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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Nr. 64.

Mittwoch den 16. März

1892.

Amtliches.

Landkreis Hanau.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.

In der Stallung des Bullenhalters Karl Wilhelm Euler zu Großkrotzenburg ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.

Hanau am 15. März 1892.

Der Königliche Landrath.

V. 1706 I. V.: Meister.

Dienstnachrichten aus dem Kreise.

Zugelaufen: Ein weißer Spitz m. Geschl.

Gefunden: Ein Zwicker.

Entlaufen: Ein schwarzer Dachshund m. Geschl.

Verloren: Ein runder schwarzer Halspelz. Ein Siegelring mit den Buchstaben W. B.

Hanau am 16. März 1892.

Stadtkreis Hanau.

Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.

Bekanntmachung.

Bei der beginnenden Bauthätigkeit mache ich darauf aufmerksam, daß nach den Bestimmungen im §. 22 des Bauunfallverficherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 (R. G. B. S. 287) Unternehmer von Regiebattten Arbeitsnachweisungen bei dem Unterzeichneten einzureichen haben.

Als Unternehmer eines Regiebaues gilt jeder, welcher nicht ein Bau­gewerbe im Jnlande betreibt (also nicht Mitglied einer Bau-Berufs­genossenschaft ist), gleichviel, ob er die Kenntnisse und Fertigkeiten dazu besitzt oder nicht.

Unternehmer, welche der ihnen oben erwähnten gesetzlichen Verpflichtung nicht rechtzeitig nachkommen, können in eine Ordnungsstrafe bis zu 300 M. genommen werden.

Wegen der Form der einzureichenden Nachweisungen verweise ich auf die Bekanntmachung des Reichsversicherungsamtes vom 12. Dezember 1887 (Amtsblatt 1888 S. 5), abgedruckt im Hanauer Anzeiger vom 3./12. 1888 Nr. 283 u. ff.

Hanau am 10. März 1892.

Der Oberbürgermeister

3153 Westerburg.

Die Lieferung des Oelbedarfs für hiesige Stadt pro 1. April 1892 bis 31. März 1893 soll an den Mindcstfordcrnden vergeben werden. Lieferungslustige wollen ihre Offerten bis zum 21. d. Mts., mittags 12 Uhr, verschlossen an mich einsenden.

Hanau am 15. März 1892.

Der Oberbürgermeister

3184 Westerburg.

Durch Verfügung des Provinzialraths vom 21. Februar d. I. ist die beantragte Verlegung des zum 12. April d. J. angesetzten Viehmarkts dahier auf den 21. April d. J. genehmigt worden, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

Hanau am 10. März 1892.

Der Oberbürgermeister

3129 Westerburg.

t Das sog. GaMsire« und Petiotifiren des Weins.

Die wichtigsten und in wirthschaftlicher Beziehung am meisten ein­schneidenden Bestimmungen des Entwurfs eines Gesetzes über den Verkehr mit Wein sind diejenigen über den Zusatz von Zucker und Wasser (Gallisiren). Dieses Verfahren bezweckt die Erhöhung des Alkoholgehalts und der Süße, sowie die Abstumpfung eines zu großen Säuregehaltes in ungünstigen Jahren und bei Wein aus schlechten Lagen; es hat sich infolge seiner einfachen und leichten Handhabung in großem Umfange eingebürgert. Soweit es lediglich dazu dient, einen infolge ungenügender Ausreifung der

Trauben von Natur mangelhaften Wein zu verbessern und genießbar zu machen, kann ihm die wirthschaftliche Berechtigung nicht abgesprochen werden. Daß es in Deutschland, wo die ungünstigen Weinjahre der Zahl nach be­deutend überwiegen, ein wirthschaftlicher Fehler sein würde, eine solche Ver­besserung saurer Weine zu verbieten, wird jetzt wohl von keiner Seite mehr bezweifelt. Der Streit dreht sich hauptsächlich darum, ob ein so behandelter Wein als unverfälscht gelten soll und ohne unterscheidende Bezeichnung in den Verkehr gelangen darf, oder ob auf ihn die Bestimmungen des §. 10 des Nahrungsmittelgesetzes Anwendung zu finden haben, sodaß die Ver­schweigung der mit dem Wein vorgenommenen Behandlung dem Käufer gegenüber den Verkäufer straffällig machen würde.

