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Nr. 77.
Donnerstag den 31. März
1892.
Amtliches.
Landkreis Hanau.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes. Auszug aus der Anweisung zur Ansführung des Gesetzes betreffend Abänderung der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891.
E. Anzeige, Berzeichniß und Auszüge bei der Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern.
(§. 138 der Gewerbeordnung.)
I
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Fabriken und diesen gleichstehenden Anlagen darf nicht stattfinden, bevor der Arbeitgeber der Ortspolizeibehörde die im §. 138 der Gewerbeordnung vorgeschriebene Anzeige gemacht hat.
Die Fabriken, welche jugendliche Arbeiter beschäftigten, unterlagen bereits bisher dieser Anzeigepflicht. Neu hinzugetreten ist diese für Fabriken, welche Arbeiterinnen über 16 Jahren beschäftigen. Sie gilt sowohl für diejenigen Fabriken, welche erst am oder nach dem 1. April 1892 mit solcher Beschäftigung beginnen, als auch für diejenigen Fabriken, welche bereits vorher Arbeiterinnen über 16 Jahren beschäftigt haben. Letztere« Fabriken ist zur Erstattung der Anzeige Frist bis zum 16. April 1892 zu gewähren.
Als den Fabriken gleichstehende Anlagen sind anzusehen:
1. Hüttenwerke, Zimmerplätzc und andere Bauhöfe, Werste und solche Ziegeleien, über Tage betriebene Brüche und Gruben, welche nicht blos vorübergehend oder in geringem Umfange betrieben werden (vgl. J. II), Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten, unterirdisch betriebene Brüche oder Gruben (§. 154 Absatz 2, §. 154a Absatz 1), 2. Werkstätten, in deren Betrieb eine regelmäßige Verwendung von
Dampfkraft stattfindet und nach Erlaß der im Art. 9 des Gesetzes vom 1. Juni 1891 vorgesehenen Kaiserlichen Verordnung alle Werkstätten, in denen durch elementare Kraft bewegte Triebwerke nicht blos vorübergehend zur Verwendung kommen (§. 154 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1891).
H
Die Anzeige ist schriftlich zu erstatten und muß ersehen lassen, ob in dem Betriebe Kinder unter 14 Jahren, junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren und Arbeiterinnen über 16 Jahren, oder welche dieser 3 Arbeiterklassen beschäftigt werden sollen. Jede eingehende Anzeige ist von der Ortspolizeibehörde darauf zu prüfen, ob sie alle im §. 138 Absatz 2 vorgeschriebenen Angaben enthält, und wenn dies nicht der Fall, zur Vervollständigung zurückzugeben.
Die eingehenden Anzeigen sowie die später etwa eingehenden Ver- ünderungsanzeigen sind zu den Akten der Ortspolizeibehörde zu nehmen, welche für jede Fabrik besonders zu führen sind.
III*
Auf Grund der eingehenden Anzeigen und Berânderungsanzeigen ist von der Ortspolizeibehörde nach den beigefügten Formularen B und C je ein Verzeichniß der im Verwaltungsbezirk belegenen Fabriken, welche Arbeiterinnen über 16 Jahren und derjenigen, welche jugendliche Arbeiter beschäftigen, zu führen. Dies Verzeichniß ist dem zuständigen Gewerbeaussichtsbeamten auf Ersuchen zur Einsicht vorzulegen.
Jeder Arbeitgeber, welcher die im §. 138 vorgeschriebene Anzeige gemacht hat, ist von der Ortspolizcibehördc darauf hinzuweisen, sofern er Arbeiterinnen beschäftigt, daß er in den betreffenden Arbeitsräumen den in §. 138 Absatz 2 erwähnten, in einem Exemplar beigefügten Auszug D aus den Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahren, und sofern er jugendliche Arbeiter beschäftigt, daß er in den betreffenden Arbeitsräumen das im §. 138 Absatz 2 erwähnte Verzeichniß F, wozu ein Formular hierneben beigefügt ist, und den ebendaselbst erwähnten, in einem Exemplar angeschlosseneu Auszug E aus den Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auszuhängen hat.
V-
Werden andere als die vorstehend unter I bezeichneten Anlagen den I Fabriken gleichgestellt (§. 154 Absatz 4 a. a. O.), so finden auf diese die | Bestimmungen unter I—IV ohne Weiteres Anwendung.
