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Hanauer Anzeiger.
« Irrgkeich ArnittcHss ^an füv SicröL- und Lcrnökreis Kan au.
Erscheint täglich mit AuMchmr der G«m- Md Feiertage, mit belletristtscher Beilage.
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Die -IpaN. Seite 80 Pig.
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Nr. 76
Mittwoch den 30. März
1892.
Amtliches.
ij Landkreis Hanan.
Nekanntmachnngen des Königlichen Landrathsamtes.
Anszng aus der Anweisung gut Ausführung des W Gesetzes betreffend Abänderung der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891.
A. Arbeitsbücher und Arbeitszeugnissc.
gfo (§§. 107—114 der Gewerbeordnung.)
-ft I.
Eines Arbeitsbuches bedürfen die aus der Volksschule (d. h. der gewöhnlichen Werktagsschule mit Ausnahme der Fortbildungs- und ähnlichen g Schulen) entlassenen minderjährigen gewerblichen Arbeiter ohne Unterschied des Geschlechts. Hiernach sind, abweichend von dem bisher (II geltenden Rechte, Personen unter 21 Jahren von der Führung eines Arbeitsbuches entbunden, sofern sie nach den geltenden Bestimmungen großjährig oder für großjährig erklärt sind.
, Zu den „gewerblichen Arbeitern", welche für den Fall der Minderjährigkeit zur Führung eines Arbeitsbuches verpflichtet sind, gehören, wie y, aus der gegenwärtigen Fassung der Ueberschrift des Titels VII der Gewerbeordnung erhellt, auch die Betriebsbeamten, Werkmeister und Techniker.
Ob die Arbeiter ausdrücklich als „Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, A Betriebsbcamte, Werkmeister, Techniker oder Fabrikarbeiter" angenommen ; sind oder nur thatsächlich als solche beschäftigt werden, ob sie von Hand- werkern oder von größeren Gewerbeunternehmern angenommen sind, ob sie â in deren Behausung, ob sie in Werkstuben, Werkstätten, in Fabriken, im Freien, insbesondere auch auf Bauplätzen und bei Bauten arbeiten, ist unerheblich.
Die Arbeiter in Hüttenwerken, auf Zimmerplätzen und anderen Bau- â Höfen sowie auf Werften gehören zu den gewerblichen Arbeitern und sind è demnach zur Führung eines Arbeitsbuches verpflichtet.
" II»
Von der Verpflichtung zur Führung eines Arbeitsbuchs sind aus- lt drücklich entbunden
Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften.
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Nach den bisherigen Bestimmungen waren auch die in Fabriken be- L schäftigten Kinder unter 14 Jahren von der Führung eines Arbeitsbuches entbunden, da diese Personen, ebenso wie die noch zum Besuche der Volks- schule verpflichteten, in Fabriken beschäftigten jungen Leute von 14—16 , Jahren nach §. 137 Absatz 1 a. a. O. eine Arbeitskarte führen mußten. Nachdem die Verpflichtung zur Führung einer Arbeitskarte durch die ® neue Fassung des §. 137 aufgehoben worden ist, tritt nach §. 107 Absatz 1 ^auch für die nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichteten Kinder, welche in Fabriken und diesen gleichstehenden Anlagen beschäftigt werden, die Verpflichtung zur Führung eines Arbeitsbuches ein.
I« Die Bestimmungen des bisherigen §. 137 über die Arbeitskarten und die dazu unter B. der Anweisung an die Ortspolizeibehörden vom 24. ^Oktober 1878 ergangenen Ausführungsvorschriften bleiben dagegen für ^diejenigen Kinder und diejenigen zum Besuche der Volksschule noch verpflichteten jungen Leute von 14—16 Jahren, welche ausweislich der für sie ausgestellten Arbeitskarte bereits vor dem 1. Juni 1891 in Fabriken und diesen gleichstehenden Anlagen beschäftigt waren, solange in Geltung, bis für sie nach Vollendung des 14. Lebensjahres und nach Beendigung t'der Schulpflicht ein Arbeitsbuch ausgestellt worden ist, keinesfalls aber länger als bis zum 1. April 1894 (Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes vom #1. Juni 1891).
