Einzelbild herunterladen
 

^ »banne«»!«»-

Jährlich 9 Marl. S halbj.SM.soP^. Bierteljährlich

1 M°r! 25 Ps^ Für auswärtige jlhouuentcn mit dem betreffen« ( »en Posiausschiag. , Lie einzelne âtum- wer 10 Psg.

im IIII er Aiueiyr.

Irrgteich ArntttcHss ^rgan für Ktcröt- unö Lcrnökveis Kcrncru.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

erdet j

Sie täpalch«« ; Carmenbjede «kn leren Knut

10 Vf«.

Die Sspalt. Zeile 20 »sg.

LieSshaitigeSeU«

30 «g

4 Nr. 92.

Mittwoch den 20. April 1892.

Amtliches.

Stadtkreis Hanau.

Wegen Ausführung der Telegraphenkabelanlage ist die Absperrung der Mainstraße für Fuhrwerke für den 21. und 22. d. Mts. angeordnet.

Hanau am 20. April 1892.

Königliche Polizeidirektion.

P. 3438 v. O ertzen, Landrath.

Stadtkreis Hanau.

Vekanutmachungen des Oberbürgermeisteramtes.

Auf Grund des §. 3 der Gemeindeordnung ist durch Beschlüsse des Stadtraths und Gemeindeausschusses ein Nachtragsstatut zum Ortsstatut >om 30. Juli 1880, betreffend die Anlegung und Bebauung von Straßen ind Plätzen in der Stadtgemeinde Hanau, erlassen.

Es wird dies mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß das Nach- ragsstatut zwei Monate lang zu Jedermanns Einsicht im Rathhause Sekretariat) offen liegt und etwaige Einsprachen gegen daffelbe innerhalb »er erwähnten Frist daselbst anzubringen sind.

Hanau am 8. April 1892.

Der Oberbürgermeister :485 Westerburg.

Sdiulnadiridit

Das neue Schuljahr beginnt Montag de« 25. April d. J. )ie Anmeldungen finden unter Vorlage der Geburts- und Impfscheine ormittags von 9 Uhr ab in den betreffenden Schulgebäuden statt und folgen:

1. in der höheren Töchterschule, soweit es nicht bereits geschehen ist, im Geschäftszimmer des Unterzeichneten, Steinheimerstraße 37, Samstag den 23. April,

2. in den städtische« Bürgerschulen Freitag den 22. und Samstag den 23. April und zwar:

a. für die Knabenmittelschule bei Herrn Rektor Bartmuß, Schulhauâ am Johanniskirchplatze,

b. für die M âd chenmittelschule bei Herrn Rektor Jckler, Bebraer Bahnhofstraße 9,

c. für die Knabenvolksschule bei Herrn Rektor Ropp, Neubau neben dem Knabenmittelschulgebäude,

d. für die Mädchenvolksschule bei Herrn Rektor Umbach, Nebengasse 13, Neustadt.

Schulpflichtig werden zu Ostern d. J. alle Kinder, welche das > Lebensjahr bereits vollendet haben oder bis zum 30. September I. zurücklegen werden.

Wenn schulpflichtig gewordene Kinder geistig oder körperlich so wenig treidelt sind, daß sie noch keiner Schule zugeführt werden können, so den die Eltern oder Vormünder unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung rvon Anzeige zu erstatten.

Kleinkinderschulen dürfen Kinder nicht über das bezeichnete Lebensalter aus in Pflege behalten.

Die Unterlassung der rechtzeitigen Beschulung schulpflichtiger Kinder terliegt den Strafbestimmungen über unentschuldigte Schulversäumnisse.

Hanau den 6. April 1892.

Der Schuldirektor

58 Junghenn.

Städtische geturrblidje Firtdildm-sschule.

Anmeldungen für das neue Schuljahr werden am 22. April, mittags 11 bis 1 Uhr, im Schulhause, Erbsengasse Nr. 1, entgegengcnommen. Der Unterricht beginnt Montag den 25. -s. M.

Hanau den 20. April 1892.

Der Dirigent der gewerbl. Fortbildungsschule Thormählen. ' 4709

t Die Familiennnterstütznng bei Friedensübnngen.

