Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image
 

AbonnemestS- Prtls:

Sährli* 9 Mark. Ha!»j. 4M. SoPsg.

Ferrel jährlich 1 Marl So Pjg.

Für au8ta artige Abvimemen

MII een: betreffen« bji Pohausjchlag. Die einzelne 'Jium- X Hier 10 Pig.

Hanmer Mtiyr.

Zugleich Amtliches Gvgarr für: Stuöt- und LcrnöKveis Kcrnau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Jnfntfexl* Prrt»:

Dir Ifpainge , «armondzeile *. deren Stau*

10 Psg.

Die sfpalt Seite 20 Psg.

Die SIpaltigeZeil«

30 Psg

Nr. 98.

Mittwoch den 27. April

1892.

Amtliches.

Land- und Stadtkreis. Bekanntmachung.

Diejenigen Fabrikanten des Stadt- und Landkreises Hanau, welche zwanzig nnd mehr Arbeiter in ihren Betrieben beschäf­tigen und noch mit Vorlage der Arbeitsordnungen im Rück­stände sind, sowie diejenigen Fabrikanten der Stadt Hanau, welche in ihren Betrieben Kinder über 13 Jahre, oder jugend­liche Arbeiter (hierzu gehören alle Arbeiter und Arbeiterinnen bis zu vollendetem 16. Lebensjahre), o^er Arbeiterinnen (hierzu gehören alle Arbeiterinnen von vollendetem 16. Lebensjahre ab) beschäftigen und noch nicht die bezügl. Verzeichnisse vorge- legt haben, werden an umgehende Erledigung bei Meidung wentl. eintretender Bestrafung erinnert.

Bei Aufstellung der Verzeichnisse verweise ich auf die Lekanutmachung vom 6. April d. I. J.-Nr. 3001 P. Hanauer Anzeiger Nr. 84 pro 1892.

Hanau am 25. April 1892.

Der Königliche Landrath und Polizeidirektor '. 3613 v. Oertzen.

Die Herren Bürgermeister des Kreises veranlasse ich, auf Grund der inen gemäß §. 138 der Gewerbeordnungsnovelle vom 1. Juni 1891 Reichsgesetzblatt S. 261) von den Inhabern von Fabriken und diesen leichstehenden Anlagen zu erstattenden Anzeigen über die Beschäftigung von lindern, jugendlichen Arbeitern und Arbeiterinnen (vergleiche die vorstehende Bekanntmachung vom heutigen Tage) die Spalten 3, 5, 6 und 7 der ihnen Zt. zugegangenen Nachweisung J. auszufüllen und letztere unfehlbar is zum 6. Mai d. I. anher einzusenden. Die Herren Bürgermeister ollen dafür sorgen, daß ihnen Seitens der Fabrikbesitzer rc. die vorge- stiebenen Anzeigen rechtzeitig erstattet werden.

Ich bemerke dabei, daß nach der Bekanntmachung des Herrn Reichs­uzlers vom 26. v. Mts. (R. G. Bl. Nr. 17) die Inhaber von solchen abriken und diesen gleichstehenden Anlagen, die nur einen Theil des Jahres t Betrieb sind und ihren Betrieb am 1. April 1892 bereits eingestellt er noch nicht begonnen haben, verpflichtet sind, bis spätestens zum 2. Mai ie schriftliche Anzeige über die Höchstzahl der von ihnen innerhalb der ut vom 1. April 1891 bis zum 31. März 1892 beschäftigten Arbeiterinnen er 16 Jahre zu erstatten.

Insoweit in das Verzeichniß J. Einträge nicht zu machen sind, er- lrte ich bis zum 6. Mai Fehlanzeige.

Hanau am 25. April 1892.

Der Königliche Landrath

2689 v. Oertzen.

Stadtkreis Hanau.

Wegen Anlegung der Teleoraphenkabelanlage sind für Donnerstag den . und Freitag den 29. d. Mts. folgende Straßenabsperrungen ange- met:

1) Der Steinheimerlandstraße. Das Fuhrwerk kann durch die Main­straße fahren.

2) Die Straße vor dem Hauptzollamt. Das Fuhrwerk kaun durch die Abzweigung nach der Eschenallee fahren.

