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Hanauer Anzeiger
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Erscheint täglich mit AusALhrne der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
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" Nr. 67.
Samstag den 19. März
1892.
, Amtliches.
Landkreis Hanan.
BekKnnimachnnge« des Königlichen LandrathsamLes.
, Nachstehende Bekanntmachung der Königlichen Geiieralkommission zu i Cassel, betreffend die Errichtung von Rentengütern, wird hiermit veröffentlicht.
V.
Hanau am 16. März 1892.
Der Königliche Landrath.
1734
J. V.: Meister, Regierungs-Assessor.
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Die Rentxngütergesetze vom 27. Juni 1890 (G.-S. S. 209) und vom 7. Juli 1891 (G.-S. S. 279) gewähren allen Grundbesitzern, welche Rentengüter mittleren und kleineren Umfanges abgeben wollen, wie auch allen Personen, welche solche erwerben und einrichlen wollen, so erhebliche Vortheile, daß wir uns veranlaßt sehen, hiermit auf diese Gesetze besonders aufmerksam zu machen.
Wenn auch die Bildung von Rentengütern, nämlich die Uebereignung von Grundstücken gegen einen Kaufpreis, der ganz oder lheilweise aus einer festen Geld- oder Körnerrente besteht, bezüglich Auferlegung einer festen Geldrente schon früher zulässig war, so bestand doch seither die Beschränkung, daß die Kündigung und Ablösung solcher Geldrenten nur für einen Zeitraum von 30 Jahren ausgeschlossen werden konnte.
Diese Beschränkung ist gefallen, und es sind gleichzeitig zum Zweck der Vermehrung bäuerlicher, selbständiger Stellen mittleren und kleineren Umfanges durch die obengenannten Gesetze für die Bildung hierzu geeigneter Rentengüter besondere staatliche Hülfen und Unterstützungen zugesichert, durch welche diese Gesetze bei gehöriger Anwendung für die landwirthschaft- lichen Verhältnisse von weittragendster Bedeutung werden können.
Als solche Hülfen sind insbesondere diejenigen anzusehen, welche sich aus den nacherwähnten Bestimmungen ergeben:
A. Die Begründung der Rentengüter mittleren und kleineren Umfanges kann auf Antrag eines Betheiligten durch Vermittelung der Geueralkommisston erfolgen.
Diese veranlaßt, wenn der Antrag begründet erscheint, unter Zuziehung der Betheiligten die örtliche, wirthschaftliche Auslegung und Begrenzung der Rentengüter.
Sie ordnet, unter Benehmung mit den zuständigen Verwaltungsbehörden, die einschlägigen rechtlichen Verhältnisse, welche dem Guts-, Gemeinde-, Kirchen- oder Schulverbande entspringen.
Sie wahrt bei Parzellirungen die Rechte der Real- und Hppotheken- gläubiger des Stammgutes event, durch Ausstellung von Unschädlichkeitsattesten und Regulirung des Verwendungspunktes.
Sie veranlaßt die erforderlichen Fortschreibungen des Grundsteuerkatasters, nimmt die Rentengutskaufverträge auf, bestätigt dieselben und veranlaßt auf Grund der bestätigten Verträge die Umschreibung des Eigenthums im Grundbuche, durch welche das Eigenthumsrecht der erkauften Grundstücke auf den Rentengutsannehmer übergeht.
Die Betheiligten haben es sonach bei dem ganzen Verlauf des Geschäftes nur mit einer Behörde zu thun, welche neben den allgemeinen Landeskulturinteressen auch die speziellen Interessen der Betheiligten wahrnimmt, sodaß es seitens der Letzteren der besonderen Anhörung und Zuziehung von Sachverständigen nicht bedarf.
B. Die festen Geld- oder Körnerrenten, welche auf Rentengütern mittleren oder kleineren Umfanges haften, können unter Leitung der General-
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, kommisston durch Vermittelung der Rentenbank nach Maßgabe der darüber “ bestehenden gesetzlichen Vorschriften abgelöst werden, wenn bei der Begründung , des Rentengutes etwas anderes nicht vereinbart worden ist, und insoweit
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a) der abzulösenden Rente vor sonstigen privatrechtlichen Belastungen des Rentengutes das Vorrecht zusteht, auch
b) der 25fache Betrag der Rentenbankrente innerhalb des 30fachen Grundsteuerreinertrages des pflichtigen Grundstückes unter Hinzurechnung der Hälfte des Feuerversicherungswerthes zugehöriger Gebäude oder innerhalb 3h des hierzu besonders zu ermittelnden Taxwerthes zu stehen kommt.
