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Nr. 84
Freitag den 8. April
1892.
Amtliches.
Stadtkreis Hana«. Kekanntmachung.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Königlichen Landrathsamts vom 31. März d. I., Hanauer Anzeiger Nr. 77, werden diejenigen Gewerbetreibenden in der Stadt Hanau, welche in ihren Betrieben Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigen, hiermit ausgefordert, die nach §. 138 des Gesetzes vom 1. Juni 1891 vorgeschriebenen Anzeigen baldmöglichst der Behörde vorzulegen. Die Anzeigen haben zu enthalten:
». bei Arbeiterinnen:
Vor- und Zuname, Wohnort, Tag der Geburt und zwar erstens der Arbeiterinnen zwischen 16 und 21 Jahren und zweitens der Arbeiterinnen über 21 Jahre.
Außerdem die Zahl der Wochentage, an welchen die Beschäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, auch am Sonnabend, der festgesetzten Ruhepausen, sowie die Art der Beschäftigung.
b* bei jugendlichen Arbeitern:
Vor- und Zuname, Wohnort, Tag der Geburt und zwar erstens der jungen Leute von 14 bis 16 Jahren, nach Geschlechtern getrennt, männlich, weiblich, und zweitens der Kinder unter 14 Jahren, männlich, weiblich.
Außerdem die Zahl der Wochentage, an welchen die Beschäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und zwar a. der regelmäßigen, b. derjenigen der Arbeiterinnen an den Vorabenden der Sonn- und Festtage, der festgesetzten Ruhepausen, sowie die Art der Beschäftigung.
Es wird hierbei noch bemerkt, daß sich die Anzeige» auf alle Betriebe erstrecken, in denen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, ohne Unterschied der Zahl der Beschäftigten und ohne Unterschied ob der Betrieb Hand- oder Maschinenbetrieb ist.
Hanau am 6. April 1892.
Königliche Polizeidirektion.
P. 3101 v. Oertzen.
Das Ausschreiben vom 29. v. Mts., J.-Nr. 2825 P., Hanauer Anzeiger Nr. 80, betreffend den vermißten Realschüler Karl Löwie von hier, ist erledigt.
Hanau am 6. April 1892.
Königliche Polizeidirektion.
P. 3098 v. Oertzen.
SâKnt«MchM,geK des Königlichen Landrnthsamtes.
Maurermeister Heinrich Klosterbecker II. zu Windecken ist an Stelle des verstorbenen Heinrich Klosterbecker I. als Mitglied der Feuerdeputation daselbst bestellt und verpflichtet worden.
Hanau am 5. April 1892.
Der Königliche Landrath
V. 2180 v. Oertzen.
Die Maul- und Klauenseuche in dem Gehöfte des Karl Wilhelm Euler zu Großkrotzenburg ist erloschen.
Hanau am 6. April 1892.
Der Königliche Landrath
V. 2227 v. Oertzen.
Stadtkreis Hanau.
Bekanntmachungen des Lberbürgermeisteramtes. Ort$|tatut betreffend die ^andelsfdmte in Hanan.
Auf Grund der §§. 120, 142, 150 und 154 Abs. 1 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in der Fassung des Gesetzes, betr. Abänderung der Gewerbeordnung vom 1. Juin 1891 (R. G. Bl. S. 261 ff.) und auf Grund der Beschlüsse des Stadtratbs vom 19. Januar er. und des Gemeindeausschusses vom 29. Januar er. wird nach Anhörung be-
theiligter Gewerbetreibender und Handlungsgehülfen mit Genehmigung des Bezirksausschusses für den Regierungsbezirk Cassel für den Gemeindebezirk der Stadt Hanau folgendes Ortsstatut erlassen:
§ . 1. Alle im gedachten Bezirk beschäftigten Gehülfen und Lehrlinge in Handelsgeschäften, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, find verpflichtet, die hierselbst errichtete öffentliche, kaufmännische Handelsschule an den festgesetzten Tagen und Stunden zu besuchen und an dem Unterricht Theil zu nehmen.
