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Erscheint täglich mit AusuaHme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Nr 68.

Montag den 21. März

1892.

Amtliches.

Bekanntmachung.

Jeder Landbriefträger führt auf seinen Bestellgängen ein Annahmebuch, in welches er die angenommenen Sendungen mit Werthangabe, die Ein­schreibsendungen, die Postanweisungen und gewöhnlichen Pallete, sowie die Nachnahmesendungen und die für Zeitungen vorausbezahlten Beträge einzu­tragen hat. Wüuscht der Absender die Eintragung selbst zu bewirken, so ist diesem das Annahmebuch vorzulegen. Auch kann der Absender die Vor­legung des Buches verlangen, um von der seine Sendung betreffenden Ein­tragung des Landbriefträgers Kenntniß zu nehmen.

Cassel, 20. Februar 1892.

Der Kaiserliche Oberpostdirektor. Frank.

Landkreis Hanan.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes. Die Errichtung von Rentengütern.

(Schluß.)

Bezüglich der Rentenablösung zu B und der Darlehne zu C sind noch folgende Bestimmungen zu beachten:

1. Den Rentenpflichtigen steht cs frei, nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 23 des Rentenbankgesetzes vom 2. März 1850 (G.-S. S. 112) die Rcntenbankrente ganz oder thcilweise zu tilgen, doch ist zu solcher Kapitalsablösung innerhalb der ersten 10 Jahre nach Be­gründung des Rentengutes die Genehmigung der Generalkommission erforderlich.

2. Die Darlehne zu C sind seitens der Rentenbank unkündbar; doch ist dieselbe berechtigt, das Darlehn beziehentlich deffen ungetilgten Rest sofort zurückzufordern, wenn der Schuldner den Auflagen zur ord­nungsmäßigen Unterhaltung und Versicherung der Gebäude nicht nachkommt, oder wenn derselbe in Konkurs geräth, oder durch Zwangsvollstreckung zur Zahlung der rückständigen Rentenbankrente angehalten werden muß.

3. Solange eine Rentenbankrente auf dem Rentengute haftet, kann die Abveräußerung von Theilen des Rentengutes, die Zertheilung eines solchen und jede auf Aufhebung der wirtschaftlichen Selbständigkeit des Gutes gerichtete Verfügung rechtswirksam nur mit Genehmigung der Generalkommisfion erfolgen. Auf eine Veräußerung des ganzen Rentengutes bezieht sich diese Beschränkung nicht.

Nach der unterm 16. November 1891 ergangenen ministeriellen Aus­führungsbestimmung zum Gesetz vom 7. Juli 1891 ist eine Vermehrung ländlicher Stellen im Sinne dieses Gesetzes auch in dem Falle anzunehmen, daß entweder mehrere Parzellen zur Bildung einer Stelle erworben, oder daß eine vorhandene unselbständige Stelle durch Zuschlagung ge­eigneter Parzellen sowie durch entsprechende Erweiterung und Einrichtung der Wirthschaftsgebäude in eine Stelle von mittlerem oder kleinerem Um­fange umgewandelt wird; wobei jedoch zur Sicherung der dauernden Er­haltung derartiger Stellen der Rentengutserwerber alle Verpflichtungen, welche er bezüglich der gegen Rente übernommenen Parzellen eingegangen ist, auf die ganze Stelle übernehmen muß, sodaß die ganze Stelle denselben Beschränkungen unterliegt.

Es ist diese Ausführungsbestimmung für unsere Provinz Hessen- Nassau von besonderer Wichtigkeit, weil in derselben der bäuerliche Besitz stark zersplittert ist, viele Einzelparzellen nur durch Verpachtung genutzt werden und sehr viele unselbständige Stellen bestehen, deren Eigenthümer ein dringendes Bedürfniß haben, durch Zukauf von Parzellen oder wenigstens durch Pachtung von Grundstücken ihre Wirthschaften zu erweitern, um ihre eigene Arbeitskraft, wie auch ihre Spannkräfte und ihr Wirthschaftsinventar besser auszunutzen und zu verwerthen.

Allen diesen Personen gibt das Gesetz vom 7. Juli 1891 die Mög­lichkeit, mit geringen Baarkapitalien Grundstücke und namentlich Pachtpar­zellen zu erwerben.

