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30 Sfj.

Nr. 69.

Dienstag den 22. März

Amtliches.

Bekanntmachung.

Zur Überwachung des lokalen Weinbauaufsichtsdienstes, sowie zur Untersuchung und Feststellung von Reblausinfektionen find in der Provinz Hessen-Nassau zu Bezirkssachverständigen ernannt worden die Reblauslach­verständigen :

1) Generalsekretair Dahlen zu Geisenheim für den die Gemarkungen Lorchhausen, Lorch, Aßmannshausen, Aulhausen, Presberg, Rüdesheim, Eibingen, Geisenheim und Johannisberg umfassenden westlichen Theil des Rheingaukreises,

2) Rentmeister Ott zu Rüdesheim für den die Gemarkungen Winkel, Mittelheim, Oestrich, Hattenheim, Hallgarten, Erbach, Eltville, Oberwalluf, Niederwalluf, Neudorf, Kiedrich und Rauenthal umfassenden östlichen Theil des Rbeingaukreises,

3) Kunstgärtner Christian Möller zu Wiesbaden für den Kreis St. Goarshausen mit Ausnahme der Gemarkung Fachbach,

4) Handelsgärtner Ernst Lüttich zu Oberursel für den Kreis Höchst sowie die Gemarkungen Neuenhain, Altenhain und Cronberg im Obertaunuskreise und die Gemarkung Diedenbergen im Landkreise Wies­baden,

5) Rektor Strikter zu Biebrich für den Landkreis Wiesbaden mit Ausnahme der Gemarkung Diedenbergen,

6) Rentner Halberstadt zu Wiesbaden für die Lahngegend und die Gemarkung Fachbach im Kreise St. Goarshausen, sowie für den Stadt­kreis Wiesbaden,

7) Reallehrer Dr. Grede zu Bockenheim für den Stadtkreis Frank­furt a. M., sowie

8) gleichzeitig zum Reblaussachverständigen ernannte Obstbaulehrer Raht zu Hanau für die Kreise Gelnhausen und Hanau.

Cassel den 10. Februar 1892.

Der Oberpräsident.

gez.: Gr. Eulenburg.

Bekanntmachung.

Durch kriegsgerichtliches Erkenntniß vom 12. März 1892, bestätigt am 14. März 1892, ist der Musketier Johann David Kropp der 5. Kompagnie des 1. Nassauischen Infanterieregiments Nr. 87, gebürtig aus Hanau, Reg.-Bez. Cassel, in contumaciam für fahnenflüchtig erklärt und in eine Geldstrafe von 300 Mark verurtheilt worden.

Mainz den 19. März 1892.

Königliches Gouvernementsgericht.

Stadtkreis Hanan.

Die nachfolgenden Verordnungen find in neuerer Zeit mehrfach unbe­achtet geblieben und werden deshalb hiermit in Erinnerung gebracht:

P.-V. v. 14./2. 83 für Hanau. §. 1. Es nicht gestatlet, daß Kinder vor vollendetem 14. Lebensjahre Backwaaren, Blumen, Kurzwaaren oder andere Gegenstände in den Wirthshäusern, auf Straßen, öffentlichen Plätzen, Promenaden, oder auch in Privathäusern zum Verkauf oder um Geschenke dagegen zu erhalten, umhertragen oder daß dergleichen jugendliche Personen an gewerbsmäßigen Gesangs-, Musik-, theatralischen oder gym­nastischen Produktionen, denen ein höheres Kunstinteresse nicht beiwohnt, thätigen Antheil nehmen.

§. 2. Mit Geldstrafe bis zu 9 Mark oder Haftstrafe werden unter Berücksichtigung des §. 55 Str.-G.-B. bestraft:

a. Kinder, welche den Bestimmungen des §. 1 zuwiderhandeln;

b. Inhaber oder Verwalter von Gast- und Schankwirthschasten, welche gestatten, daß Kinder zu den im §. 1 bezeichneten Zwecken die den

Gästen geöffneten Lokalitäten betreten, bezw. welche diese Kinder nicht sofort entfernen;

c. Eltern, Vormünder, Pfleger, welche dulden, daß ihre Kinder dem §. 1 entgegen handeln.

Kostkirrder, das gewerbsmäßige Halten solcher gegen Entgelt betr. R.-P.-V. v. 17./2. 81. i

1892.

§ . 1. Personen, welche gegen Entgelt fremde, noch nicht sechs Jah/ alte Kinder in Kost und Pflege nehmen wollen, bedürfen dazu der Erlaubniß der Polizeibehörde und zwar in Städten Seitens der Ortspolizeibehörde, in den Landgemeinden Seitens des Landraths, bezw. in den Aemtern Orb und Vöhl des Amtmanns.