IV»
Zu den gewerblichen Arbeitern im Sinne des Gesetzes sind unter Anderen nicht zu rechnen und zur Führung eines Arbeitsbuches nicht ^verpflichtet:
1. Kinder, welche bei ihren Angehörigen und für diese, und zwar nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages, mit gewerblichen Arbeiten be- schäftigt sind;
r 2. Personen, welche im Gesindeverhältnisse stehen;
3. die mit gewöhnlichen auch außerhalb des Gewerbes vorkommenden Arbeiten beschäftigten Tagelöhner und Handarbeiter.
Vorstehender Auszug wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Zugleich werden die nach Vorstehendem zur Führung von Arbeitsbüchern verpflichteten minderjährigen Arbeiter und deren Eltern, Vormünder und Arbeitgeber aufgefordert, sich die neuen Arbeitsbücher rechtzeitig bei den zuständigen Ortspolizeibehörden zu beschaffen.
Hanau am 29. März 1892.
Der Königliche Landrath v. Oertzen.
Den Herren Bürgermeistern des Kreises wird in den nächsten Tagen je ein Exemplar der Anweisung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891, nebst den dazu erlassenen Formularen A, B, G, D, E, F und J zugehen. Ich veranlasse die Herren Bürgermeister, sich mit den Bestimmungen dieser Anweisung, insbesondere denen unter A (Arbeitsbücher) und E (Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern) genau bekannt zu machen und sich von der Verlagsbuchhandlung Fr. K ortkam pf in Charlottenburg den erforderlichen Vorrath an Arbeitsbüchern unverzüglich zu beschaffen.
Wegen der Ausführung des Abschnitts E der Anweisung erfolgt noch besondere Bekanntmachung.
Hanau am 29. März 1892.
Die Königliche Landrath.
v. Oertzen.
Nach Mittheilung des Grobherzoglichen Kreisamts zu Friedberg ist die Maul- und Klauenseuche zu Steinfurth erloschen.
Hanau am 28. März 1892.
Der Königliche Landrath.
V. 1994 I. A.: Meister, Regierungs-Assessor.
Nach Mittheilung des Großherzoglichen Kreis amts zu Büdingen ist die Maul- und Klauenseuche in Wenings und Ortenberg erloschen.
Hanau am 29. März 1892.
Der Königliche Landrath.
V. 1961 I. A.: Meister, Regierungs-Assessor.
Dienstnachrichten aus dem Kreise.
Vom Wasenmeister eingefangen: Ein schwarzer Dachshund mit weißen und gelben Abzeichen.
Gefunden: Am 27. d. Mts. ein schwarzer Regenschirm und am 29. d. Mts. ein Gebund Schlüssel; beide Posten in der Droschke Nr. 25 liegen geblieben.
Abhanden gekommen: Eine Taschenuhr Nr. 72321 nebst Namen auf dem inneren Rückdeckel.
Hanau am 30. März 1892.
t Die Aufhebung der Steuerfreiheit der Standesherren.
Das Recht der Deutschen Standesherren in Preußen auf Freiheit von Personalsteuern hat eine lange Vorgeschichte. Unter den Deutschen Standesherren (im Unterschiede von schlesischen, preußischen, die längst vor Auflösung des alten Reichs ihre Selbstständigkeit aufgegeben hatten) versteht man diejenigen Fürsten und Grafen, welche auf den Reichstagen des alten Deutschen Reichs Sitz und Stimme besessen hatten und in der Zeit nach 1806 mediatifirt worden, d. h. ihrer Landeshoheit verlustig gegangen waren. Diese fürstlichen und gräflichen ehemaligen Mitstände des Deutschen Reichs waren mit wenigen Ausnahmen Opfer des Rheinbundes gewesen. Der Wiener Kongreß (1815) suchte das an ihnen begangene Unrecht wieder gut zu machen, soweit es ohne Vermehrung der Kleinstaaterei möglich war. Sie blieben zwar mediatifirt, es wurden ihnen aber eine Reihe Standes-, Familien- und selbst auch Regierungsrechte belassen. Das, wichtigste^ Recht war das Recht der Ebenbürtigkeit mit den souveränen Häusern. Sie besitzen es heute noch, während andere Rechte, namentlich auch die sogenannte mittelbare Landeshoheit, im Laufe der Zeit verloren gegangen sind und sie