Das Gesetz über die Unterstützung der Familien der zu Friedens­übungen einberufenen Mannschaften ist eines der kleinsten, die in der letzten Wintertagung des Reichstags zu Stande gekommen sind; es enthält nur sechs Paragraphen. . Trotz seines geringen Umfangs ist es für weite Volkskreise von großer praktischer Bedeutung. Im Jahre 1888 ist die Unterstützung der Familien der zum Kriegsdienst einberufenen Wehrpflichtigen in der Weise neu geregelt worden, daß für die Ehefrau in den Monaten Mai bis Oktober 6 Mark, in den übrigen Monaten 9 Mark und für andere unterstützüngsbercchtigte Personen 4 Mark monatlich mindestens zu gewähren sind. Die verbündeten Regierungen hatten sich diese Sätze zum Muster für die gesetzliche Unterstützung aus öffentlichen Mitteln bei Friedensübungen genommen. Der Reichstag ist jedoch in den Sätzen weit über die Vorlage hinausgegangen, hat auch die Unterstützung nicht von dem Falle der Bedürftigkeit abhängig gemacht und die Kosten ganz, nicht bloß wie vorgeschlagen war, zur Hälfte, der Reichskasse auferlegt. Der Bundesrath stimmte dem trotz gewisser finanzieller Bedenken zu und so wird das Gesetz alsbald in Kraft treten.

Unterstützungsberechtigt sind die Familien der Mannschaften der Reserve, der Land- und Seewehr und der Ersatz-Reserve, letztere für die zweite und dritte Uebung. Die Unterstützung wirdauf Verlangen" gewährt. Die Behörden haben also nicht erst die Bedürftigkeit der Familie zu untersuchen. Auch die wohlhabenden Klassen haben die Berechtigung, die Unterstützung zu verlangen; jedoch darf erwartet werden, daß wer nicht bedürftig ist, auch keine Unterstützung verlangt. Der Dienst bei den Fahnen ist eine Ehrenpflicht und nur da, wo aus ihrer Erfüllung Nothstände oder Entbehrungen entstehen, soll nach Absicht des Gesetzes geholfen werden. Der Anspruch auf Unterstützung ist binnen vierWochen nach Beendigung der Uebung bei der Gemeindebehörde des Ortes zu erheben, wo der Einberufene bei Beginn der Uebung seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Die Familien von Uebungspflichtigen, die als Reichs-, Staats- oder Kommunal­beamte während der Uebung ihre Gehalte gesetzlich fortbeziehen, haben keinen Anspruch auf Unterstützung.

Die täglichen Unterstützungen betragen: a) für die Ehefrau 30 pCt. des ortsüblichen Tagelohns für erwachsene männliche Arbeiter am Aufent­haltsort des Einberufenen, b) für jede der sonst unterstützungsberechtigten Personen (Kinder unter 15 Jahren, Verwandte in aufsteigender Linie und Geschwister, sofern sie von dem Einberufer unterhalten werden) 10 pCt. des ortsüblichen Tagelohns für erwachsene männliche Arbeiter am Aufent­haltsort des Einberufenen. Jedoch darf der Gesammtbetrag 60 pCt. des Betrages des ortsüblichen Tagelohns nicht übersteigen. Die Unterstützungen können nicht verpfändet und gepfändet, nicht an Dritte abgetreten werden. Das Gesetz soll vom 1. Juli d. J. ab gelten mit rückwirkender Kraft für solche Uebungen, die ganz oder teilweise in der Zeit vom 1. April 1892 bis zum 1. Juli 1892 abgeleitet worden sind.

Die in dem Gesetze bewiesene große Fürsorge für die Familien einberufener alter Soldaten wird von Allen, die es angeht, dankbar ausgenommen werden und dazu beitragen, die Dienstfreudigkeit der Leute zu steigern, die sich der Ehre, wieder des Königs Rock zu tragen, nun mit größerer Beruhigung über den Unterhalt ihrer Familien hin­geben können.

Tagesschau.

Berlin, 19. April. Der Reichsanz." Nr. 93 veröffentlicht: Ge­setz, betreffend die Führung der Aufsicht bet dem Amtsgericht I und dem Landgericht I in Berlin, sowie die Handhabung der Disziplinargewalt bei dem ersteren Gerichte, vom 10. April 1892.

Berlin, 19. April. Seine Majestät der Kaiser und König hör­ten heute von 10 Uhr ab den Vortrag des Ministerpräsidenten Grafen Eulenburg sowie daran anschließend denjenigen des Staatsministers von Heyden und arbeiteten von 11 Uhr ab längere Zeit mit dem Chef des Militärkabinets, Gcneraladjutanten von Hahnke. Um 12'/« Uhr empfingen Seine Majestät den Königlich dänischen Kapitän der Gardes du Korps W. Lemvigh und nahmen um 1 Uhr noch einige militärische Meldungen entgegen.

Berlin, 19. April. Kaiser Wilhelm begibt sich, nach denFr.