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Nr. 88.
Mittwoch den 13. April
1892.
Amtliches.
Auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom 27. April 1891 (G. S. S. 165) werden die Bezirke der im Regierungsbezirke Cassel anzustellenden Königlichen Gewerbeinspektoren bis auf Weiteres sestgestellt, wie folgt:
1) Gewerbeinspektion zu Cassel, umfassend den Stadtkreis Cassel und die Landkreise Homberg, Ziegenhain, Kirchhain, Marburg, Frankenberg, Fritzlar, Wolfhagen, Hofgeismar, Cassel, Witzenhausen, Melsungen, Rinteln.
2 ) Gewerbcinspektion zu Fulda, umfassend den Stadtkreis Hanau und die Landkreise Hanau, Gelnhausen, Schlüchtern, Gersfeld, Fulda, Hünfeld, Hersfeld, Rotenburg, Eschwege, Schmalkalden.
Diese Bestimmung tritt am 1. April 1892 in Kraft.
Von demselben Zeitpunkt ab wird die amtliche Prüfung der Dampf- keffel nach Maßgabe der Anweisung, betreffend die Genehmigung und Untersuchung der Dampfkessel vom 16. März 1892, auf die Beamten der Ge- werbeinspektion übertragen.
Berlin am 19. März 1892.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Frhr. von Berlepsch.
Bekanntmachung, die Beschädigung der Reichstelegraphenanlagcu betr.
Zum Schutz der Reichstelegraphenanlagen find durch das Gesetz vom 13. Mai 1891, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich, nachstehende Bestimmungen erlassen:
§ . 317. Wer vorsätzlich und rechtswidrig den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er Theile oder Zubehörungen derselben beschädigt oder Veränderungen daran vornimmt, wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.
§ . 318. Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeichneten Handlungen den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage verhindert oder gefährdet, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft.
§ . 318a. Unter Telegraphenanlagen im Sinne der 88- 317 und 318 find Fernsprechanlagen mitbegriffen.
Da die Reichstelegraphenanlagen in letzter Zeit häufig theils vorsätzlich (durch Zertrümmern der Isolatoren mittelst Steinwürfe rc.), theils fahrlässig (namentlich beim Fällen von Bäumen) beschädigt worden find, so werden die vorstehenden Bestimmungen hiermit warnend zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Zugleich wird Demjenigen, welcher vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigungen der Reichstelegraphenanlagen so zur Anzeige bringt, daß gegen den Thäter mit Erfolg eiugeschritten werden kann, in jedem einzelnen Falle eine Belohnung bis zur Höhe von 15 Mark hiermit ruaesihbert.
Cassel den 20. März 1892.
Der Kaiserliche Oberpostdircktor.
In Vertretung: gez. Schreiner.
Landkreis Hana«.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher werden an die Erledigung meiner Verfügung vom 23. v. M. in Nr. 72 des Kreisblattes, betr. Anzeige über die Behändigung der Benachrichtigungsschreiben von der Gewerbesteuerveranlagung für 1892/93 an die betreffende« Gewerbetreibenden, hiermit erinnert.
Hanau am 12. April 1892.
Der Königliche Landrath
v. Oertzen.
Nach einer Mittheilung des Großherzoglichen Kreisamts Büdingen ist zu Ortenberg die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen und in Selters dieselbe erloschen.
Hanau am 12. April 1892.
Der Königliche Landrath
V. 2357/58. v. Oertzen.
Das häufige Vorkommen von Waldbränden, deren Entstehung zumeist auf unachtsames Wegwerfen von brennenden Zigarrenreften oder Streichhölzern durch Spaziergänger zurückzuführen ist, veranlaßt mich, nachstehend die Bestimmungen des §. 44 Rr. 1 bis 3 des Feld- und Forstpolizei- gesetzes vom 1. April 1880 mit dem Hinzufügen in Erinnerung zu bringen, daß die Aufsichtsbeamten angewiesen sind, etwaige Ucbertretungsfälle unnach- sichtlich zur Anzeige zu bringen.
Ich bemerke noch, daß fahrlässige Inbrandsetzung von Waldungen im §. 309 des Strafgesetzbuches mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mart bedroht ist.
Hanau am 12. April 1892.
Der Königliche Landrath
Y. 2376 v. Oertzen.
§. 44. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer
1) mit unverwahrtem Feuer oder Licht den Wald betritt oder sich demselben in gefahrbringender Weise nähert;
2) im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder unvorsichtig handhabt;
3) abgesehen von den Fällen des §. 368 Nr. 6 des Strafgesetzbuchs im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben im Freien ohne Erlaubniß des Ortsvorstehers, in dessen Bezirk der Wald liegt, in Königlichen Forsten ohne Erlaubniß des zuständigen Forstbeamten, Feuer anzündet oder das gestgltelermaßen angezündete Feuer gehörig zu beaufsichtigen oder auszulöschen unterläßt.
Anläßlich eines Einzelfalles veranlaffe ich die Herren Bürgermeister des Kreises, in ihren Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt machen zu lasten, daß nach §. 44 Nr. 4 des Feld- und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880 mit Geldstrafe bis zu 50 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tage» bestraft wird, wer bei Waldbränden, von der Polizeibehörde, dem Ortsvorsteher oder deren Stellvertretern, oder dem Forstbcsitzer oder Forst- beamten zur Hülfe aufgefordert, keine Folge leistet, obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Nachtheile genügen konnte.
Hanau am 12. April 1892.
Der Königliche Landrath
v. Oertzen.
Stadtkreis Hanau.
Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.
Auf Grund des §. 3 der Gemeindeordnung ist durch Beschlüsse des Stadtraths und Gemeindeausschusses ein Nachtragsstatut zum Ortsstatut vom 30. Juli 1880, betreffend die Anlegung und Bebauung von Straßen und Plätzen in der Stadtgemeinde Hanau, erlassen.
Es wird dies mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß das Nachtragsstatut zwei Monate lang zu Jedermanns Einsicht im Rathhause (Sekretariat) offen liegt und etwaige Einsprachen gegen dasselbe innerhalb der erwähnten Frist daselbst anzubringen sind.
Hanau am 8. April 1892.
Der Oberbürgermeister
4485 Westerburg.
t Untersuchung der Börsenverhältnisse.
Am 6. April fand im großen Saal des Reichsbankgebäudes die Eröffnung der Kommission für die Untersuchung der Börsenverhältnisse statt. Der Staatssekretär des Innern, Staatsminister Dr. von Boetticher begrüßte zunächst die Versammlung und gedachte sodann der Gründe, die zur Berufung der Kommission geführt haben. Der Staatssekretär erwähnte, wie wir dem Reichsanz. entnehmen, daß Seine Majestät durch Erlaß an das Staatsministerium die Untersuchung der zu Tage getretenen Mißstände angeordnet habe, worauf beschlossen worden sei, zunächst sachkundige Personen über alle in Frage kommenden Punkte sich äußern zu lasten. So sei der Gedanke der Erhebung entstanden. Der Minister dankte den erschienenen Herren für die Bereitwilligkeit zur Mitwirkung bei der großen Ausgabe und sprach die Hoffnung aus, daß, selbst wenn die Mißstände nicht oder nicht in dem allgemein vermutheten Umfange bestehen sollten, doch die Arbeiten der Kommission sowohl zur Heilung vorhandener Uebel wie zur Beruhigung der Bevölkerung dienen werden.