Der Uebergang über die Hessische Ludwigsbahn nach der Dammstraße d überbrückt werden.

Hanau am 26. April 1892.

Königliche Polizeidirektion.

3673 J. A.: Meister.

Landkreis Hanau.

Nekanutmachunge» des Königliche» Landrathsamtes.

Des Königs Majestät haben dem Landespferdezuchtvereint, Sektion für die Darmstädter Pferdemârkle zu Darmstadt, mittelst Allerhöchster Ordre vom 16. d. Mts. die Erlaubniß zu ertheilen geruht, zu den Ausspielungen von Fohlen, Pferden, Pferdegeschirren rc., welche, unter Genehmigung der Grobherzoglich Hessischen Landesregierung, in Verbindung mit den im Früh­jahre und Herbste dieses Jahres in Darmstadt abzuhaltenden Fohlen- und Pferdemärkten veranstaltet werden sollen, auch im diesseitigen Staatsgebiete, und zwar in den Stadt- und Landkreisen Frankfurt a. M. und Hanau, Loose zu vertreiben.

Indem ich Ew. Hochwohlgeboren hiervon in Kenntniß setze, ersuche ich zugleich ergebenst, gefälligst dafür Sorge zu tragen, daß die ertheilte Genehmigung durch das Amtsblatt hiersclbst veröffentlicht und dem Vertriebe der betreffenden Loose in den Kreisen Hanau (Stadt und Land) ein Hin­derniß nicht entgegengesetzt wird.

Cassel den 29. März 1892.

Königl. Oberpräsidium der Provinz Hessen-Nassau.

In Vertretung: gez. Poten.

An den Königlichen Regierungspräsidenten

Herrn Rothe Hochwohlgeboren hier.

Wird veröffentlicht.

Hanau am 25. April 1892.

Der Königliche Landrath.

V. 2674 I. A.: Meister.

Die Herren Bürgermeister werden ersucht, nachstehende Bekanntmachung des Vorstandes des landwirthschaftlichen Kreisvereins in ihren Gemeinden veröffentlichen zu lassen.

Hanau am 22. April 1892.

Der Königliche Landrath

v. O ertzen.

Landwirthschaftlicher Kreis-Verein Hanau.

Nächste Versammlung Samstag den 30, April, nachmittags 2 Uhr, im Gasthaus zum goldenen Löwen in Hanau. Tagesordnung:

1) Geschäftliche Mittheilungen.

2) Referat über die Wanderversammlung in Cassel.

3) Vortrag des Herrn Wagner, Direktor der landwirthschaftlichen Winterschule in Gelnhausen:Altes und Neues aus dem Gebiete der Düngerlehre und die Bekämpfung der Kartoffelkrankheit."

4) Mittheilungen über die Ausstellung, entgültige Feststellung des Pro­gramms.

5) Ergebniß der diesjährigen Pferdemusterung des Kreises Hanau.

Der Vorstand.

t Das Krankenversicherungsgesetz.

Die Novelle zu dem Krankenvcrsicherungsgesetz, welche den Reichstag in zwei Tagungen beschäftigt hat, ist nunmehr vom Kaiser am 10. April unterzeichnet und Gesetz geworden.

Das neue Gesetz, welches am 1. Januar 1893 in Kraft tritt, er­weitert den Umfang der obligatorischen Krankenversicherung, indem es auch die im Handelsgewerbe, im Geschäftsbetriebe der Anwälte, Notare und Ge­richtsvollzieher, sowie in den Betrieben der Krankenkassen, Berufsgenoffen­schaften und Versicherungsanstalten beschäftigten Personen versicherungs- pflichtiz macht; für die Handlungsgehilfen und -Lehrlinge ist die Ein­schränkung gemacht, daß diese nur dann der Berstcherungspflicht unterliegen, wenn für sie die ihnen nach dem Handelsgesetzbuch während unverschuldeter Erkrankung zustehenden Rechte des Weiterbezugs von Gehalt und Unterhalt durch Vertrag beschränkt oder aufgehoben sind.

Die bewährten Grundbestimmungen des Gesetzes vom Jahre 1883 über die Beitragszahlungen und über die Leistungen der Kassen haben keine wesentliche Aenderung erfahren; nur in einzelnen Punkten sind im Interesse