Der Rentenberechtigte erhält als Abfindung den 27fachen Betrag der
Rente in ilftsprozentigen Rentenbriefcu nach deren Nennwerth bezw. in baarem Gelde ausgezahlt.
Durch diese Bestimmung ist es ermöglicht, daß, wenn die Ablösung der Rente mit der Begründung des Renlengutes verbunden wird, der Rentengutsabgeber sogleich bei Ausführung der Sache den überwiegend größeren Theil des Kaufpreises in Baarkapitalien von der Rentenbank ausgezahlt erhält.
C. Zur erstmaligen Einrichtung eines Rentengutes der vorbezeichneten Art durch Aufführung der nothwendigen Wohn- und Wirtbschafts- gebäude können den Rentengutsbesitzern durch Vermittelung der General- kommission Darlehne in 3ftüprozentigen Rentenbriefen nach deren Nennwerth bezw. in baarem Gelde aus der Rentenbank unter den Bedingungen gewährt werden, wie solche vorstehend zu B unter a und b für Rentenublösungs- kapitalien vermerkt sind.
Hiernach ist kein Rentengutserwerber genöthigt, die Kaufgelder oder die Mittel zur Errichtung von Wohn- und Wirthschaftsgebäuden unter schweren Opfern und vielen Weiterungen sich von Dritten zu beschaffen.
Die Rentenablösungèkapitalien zu B und die Darlehne zu C sind mit 3*/2 % zu verzinsen und mit Vs % zu amortisiren.
Es sind sonach von den Rentengutsbesitzern 4% dieser Kapitalien mit den Staatssteuern an die Rentenbank 60 Vz Jahre lang zu entrichten. Nach Ablauf dieser Zeit erlischt die Rcntenpflichtigleit von selbst.
D. Erfolgt die Ablösung zu B oder die Aufnahme des Darlehens zu C zugleich mit der Begründung des Rentengutes, so sind auf besonderen Antrag die Betheiligieir im ersten Jahre von der Entrichtung der Renten- bankrente frei zu lassen, wogegen die für dieses Jahr fälligen Kapitalzinsen in den folgenden 6OV2 Jahren mit zu tilgen sind.
E. Als Kosten der gesammten Regulirung sind von den Betheiligten nur mäßige Pauschsätze zu entrichten, welche betreffs der Rentenablösungen mit den im Kostengesetz vom 24. Juni 1875 (G.-S. S. 395) §. 2 zu 1 und §. 3 für Reallastenablösungen fixirten Pauschsätze» und betreffs der Begründung von Rentengütern einschließlich der etwa damit verbundenen Reutenadlösung mit den in demselben Gesetze §. 2 zu 3 und §. 3 für Grundstückszusammenlegungen fixirten Pauschsätzen übereinstimmen.
(Schluß folgt.)
Bekanntmachung.
In Gemäßheit des §. 62 der deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 wird nachstehend der Geschäftsplan für das diesjährige Ersatzgeschäft bekannt gemacht:
Mittwoch den 20. April er.
Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden: Bergen, Bischofsheim, Bruchköbel, Baiersröderhof und Dörnigheim.
Donnerstag den 21. April er.
Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden: Dottenfelderhof, Erbstadt, Eichen, Fechenheim, Gronau, Grorauerhof und Großauheim.
Freitag den 22. April er.
Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden: Großkrotzenburg, Hütten- gesäß, Hochstadt, Kesselstabt, Kinzigheimerhof, Kilianstädten und Langendiebach.
Sonnabend den 23. April er.
Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden: Langenselbold, Marköbel, Mittelbuchen, Neuwiedermuß, Niederdorfelden, Niederissigheim und Niederrodenbach.
Montag den 25. April er.
Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden: Neuhof, Oberdorfelden, Oberrodenbach, Oberissigheim, Ostheim, Philippsruhe, Pulverfabrik, Ravolzhausen, Roßdorf, Rüdigheim, Rüdigheimeihof, Rückingen, Wachenbuchen, Windecken, Wolfgang, Wilhelmsbad und Wilhelmsbaderhof.
Dienstag den 26. April er.
Musterung der Militärpflichtigen des Juhrgan.es 1872 bis einschließlich Buchstaben 8. der Stadt Hanau.
Mittwoch den 27. April er.
Musterung der Militärpflichtigen des Jahrganges 1872 Buchstaben T.