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Erscheint täglich mit Annahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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I Nr. 70.

Mittwoch den 23. März

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1892.

Amtliches.

1 Bekanntmachung.

Zur Überwachung des lokalen Weinbauauffichtsdienstes, sowie zur t Untersuchung und Feststellung von Reblausinfektionen find in der Provinz ; Hessen-Nassau zu Bezirkssachverständigen ernannt worden die Reblausfach- ; verständigen:

1) Generalsekretair Dahlen zu Geisenheim für den die Gemarkungen Lorchhausen, Lorch, Aßmannshausen, Aulhausen, Presberg, Rüdesheim, ' Eibingen, Geisenheim und Johannisberg umfassenden westlichen Theil des Rheingaukreises,

2) Rentmeister Ott zu Rüdesheim für den die Gemarkungen Winkel, Mittelheim, Oestrich, Hattenheim, Hallgarten, Erbach, Eltville, Oberwalluf, Niederwalluf, Neudorf, Kiedrich und Rauenthal umfassenden östlichen Theil des Rheingaukreises,

3) Kunstgärtner Christian Möller zu Wiesbaden für den Kreis St. Goarshausen mit Ausnahme der Gemarkung Fachbach,

4) Handclsgärtner Ernst Lüttich zu Oberursel sür den Kreis Höchst sowie die Gemarkungen Neuenhain, Altenhain und Cronberg im Obertaunuskreise und die Gemarkung Diedenbergen im Landkreise Wies­baden,

5) Rektor Strikter zu Biebrich für den Landkreis Wiesbaden mit Ausnahme der Gemarkung Diedenbergen,

6) Rentner Halberstadt zu Wiesbaden für die Lahngegend und die Gemarkung Fachbach im Kreise St. Goarshausen, sowie für den Stadt­kreis Wiesbaden,

7) Reallehrer Dr. Grede zu Bockenheim für den Stadtkreis Frank­furt a. M., sowie

8) gleichzeitig zum Reblaussachverständigen ernannte Obstbaulehrer Raht zu Hanau für die Kreise Gelnhausen und Hanau.

Cassel den 10. Februar 1892.

Der Oberprästdent.

gez.: Gr. Eulenburg.

Bekanntmachung.

Durch kriegsgerichtliches Erkenntniß vom 12. März 1892, bestätigt am 14. März 1892, ist der Musketier Johann David Kropp der 5. Kompagnie des 1. Nassauischen Infanterieregiments Nr. 87, gebürtig aus Hanau, Reg.-Bez. Cassel, in contumaciam für fahnenflüchtig erklärt und in eine Geldstrafe von 300 Mark verurtheilt worden.

Mainz den 19. März 1892.

Königliches Gouvernementsgericht.

Stadtkreis Hanau.

Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.

Diejenigen Eltern, deren Kinder zu Ostern d. I. in die hiesigen Schulen ausgenommen werden sollen, ersuche ich die hierzu ersorderlichen Geburts­urkunden rechtzeitig bei hiesigem Standesamt zu bestellen.

Hanau am 2. März 1892. Der Oberbürgermeister Westerburg.

t Mitteleuropäische Zeit.

Die pfälzischen, badischen, württembergischen, bayerischen und reichs­ländischen Staatsbohnen führen die bisher nur im inneren Dienste der Bahnverwaltung angewendete mitteleuropäische Zeit mit dem 1. April 1892 auch im äußeren Dienste an Stelle der mittleren Ortszeit ein.

Die mitteleuropäische Zeit (abgekürzt M. E. Z.) ist die Zeit des 15. Meridians östlich von Greenwich (Stargarder Meridian). Die An­wendung dieser Zeit im Eisenbahndienste gründet sich auf einen im Jahre 1890 gefaßten Beschluß der Generalversammlung des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen, welchem außer sämmtlichen deutschen auch die öster­reichisch-ungarischen, rumänischen, serbischen, niederlän duschen, luxemburgischen

sowie ein Theil der belgischen Bahnen angchören. Nach diesem Beschluß ist im Gebiet des Vereins, zunächst allerdings nur im inneren Dienste, Zonenzeit einzuführen.

