innerhalb der it vom 1. April 1891 bis zum 31. März 1892 beschäftigten Arbeiterinnen T 16 Jahre zu erstatten.
Insoweit in das Verzeichniß J. Einträge nicht zu machen find, er= rte ich bis zum 6. Mai Fehlanzeige.
Hanau am 25. April 1892.
Der Königliche Landrath
2689 v. Oertzen.
Landkreis Hanau.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
Die Herren Bürgermeister werden ersucht, nachstehende Bekanntmachung Vorstandes des landwirthschaftlichen Kreisvereins in ihren Gemeinden öffentlichen zu lassen.
Hanau am 22. April 1892.
Der Königliche Landrath
v. Oertzen.
andwirthschaftlicher Kreis-Verein Hanau.
Nächste Versammlung Samstag den 30. April, nachmittags hr, im Gasthaus zum goldenen Löwen in Hanau.
Tagesordnung:
Geschäftliche Mittheilungen.
Referat über die Wanderversammlung in Cassel.
1892.
3) Vortrag des Herrn Wagner, Direktor der landwirthschaftlichen Winterschule in Gelnhausen : „Altes und Neues aus dem Gebiete der Düngeilehre und die Bekämpfung der Kartoffelkrankheit."
4) Mittheilungen über die Ausstellung, entgültige Feststellung des Programms.
5) Ergebniß der diesjährigen Pfcrdemusterung des Kreises Hanau.
Der V o r st a n d.
Dienstnachrichten aus dem Kreise.
Geländet am 27. d. Mts. in der Kinzig eine Rindshaut (Farbe nicht mehr erkenntlich).
Vom Wasenmeister ein gefangen: Ein kleiner gelber Hund m. und ein desgl. w. Geschl.
Hanau am 28. April 1892.
t Sonntagsheiligung.
Das Bestreben, für die äußere Heilighaltung der Sonn- und Festtage zu sorgen, hat sich erfreulicher Weise in den letzten Jahren allenthalben mehr und mehr geltend gemacht. Diesem Bestreben verdanken wir eine größere Reihe von Bestimmungen in dem sogenannten Arbeiterschutzgesetz vom 1. Juni 1891, mit denen zugleich einer langjährigen sozialpolitischen Forderung im Interesse der im Gewerbe und in der Industrie beschäftigten Personen Genüge geschehen ist. Aber mit jenen gesetzlichen Bestimmungen, welche hauptsächlich die Grenzen für die Sonntagsarbeit feststellen und die Sonntagsruhe für die gewerblichen Arbeiter regeln, sind noch keine Bestimmungen über die ânfeere Heilighaltung der Sonn- und Festtage getroffen. Diese waren bisher durch mannigfache polizeiliche Vorschriften geregelt. Nachdem das Arbeiterschutzgesetz hierfür eine neue Grundlage geschaffen, ist es nothwendig, daß die polizeilichen Vorschriften dieser Grundlage angepaßt werden. Dies soll nun durch eine einheitliche Anordnung geschehen. Wenn auch durch das Arbeiterschntzgesctz die bestehenden polizeilichen Vorschriften für die Land- und Forstwirthschaft nicht berührt werden, so soll doch die neue Regelung auch dieser zu Gute kommen, damit die äußere Heilighaltung der Sonn- und Festtage eben eine möglichst einheitliche werde und in ihrem ganzen Umfange durch eine Verordnung geregelt werden könne.
Der Handclsminister hat nun den Entwurf zu einer Polizeiverordnung ausgestellt, welcher die Grundlage für diese durch den ganzen Staat einheitliche Regelung der äußeren Heilighaltung der 'Sonn- und Festtage bilden soll, und diesen Entwurf den Oberpräsidenten der verschiedenen Provinzen sowie dem Polizeipräsidenten von Berlin übersandt, um ihnen Gelegenheit zu geben, den Entwurf nach den in den verschiedenen Provinzen bestehenden Bedürfnissen einer Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls besondere in den Gebräuchen und Eigenthümlichkeiten einzelner Verwaltungsbezirke begründete Auffassungen zum Ausdruck zu bringen. Es sollen nicht nur die kirchlichen Behörden um ihre Meinung gefragt werden, sondern es soll sich die Prüfung auch darauf richten, ob einzelne der in Vorschlag gebrachten Bestimmungen zu Bedenken namentlich auch wirthschaftlicher' Art Anlaß geben. Deshalb solle» auch die Provinzialräthe gehört und ebenso soll auch dem Magistrat von Berlin Gelegenheit gegeben werden, sich darüber gutachtlich zu äußern. Ueber die Aeußerungen soll dem Minister bis zum 15. Mai berichtet werden.
Was nun den Entwurf selbst betrifft, so lehnt er sich im Wesentlichen an diejenigen Bestimmungen an, welche in der Mehrzahl der Provinzen bereits seit einer längeren Reihe von Jahren in Kraft sind. Abgesehen von den durch das Arbeiterschutzgesetz bedingten Aenderungen enthält er im Wesentlichen nur eine Zusammenfassung der bisherigen Bestimmungen. Einige freilich, die sich als hart erwiesen haben, sind gemildert worden, um den Anforderungen des täglichen Lebens Rechnung zu tragen und somit den polizeilichen Vorschriften eine vollständige Durchführung zu sichern.
Der Entwurf stellt den Grundsatz auf, daß alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten sowie alle geräuschvollen Arbeiten in den Häusern und Betriebsstätten an den Sonn- ums den gesetzlichen Festtagen verboten sinb, und bezeichnet genau die Arbeiten, die hierzu gehören sollen. Als Ausnahme werden der Eisenbahn-, Post- und Telegruphenveikehr sowie die Arbeiten bezeichnet, welche zur Fortsetzung des häuslichen Lebens' und des Landwirthschaftsbetriebes erforderlich sind und keinen Aufschub erleiden können. Die