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Nr. 85,

Samstag den 9. April

1892.

Amtliches.

Nekanntirrschrmgen des Königlichen Landrathsamtes. Kekanntmachrmg.

In Gemäßheit des §. 62 der deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 wird nachstehend der Geschäftsplan für das diesjährige Ersatzgeschäft bekannt gemacht:

Mittwoch den 20. April er.

Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden: Bergen, Bischofsheim, Bruchköbel, Baiersröderhof und Dörnigheim.

Donnerstag den 21. April er.

Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden: Dottenfelderhof, Erbstadt, Eichen, Fechenheim, Gronau, Gronauerhof und Großauheim.

Freitag den 22. April er.

Musterung der Militärpflichtige» der Gemeinden: Großkrotzenburg, Hütten­gesäß, Hochstadt, Kefselstadt, Kinzigheimerhof, Kilianstädten und Langen­diebach.

Sonnabend den 23. April er.

Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden: Langenselbold, Marköbel, Mittelbuchen, Neuwiedermuß, Niederdorfelden, Niederissigheim und Nieder­rodenbach.

Montag den 25. April er.

Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden: Neuhof, Oberdorfelden, Oberrodenbach, Oberissigheim, Ostheim, Philippsruhe, Pulverfabrik, Ravolz­hausen, Roßdorf, Rüdigheim, Rüdigheimerhof, Rückingen, Wachenbuchen, Windecken, Wolfgang, Wilhelmsbad und Wilhelmsbaderhof.

Dienstag den 26. April er.

Musterung der Militärpflichtigen des Jahrganges 1872 bis einschließlich Buchstaben 8. der Stadt Hanau.

Mittwoch den 27. April er.

Musterung der Militärpflichtigen des Jahrganges 1872 Buchstaben T. bis Z, und des Jahrganges 1871 bis einschließlich Buchstabe» L der Stadt Hanau.

Donnerstag den 28. April er.

Musterung der Militärpflichtigen des Jahrganges 1871 Buchstaben M. bis Z» und des Jahrganges 1870 bis einschließlich Buchstaben G. der Stadt Hanau.

Freitag den 29. April er.

Musterung der Militärpflichtigen des Jahrganges 1870 Buchstaben H. bis Z. und ältere Jahrgänge der Stadt Hanau, welche eine destnitive Entscheidung noch nicht erhalten haben.

Sonnabend den 30. April er.

Loosung und Klassifikation.

Das Ersatzgeschäft findet im Gasthaus zum Sandhof in Hanau statt und beginnt morgens um 9^2 Uhr.

Die Militärpflichtigen haben behufs Verlesens und Rangirens um 8V2 Uhr morgens pünktlich im Musterungslokal in Hanau zu erscheine».

Gestellungspflichtig sind:

1) Alle diejenigen Militärpflichtigen, welche im Jahre 1872 geboren sind und im hiesigen Aushebungsbezirke (Stadt- und Landkreis Hanau) ihren Wohnort haben, oder als Haus- und Wirthschafts­beamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Fabrikarbeiter und Dienst­boten sich aufhalten, sofern sie nicht bereits in den Militärdienst eingetreten oder mit einem Ausstand versehen sind.

2) Alle die im Jahre 1870 und 1871 geborenen Mannschaften, welche nicht bereits bei einem Truppentheil eingestellt, oder mit einem Erfatzreserve- resp. Landsturm- oder Ausmusterungsschein von der Oberersatzkommission versehen sind.

3) Diejenigen älteren Jahrgänge, welche definitive Entscheidung noch nicht erhalten haben.

Die Loosungsscheine sind mitzubringen und abzuliefern.

Wenn Militärpflichtige, welche nach §. 25 der Wehrordnung hier gestellungspflichtig find, sich noch nicht zur Stammrolle augemeldet haben, so werden sie hiermit aufgefordert, dies sofort bei dem betr. Ortsvorstande zu thun. Die Ortsvorstände haben sogleich Anzeige hierher zu erstatten.

Ansprüche auf Zurückstellung oder Befreiung vom Militär­dienste müssen spätestens im Musterungstermine erhoben und be­gründet werden. Können zwei arbeitsfähige Söhne einer Familie nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist der jüngere derselben bis zum Abläufe seines zweiten Militärpflichtjahres zu reklamiren. Aus­drücklich wird darauf hingewiesen, daß gemäß §. 33 Nr. 1 der Wehrordnung spätere Reklamationen zur Berücksichtigung nur inso­fern gelangen dürfen, als die Veranlassung zu denselben erst nach Beendigung des Mustcrungsgeschästs entstanden ist.

Die Herren Ortsvorstände haben bei Aufstellung der Reklawations- uachweisungen darauf zu achten und event, klar zu legen, ob die Bestim­mungen des §. 33, 4 der Wehrordnung Anwendung zu finden haben, ferner, daß auch sämmtliche erwerbsfähige Geschwister, welche auf die Beurtheilung der Reklamation von Einfluß sind, bei der Reklamationsver­handlung im Musterungs- resp. Aushebungslokal mit zur Stelle sind. Das Lebensalter der Geschwister des Reklamirten ist in den Verhandlungen nach Geburtstag und Jahr einzutragen, ebenso ist bei den verheiratheten Geschwistern der Tag und das Jahr der Verheirathung anzugeben.

Die noch erhobenen Reklamationen sind bis zum 1. April hierher einzusenden.

Militärpflichtige, welche an Epilepsie zu leiden behaupten, haben auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen zu stellen.

An der am 30. April stattfindenden Loosung Theil zu nehmen bleibt den Militärpflichtigen überlassen.

Die Klassifikation der Reservisten, Landwehrmannschaften und Ersatz­reserve, ausgebildete Landsturmpflichtigc des zweiten Aufgebots, sowie der­jenigen Mannschaften, welche bei den Ersatzgeschäften reklamirt haben, jedoch aus einem anderen Grunde zur Ersatzreserve designirt sind, findet am 30. April er. statt.

Hierzu haben sich Diejenigen einzufindcn, welche für den Fall der Einberufung auf Berücksichtigung Ansprüche erheben.

Die desfallsigen Gesuche sind vor dem Ersatzgeschäft bei den Orts­vorständen anzubringen, Letztere haben die Reklamationen bis zum 1. April hierher einzusenden.

Die Klasstfikationsanträge sind nach demselben Formular wie die Reklamationen zu erörtern.

Vorstehendes haben die Herren Ortsvorstände in ihren Gemeinden in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen, auch die Vorladung der Mili­tärpflichtigen prompt zu bewirken, und für rechtzeitige Gestellung derselben vor der Ersatzkommission Sorge zu tragen, sowie sich im Musterungstermin persönlich einzufinden.

Die Militärpflichtigen sind anzuweisen, mit vollständig reinem Körper und sauberem Hemde zu erscheinen.

Militärpflichtige, welche ohne genügende Entschuldigung im Termin nicht erscheinen oder bei Aufrufung ihres Namens nicht anwesend sind, werden mit Strafe bis zu 30 Mark oder entsprechender Haft bestraft.

Jede Störung der Ordnung während des Geschäfts wird mit einer Geldstrafe bis zu 15 Mark subs. bis 3 Tage Haft geahndet.

Hanau am 27. Februar 1892.

Der Königliche Landrath v. Oertzen.

Stadtkreis Hanau.

Bekanntmachung.

Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Königlichen Land­rathsamts vom 31. März d. I., Hanauer Anzeiger Nr. 77, werden die­jenigen Gewerbetreibenden in der Stadt Hanau, welche in ihren Betrieben Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigen, hiermit aufgefordert, die