Diese ist in einer Mittheilung der Generaldirektion der bayerischen Bahnen gemeinverständlich wie folgt beschrieben: Das Stundenzouensystem hat zur Voraussetzung, daß auf der ganzen Erde blos 24 verschiedene Zeiten bestehen sollen, die unter sich nur um ganze Stunden abweichen, während Minuten und Sekunden in demselben Augenblick auf dem ganzen Erdball die gleichen sind. Die Erde wird zu diesem Zweck in 24 Zonen getheilt von je 15 Grad Längenausdehnung (1 Grad 4 Zeitminuten). Als Ausgangspunkt ist der Meridian von Greenwich angenommen. Inner­halb jeder so gebildeten Stundenzone sott die Zeit des Mittelmeridians derselben als Normalzeit für die ganze Zone gelten, wobei jedoch die Grenzen der Zonen aus Gründen der Zweckmäßigkeit nicht scharf nach den theoretischen Meridianen, sondern nach den Ländergrenzen zu ziehen sind. Nach dieser Einteilung würden in Europa die Staaten: England, Frank­reich, Belgien, die Niederlande, Spanien und Portugal Greenwicher Zeit (westeuropäische Zeit); Deutschland und Luxemburg, Oesterreich-Ungarn, Dänemark, Schweden, Norwegen, die Schweiz, Italien, Serbien und Griechenland die Zeit des um eine Stunde östlich von Greenwich gelegenen Meridians (d: h. des 15. Grades oder mitteleuropäische Zeit); endlich das westliche Rußland, Rumänien, Bulgarien und die Türkei die Zeit des um zwei Stunden östlich von Greenwich gelegenen Meridians (d. h. des 30. Grades oder osteuropäische Zeit) haben.

Das Zouensystem ist theils bereits eingeführt, theils wird es binnen Kurzem eingeführt werden bei den Bahnen in England, Belgien, Luxem­burg, den Niederlanden, Oesterreich-Ungarn, Süddeutschland, Schweden, Ru­mänien, Bulgarien und der Türkei. Die 10. Zone umfaßt das japanische Reich, welches die einheitliche Zeit nach dem Stundenzonen-System schon seit 1888 anwendet. In die 17. bis 21. Zone östlich oder die 5. bis 9. Zone westlich von Greenwich (die Zone von Greenwich als erste angenom­men), fällt Nordamerika, wo die einheitliche Zeit nach diesem Fünfzonen- Systeme bereits im Jahre 1883 nicht nur für den Eisenbahnverkehr, son­dern auch für das gesammte öffentliche Leben angenommen wurde. Auch Schweden hat für das Verkehrs- und bürgerliche Leben nur eine Zeit.

In Bayern, Württemberg und Baden haben die meisten an der Bahn gelegenen Städte bereits beschlossen, die Ortsuhren nach der neuen Eisen- bahnzeit zu richten.

Die preußischen, sächsischen und die übrigen norddeutschen Bahnen wenden die mittcleuropische Zeit nur im inneren Dienste an, im äußeren Dienste haben sie vorerst die bisher übliche Ortszeit beibehalten; es ist aber nicht unwahrscheinlich, daß sie auch im Verkehr mit dem Publikum in nicht zu ferner Zeit ebenfalls zur mitteleuropäischen Zeit übergehen werden.

Tagesschau.

Berlin, 22. März. Ihre Majestät die Kaiserin und Königin be­gaben sich gestern zum Besuche Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin- Mutter von Meklenburg-Schwerin nach Schwerin, wo Allerhöchstdieselben am Bahnhöfe von Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin Marie und Ihrer Hoheit der Herzogin Elisabeth empfangen wurden. Nach dem Diner, welches im engsten Familienkreise stattfand, traten Ihre Majestäten um 7^2 Uhr mittels Extrazugs die Rückreise nach Berlin an, wo die Ankunft abends erfolgte.

Berlin, 22. März. (K. Z.) Der Kaiser hat die Entlassungs­urkunde des Kultusministers Grafen Zedlitz bereits vollzogen. General Graf Caprivi hat sich entschlossen, seine Aemter als deutscher Reichskanzler und preußischer Minister der auswärtigen Angelegenheiten beizubehalten, dagegen den Vorsitz im preußischen Staatsministerium aufzugeben. Er be­hält auf diese Weise die Führung der Stimmen im Bundesrath, kann sich aber von den ausschließlichen preußischen Angelegenheiten mehr als bis­her zurückhalten, wodurch auch seine übermäßige Arbeitslast vermindert wird.

Der Nationalzeitung zufolge hat der Justizminister die Staats­anwälte angewiesen, Anklagen rot gen Majestätsbeleidigung gegen die Presse nur nach vorheriger Einholung der Genehmigung des Ministers zu er­heben.

Der Gerichtsaktuar Cordes in Bielefeld ist als Standesbeamter