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M. 80

Montag den 4. April

1692.

Amtliches.

Bekanntmachung.

Die sämmtlichen, bisher noch nicht zur Verloosung gekommenen Neu- märkischen Schuldverschreibungen werden den Besitzern mit der Aufforderung gekündigt, den Kapitalbetrag vom 1. Juli 1892 ab bei der Staatsschulden- tilgungskasse hierselbst W. Taubenstraße Nr. 29 gegen Quittung und Rückgabe der Schuldverschreibungen zu erheben.

Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags, mit Ausschluß der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats.

Die Einlösung geschieht auch bei den Regierungshauptkassen und in Frankfurt a/M. bei der Kreiskaffe.

Zu diesem Zweck können die Schuldverschreibungen einer dieser Kassen schon vom 1. Juni 1892 ab eingereicht werden, welche sie der Staats­schuldentilgungskasse zur Prüfung vorzulegen hat und nach erfolgter Fest­stellung die Auszahlung vom 1. Juli 1892 ab bewirkt.

Mit dem 1. Juli 189 2 hört die Verzinsung der ge­kündigten Schuldverschreibungen auf.

Die Staatsschuldentilgungskaffe kann sich in einen Schriftwechsel mit den Inhabern der Schuldverschreibungen über die Zahlungsleistung nicht einlassen.

Formulare zu den Quittungen werden von den oben gedachten Kassen unentgeltlich verabfolgt.

Berlin den 15. Februar 1892.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

I 329 gez. Merleker.

Stadtkreis Hanau.

Ausschreiben.

Der am 16. Dezember 1876 hierselbst geborene Realschüler Karl L ö w i e hat sich seit Mittwoch den 23. d. Mts. abends aus der Wohnung seiner Eltern entfernt und ist bis jetzt noch nicht zurückgekehrt. Derselbe hat in letzter Zeit die Schule oftmals versäumt und dürfte Furcht vor Strafe ihn zu diesem Schritte veranlaßt haben.

Er ist für sein Alter groß und schlank, hat blondes Haar, schwarz- draune Augen, kleines schmales Gesicht, dunklen Teint und ist bekleidet mit grauem Jaquet, braunen fein karrirten Hosen, schwarzer Weste, braunem Sommerüberzieher, farbigem Hemd, desgl. Binde, grauem weichen Filzhut and Schnürschuhen.

Der Vermißte ist in den letzten Tagen mehrfach am Main hierselbst gesehen worden und ist nicht ausgeschlossen, daß derselbe mit einem Floß Ker Schiff main- bezw. rheinabwärts gefahren ist.

Es wird ergebens! ersucht, nach dem rc. L ö w i e geeignete Nach- orschungen anstellen zu lassen, denselben im Betretungsfalle anzuhalten und clegraphische Nachricht hierher gelangen zu lassen.

20 Mark Belohnung werden Demjenigen zugesichert, welcher 'lber den Aufenthaltsort des Karl L ö w i e sichere Nachricht geben kann.

Hanau am 29. März 1892.

Königliche Polizeidirektion.

< 2825 v. Oertzen.

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Landkreis Hanan.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.

Nach Mittheilung des Großherzoglichen Kreisamts zu Friedberg ist ie Maul- und Klauenseuche in einem Gehöfte zu Griedel ausgebrschen. Hanau am 1. April 1892.

Der Königliche Landrath.

r. 2105 I. A.: Meister, Regierungs-Assessor.

In dem Gehöfte des Gastwirths Philipp Balser zu Erbstadt ist ie Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.

Hanau am 4. April 1892.

Der Königliche Landrath

. 2136 v. Oertzen.

Dienstnachrichten aus dem Kreise.

Zugelaufen: Ein schwarzer Ulmer Doggenhund m. Gcschl. mit Maulkorb.

Hanau am 4. April 1892.

t Erhöhung des Schulgeldes an höheren Unterrichts­anstalten.