§ . 2. Die Erlaubniß ist schriftlich zu ertheilen. Sie wird nur auf Widerruf und nur solchen Frauenspersonen ertheilt, welche nach ihren persönlichen Verhältnissen und nach der Beschaffenheit ihrer Wohnungen geeignet erscheinen, eine solche Pflege zu übernehmen.

§ . 3. Die einzelnen in Pflege genommenen Kinder sind bei der Polizeibehörde (cfr. §. 1) binnen drei Tagen nach der Aufnahme anzu­melden und, wenn das Pflegeverhältniß aufgegeben wird oder das Pflege­kind stirbt, binnen gleicher Frist abzumelden.

§ . 4. Bei den Meldungen ist

a. der Name des in Pflege genommenen Kindes, sowie Ort und Tag seiner Geburt;

b. Name, Stand und Wohnung seiner Eltern, bei unehelichen Kindern Name, Stand und Wohnung der Mutter, sowie des Vormundes;

c. Name, Stand und Wohnung der Kostgeberin

genau anzugebe« und erforderlichen Falls amtliche Nachweisung darüber vorzulegen.

§ . 5. Die ertheilte Erlaubniß erlischt bei etwaigem Wohnungs­wechsel der Kostgeberin. Vor solchem Wechsel ist daher die Erlaubniß zur Fortsetzung des Pflegeverhältnisses nachzusuchen.

§ . 6. Die ertheilte Erlaubniß wird zurückgenommen, wenn die Koftgeberin die ihr obliegenden Pflichten gegen das Pflegekind vernachlässigt und insbesondere diesem die erforderliche Nahrung und Pflege nicht gewährt, oder wenn sonstwie eine für das Pflegekind nachtheilige Veränderung in den persönlichen oder häuslichen Verhältnissen der Koftgeberin eintritt.

§ . 7. Hinsichtlich derjenigen noch nicht sechs Jahre alten Kinder, welche sich beim Inkrafttreten dieser Polizeiverordnung bereits in einem Pflegeverhältnisse im Sinne des §. 1 dieser Verordnung befinden, ist von der Koftgeberin binnen 14 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine schriftliche Anmeldung nach §. 4 an die Polizeibehörde zu erstatten und damit zugleich das Gesuch um Ertheilung der Erlaubniß zum Halten von Koftkindern zu verbinden.

Auch im Uebrigen finden die vorstehenden Vorschriften auf bereits bestehende Pflegeverhältnisfe gleichmäßige Anwendung.

§ . 8. Ferner unterliegen den Bestimmungen dieser Polizeiverordnung diejenigen Personen, welche mit Pflegekindern in den diesseitigen Verwal­tungsbezirk neu anziehen.

§ . 9. Während des Pflegeverhältnifses ist den Beamten der Polizei­behörde oder den von derselben schriftlich legitimirten Personen, namentlich Mitgliedern von wohlthätigen Frauenvereinen, von Kostgeberinnen der Zu­tritt zu ihren Wohnungen zu gestatteu, die Erlaubnißertheilung zur An­nahme der Pflegekinder auf Verlangen vorzulegen und jede das Pflegever­hältniß betreffende Auskunft wahrheitsgetreu zu ertheilen, auch sind die Kinder auf Erfordern vorzuzeigen.

8 10. Die in dieser Polizeioerordnung vorgeschriebenen Anzeigen haben unbeschadet der Vorschriften über das polizeiliche Meldewesen zu erfolgen.

8- 11- Jede Zuwiderhandlung gegen diese Polizeiverordnung wird mit Geldstrafe bis zu 30 M. geahndet, an deren Stelle im klnvermögens- falle verhältnißmäßige Haft tritt.

Hanau am 18. März 1892.

Königliche Polizeidirektion.

P. 2481 J. V.: Meister, Regierungs-Assessor.

Landkreis Hanan.

VekannLMKchAngen des Königlichen Landrathsamtes.

Die erste evangelische Schulstelle zu Wachenbuchen, mit welcher neben freier Wohnung und 90 M. FeuerungsentsÄädigung ein kompetenz­mäßiges Einkommen von 1186 M. verbunden ist, soll infolge Pensionirung des jetzigen Inhabers zum 1. Juli d. J. anderweit besetzt werden. Be­werbungsgesuche sind unter Beifügung der erforderlichen Zeugnisse binnen