Es liegt auch im allgemeinen Landeskulturintereste, Pachtstücke in Eigenthum des Wirthschafters umzuwandeln, denn nur der Eigenbesitz wird mit Lust und Liebe bewirthschaftet, gepflegt und meliorirt, sodaß auch den

Verpächtern anzuempfehlen ijt, ihre Pachiparzellen durch Veräußerung in Rentengüter umzuwandeln und damit eine sichere, feste Geldrente an Stelle der wechselnden Pachtzinsen sich zu verschaffen.

Alle Personen, welche über den Ankauf von Rentengütern mittleren oder kleineren Umfanges innerhalb der Provinz Hessen-Nassau zur Ver­besserung und Erweiterung ihrer unselbständigen bäuerlichen Stellen oder zur Errichtung von Heimstätten vertragsmäßige Vereinbarungen geschlossen haben, und welche in Gemäßheit des Gesetzes vom 7. Juli 1891 unsere Vermittelung zur Durchführung des Grunderwerbes in Anspruch nehmen möchten, wollen sich direkt an uns oder an unsere Spezialkommissarien beziehentlich Kommissarien für Güterkonsolidationen wenden und die Unter­lagen des Kaufvertrages vorlegen, worauf wir das Weitere veranlassen werden.

Gleichzeitig wird auch allen denjenigen Guts- und Waldbesitzern, welche entweder ihre Gütergzwecks Bildung von Rentengüteru mittleren und kleineren Umfanges zerschlagen oder zur Seßhaftmachung ländlicher oder Waldarbeiter geeignete Grundstücksparzellen abtreten wollen, hierdurch anheimgegeben, bei uns oder bei den vorbezeichneten Kommissarien sich zu melden und bestimmte Anträge zu stellen. Wir werden nach gehöriger Begründung der Anträge nicht allein unsere Vermittelung nach dem Vorstehenden zu A eintreten lasten, sondern auch durch Veröffentlichung des Vorhabens daffelbe zu för­dern suchen.

Castel am 22. Februar 1892.

Königliche Generalkommisfion.

Kette.

Die für dieses Jahr angeordnete allgemeine Pferde- Musterung findet für den Land kreis Hanau an nachstehenden Orten und Tagen wie folgt statt:

Montag den 11. April, morgens 8 Uhr, zu Langendiebach:

für die Ortschaften: Neuwiedermuß, Hüttengesäß, Oberrodenbach, Nieder­rodenbach, Langenselbold, Marköbel, Baiersröderhof, Rüdigheim, Rüdig- heimerhof, Oberissigheim, Niederissigheim, Bruchköbel, Ravolzhausen, Rückingen und Langendiebach.

Dienstag den 12. April, morgens Th Uhr, zu Wilhelmsbad :

für die Ortschaften: Großkrotzenburg, Großauheim, Bergen, Fechenheim, Bischofsheim, Hochstadt, Dörnigheim, Wachenbuchen, Mittelbuchen, Kinzig- Heimerhof, Kesselstadt, Wilhelmsbad und Wilhelmsbaderhof

Mittwoch den 13. April, morgens 8 Uhr, zu Windeckenr

für die Ortschaften: Gronau, Gronauerhof, Dottenfelderhof, Niederdorfelden, Oberdorfelden, Erbstadt, Eichen, Windecken, Kilianstädten, Roßdor und Ostheim.

In Langendiebach sind die Pferde auf der Trifft bei den 4 Linden in der neuen Straße nach Hanau, in Windecken auf dem Marktplatz vor- zufühen.

Jeder Pferdebescher ist verpflichtet sämmtliche Pferde zu gestellen mit Ausnahme:

a) der Fohlen unter vier Jahren,

b) der Hengste,

c) der Stuten, die entweder hochtragend sind oder noch nicht länger als 14 Tage abgesohlt haben,

â) die Pferde, welche auf beiden Augen blind sind.

In den unter c- d aufgeführten Fällen ist eine vom Ortsvorstande auggefertigte Bescheinigung vorzulegen.

Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausge­nommen Beamte im Reichs- oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes nothwendigen Pferde, sowie Posthaller hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß.

Die Gemeinde- und die Gutsvorsteher, im Behinderungsfalle ihre Stellvertreter, haben sich zu dem Musterungstermine einzufinden. Sie sind verpflichtet, für die Gestellung der zum Rangiren und Vorführen der