Vorstehender Auszug wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Zugleich werden diejenigen Fabrikinhaber, welche Arbeiterinnen über 16 Jahren beschäftigen, aufgefordert, die vorgeschriebene Anzeige rechtzeitig — bis zum 16. April d. I. — zu erstatten.
Vom 1. April d. J. ab muß in jedem Arbeitsraume, wo Arbeiterinnen über 16 Jahren beschäftigt werden, eine den Auszug D enthaltende Tafel, und in jedem Arbeitsraume, in welchem Arbeiter unter 16 Jahren beschäftigt werden, eine den Auszug E enthaltende Tafel angebracht werden. In den letzterwähnten Räumen muß außerdem ein Verzeichniß nach Formular F ausgehängt werden.
Formulare zu den Auszügen D und E sowie dem Verzeichniß F werden in der Waisenhausverlagsverwaltung hierselbst vorräthig gehalten.
Hanau am 31. März 1892.
Der Königliche Landrath v. Oertzen.
Stadtkreis Hana«.
Das Ausschreiben vom 24. v. Mts., J.-Nr. P. 1728, Hanauer Anzeiger Nr. 48, betreffend das Verschwinden des Kammermusikers i. P. Georg Göttmann von Darmstadt, ist erledigt.
Hanau am 30. März 1892.
Königliche Polizeidirektion.
P. 2826 J. A.: Meister.
Stadtkreis Hanan.
Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.
Höhere Tvektsrschut«.
Anmeldungen für das neue Schuljahr werden vormittags von 10 iis 12 Uhr im Schulgebäude, Steinheimerstraße 37, entgegengenommen. Hierbei sind der Geburts- und der Impfschein, sowie bei Schülerinnen, welche bereits eine andere Schule besucht haben, das Schulzeugnis vorzulegen.
Die Anstalt ist für zehn Schuljahre eingerichtet und enthält zehn auffteigende Klassen mit einjährigen Lehrkursen, so daß Schülerinnen vom 6. bis 16. Lebensjahre Aufnahme finden.
Hanau den 16. März 1892.
Der Schuldirektor
3185 Junghenn.
Handelskammer zu Hanau.
Oeffentliche Sitzung Freitag den 1. April 1892, nachmittags 4 Uhr, im unteren Saale des Rathhauses zu Hanau. 3835
t Der Reichskanzler.
Die Trennung der Vereinigung, die bisher zwischen den Aemtern des Reichskanzlers und des preußischen Ministerpräsidenten bestand, ist von vielen Seiten bedenklich gefunden worden. Man berief sich darauf, daß ein gleicher Versuch im Jahre 1873 nicht lange vorgehalten habe und daß dem Kanzler mit der Abgabe des preußischen Präsidiums auch der nothwendige Einfluß auf die Stimmen Preußens im Bundesrathe verloren gehe. Graf Caprivi hat die erste Gelegenheit benutzt, um diese Bedenken im Reichstage zu widerlegen.
Es waren nicht sachliche Nachtheile, was im Jahre 1873 dazu führte, daß Fürst Bismarck das Ministerpräsidium nach elfmonatiger Zwischenzeit wieder übernahm. Der Ministerpräsident Graf Roon war leidend, er konnte den Vorsitz im Ministerium bald nicht mehr führen und legte auch das Kriegsministerium nieder. Auf Wunsch der übrigen Minister fand sich der Kanzler bereit, das Präsidium wieder zu übernehmen. Fürst Bismarck hat wiederholt die Ansicht ausgesprochen, daß mit dem preußischen Ministerpräsidium ein besonderer gesetzlicher Einfluß nicht verbunden sei. Der Präsident hat kein Veto und führt nur eine Stimme wie jeder der Ministerkollegen. Hat er in Wirklichkeit einen größeren Einfluß, so verdankt er ihn seiner Persönlichkeit, seiner Befähigung, seinen guten Gründen. Alle die Eigenschaften, die den Einfluß bedingen, sind nicht von dem Vorsitz abhängig und können sich vom Platze des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten genau ebenso geltend machen, wie vom Präsidentensessel aus. Wenn sich also Graf Caprivi auf das auswärtige Ministerium in Preußen und auf die Stimmführung im Bundesrath beschränkte, so kann deshalb