§ . 2. Ausgenommen von dieser Verpflichtung find:
a. alle diejenigen Lehrlinge und Gehülfen in Handelsgeschäften, welche den Besitz des Berechtigungszeugnisses zum Einjährig-Freiwilligendienst nachweisen;
b. alle diejenigen Lehrlinge und Gehülfen in Handelsgeschäften, welche durch eine vor dem Dirigenten der Anstalt abzulegende Prüfung den Besitz genügender Kenntnisse für den kaufmännischen Beruf nachweisen.
§ . 3. Zur Sicherung des regelmäßigen Besuchs der Handelsschule durch die dazu Verpflichteten, sowie zur Sicherung der Ordnung in der Handelsschule und eines gebührlichen Verhaltens der Schüler werden folgende Bestimmungen getroffen.
1. Die zum Besuche der Handelsschule verpflichteten kaufmännischen Gehülfen und Lehrlinge müssen sich mit Beginn ihrer Schulpflicht bei dem Dirigenten der Anstalt persönlich anmelden und zu den für sie bestimmten Unterrichtsstunden rechtzeitig einfinden, und dürfen sie dieselben ohne eine nach dem Ermessen des Dirigenten der Schule ausreichende Entschuldigung nicht ganz oder zum Theil versäumen;
2. sie müssen die ihnen als nöthig bezeichneten Lernmittel in den Unterricht mitbringen;
3. sie haben die Bestimmungen der für die Handelsschule erlassenen Schulordnung zu befolgen;
4. sie müssen in die Schule in angemessener Kleidung und Verfassung kommen;
5. sie dürfen den Unterricht nicht durch ungebührliches Betragen stören und die Schulutensilien und Lernmitlel nicht verderben oder beschädigen;
6. sie haben sich auf dem Wege zur Schule und von der Schule jeden Unfugs und Lärmens zu enthalten.
Zuwiderhandlungen werden nach §. 150 Nr. 4 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 (R. G. Bl. S. 287), mit Geldstrafe bis zu 20 Mark oder im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft, sofern nicht nach gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist.
§ . 4. Eltern und Vormünder dürfen ihre zum Besuche der Handelsschule verpflichteten Söhne oder Mündel nicht davon abhaltcn. Sie haben ihnen vielmehr die dazu erforderliche Zeit zu gewähren.
§ . 5. Die Inhaber von Handelsgeschäften haben jeden von ihnen beschäftigten noch nicht 18 Jahre alten Gehülfen und Lehrling spätestens am 6. Tage, nachdem sie ihn kontraktlich oder probeweise angenommen haben, zum Eintritt in die Handelsschule unter genauer Angabe des Namens, des Jahres und Tages der Geburt desselben, sowie des Namens, Berufs und Wohnorts der Eltern, bezw. des Vormundes des jungen Mannes bei der Ortsbehörde (Städtisches Meldeamt) anzumelden und spätestens am 3. Tage, nachdem sie ihn aus irgend welchem Grunde aus der Beschäftigung entlassen haben, daselbst wieder abzumelden. Sie haben bie, zum Besuche der Handelsschule Verpflichteten so zeitig von der Beschäftigung zu entlassen, daß sie rechtzeitig und soweit erforderlich umgekleidet im Unterricht erscheinen können.
§ . 6. Die Inhaber von Handelsgeschäften haben einem von ihnen beschäftigten Gehülfen oder Lehrling, der durch Krankheit am Besuche des Unterrichts gehindert gewesen ist, bei dem nächsten Besuche der Handelsschule hierüber eine Bescheinigung mitzugeben. Wenn sie wünschen, daß ein Gehülfe oder Lehrling aus dringenden Gründen vom Besuche des Unterrichts für einzelne Stunden oder für längere Zeit entbunden werde, so haben sie dies bei dem Leiter der Schule so zeitig zu beantragen, daß dieser nöthigenfalls die Entscheidung des Kuratoriums der Handelsschule einholen kann.