Zur Durchführung der in Aussicht genommenen Aufbesserung der Gehälter der Lehrer an den höheren Unterrichtsanstalten ist eine allgemeine Erhöhung der Schulgeldsätze bei jenen Anstalten vorgesehen. Nachdem die Vorschläge jetzt die Billigung des Landtages gefunden, hat der Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten durch Erlaß vom 22. März d. I. das Schulgeld allgemein bei den Vollanstalten (Gymnasien, Realgymnasien und Oberrealschulen) auf 120 Mark, bei den Progymnasien und Realprogym­nasien auf 100 Mark, bei den höheren Bürgerschulen (Realschulen) auf 80 Mark und für diejenigen Schüler an denselben, welche auf Kosten der Anstalt lateinischen Nebenunterricht in Sexta bis Quarta erhalten, auf 120 Mark jährlich festgesetzt. Soweit bereits höhere Sätze erhoben werden, sind diese beizubehalten. Die neuen Sätze sind vom 1. April d. I. ab an allen vom Staate ausschließlich zu erhaltenden Anstalten, ferner an denjenigen Anstalten, welche unter Verwaltung des Staates stehen oder bezüglich deren dem Staat das Lehrerernennungsrecht zusteht, zu erheben. Hierbei ist der bisher übliche Schulgelderlaß von 10 pCt. auch bei den neuen Sätzen zu gewähren. Bei den Vorschulen behält es einstweilen bei den bisherigen Sätzen sein Bewenden, wenn diese Schulen sich aus ihren eigenen Mitteln auch nach Erhöhung der Borschullehrergehälter von im Durchschnitt 2100 Mark außer Wohnungsgeldzuschuß erhalten, anderenfalls ist ebenfalls eine Steigerung des Schulgeldes und zwar bis zum Betrage des in der Sexta der Hauptanstalt erhobenen Satzes vorzusehen. Für einzelne Anstalten, z. B. die Berliner Vollanstalten, sind besondere Anord­nungen getroffen.

st Die Einrichtung des Rechtsstudii»ms.

Durch die nach allgemeinen Verfügungen des Justizministers vom 3. November 1890 und 21. Februar 1891 erfolgte Neuordnung der ersten juristischen Prüfung hat die planmäßige Einrichtung des Rechtsstudiums auch für die Zulassung zur Prüfung vermehrte Bedeutung gewonnen. Mit Rücksicht hierauf hat sich der Minister der geistlichen rc. Angelegen­heiten nach Benehmen mit dem Justizminister veranlaßt gesehen, die Studirenden der Rechte auf die Beachtung nachstehender Gesichtspunkte hinzuweisen:

1. Es wird den Studirenden empfohlen, neben den üblichen juristischen und staatswissenschaftlichen Vorlesungen auch einige allgemein wissenschaft­liche Vorlesungen zu hören. Ueber den Besuch von rechtshistorischen und allgemein geschichtlichen Vorlesungen wird bemerkt, daß die Prüfungsbe­hörden von dem Justizminister angewiesen find, bei der Prüfung der deutschen Rechtsgeschichte auch die preußische Rechtsgeschichte gebührend zu berücksichtigen und den Kandidaten zugleich Gelegenheit zu dem Nachweise zu geben, daß ihr rechtsgeschichtliches Wissen auf dem Grunde einer ein­gehenden Kenntniß der allgemeinen deutschen und preußischen Geschichte beruht.

2. Für die gründliche Durchdringung und Aneignung des Vor­lesungsstoffes empfiehlt sich die Theilnahme an rechts- und staatswissen­schaftlichen Seminarien und anderen Uebungsvorlesungen. Die Studirenden werden mit Bezug auf den Erlaß vom 2. Juni 1890 darauf aufmerksam gemacht, daß ihnen bei derartigen Vorlesungen auf ihr Ersuchen seitens der Universitätslehrer über Fleiß und Leistungen eingehende Zeugnisse auszu­stellen sind, welche auf Antrag dem Abgangszeugnisse unter entsprechender Verweisung beim Vorlesungseintrage beigefügt werden.

Tagesschau.

Berlin, 2. April. Seine Majestät der Kaiser und König hörten heute im Lause des Vormittags die Vortrage des Reichskanzlers, des Ministers des Königlichen Hauses, des Chefs des Generalstabes der Armee und arbeiteten hierauf mit dem Chef des Militärkabinets. Um 1 Uhr empfingen Seine Majestät die Kommandeure der Leibregimenter