Um Mißbräuchen vorzubeugen, ohne den Winzern den Absatz galli- strten Weins unnöthig zu erschweren, hat der Entwurf hier zwar von der Einführung der Deklarationspflicht (d. h. der äußeren Kenntlichmachung solchen Weins im Weinhandel) abgesehen, aber bestimmt, daß der Wasser­zusatz nur insoweit zulässig sein soll, als dadurch der Gehalt des Weines an Extraktstoffen und Mineralbestandtheilen nicht unter eine gewisse Mini­malgrenze herabgesetzt wird. Für den Winzer wird es vielleicht nicht immer leicht sein, hiernach ohne weiteres zu beurtheilen, wie weit er mit dem Zuckerwasserzusatz gehen darf. Allein einerseits werden sich im Laufe der Zeit feste Erfahrungssätze ergeben, nach welchen der Produzent sich richten kann; andererseits werden die Weinbauversuchsstationen in der Lage sein, in den einzelnen Jahren für die Hauptproduktionsgebiete Untersuchungen anzustellen und den Produzenten die nöthigen Anleitungen dafür zu geben, wie der Most und Wein zu behandeln ist. Die Greuzbestimmung ist dahin getroffen, daß für den Gehalt an Extraktstoffen und Mineralbestandtheilen diejenigen Zahlen maßgebend sind, welche bei ungezuckertem Wein des Wein- baugcbiets, dem der Wein nach seiner Benennung entsprechen soll, in der Regel beobachtet werden.

Anders verhält es sich mit dem sog. Petiotifiren, welches darin besteht, daß man die ausgepreßtcn Trester mit einem Aufguß von Zucker- wasfer noch ein oder einige Male vergähren läßt und die gewonnene Flüssig­keit mit dem aus dem Moste erhaltenen Weine mischt. Bei diesem Ver­fahren erleidet der Wein eine so weitgehende Veränderung seines Wesens, daß er nicht mehr als ein unverfälschtes Produkt der Traube gelten kann. Ueberdies wird durch das Petiotifiren die Menge des gewonnenen Getränkes erheblich vermehrt. Die in dieser Weise hergestellten Getränke können daher zu billigeren Preisen abgesetzt werden, als reine Weine, und würden, falls sie ohne unterscheidende Bezeichnung in den Verkehr gelangten, den Preis des Weines herabdrücken. Besonders groß ist diese Gefahr bei den in südlichen Gegenden gewachsenen rothen Trauben, welche nach der Abpressung des Mostes noch eine große Menge von Farbstoffen enthalten. Im Hin­blick auf die Ermäßigung des Eingangszolles auf Keltertrauben erscheint es geboten, den heimischen Winzerstand gegen eine gewinnsüchtige Ausnutzung jener Rückstände zu schützen. Pctiotisirter Wein soll deshalb nur unter Bezeichnung seiner Beschaffenheit feilgehalten werden dürfen. Das Gleiche soll bei der Verwendung von Rosinen, Korinthen, Saccharin, Bouquett- stoffen, Gummi und ähnlichen Zusätzen gelten.

Tagesschau.

Berlin, 15. März. Seine Majestät der Kaiser und König hör­ten heute Mittag von 12V» bis 1 Uhr den Vortrag des Chefs des Mili- tärkabinets.

Berlin, 14. März. (K. Z.) Der Staatssekretär im Reichsamt des Innern, Staatsminister v. Bötticher, ist an einem Halsleiden Angina heftig erkrankt. Das Leiden kommt um so ungelegener, als es sein lebhafter Wunsch war, in der dritten Berathung der Krankenkassennovelle die Vertretung der Regierung zu übernehmen, welche nunmehr dem Unter­staatssekretär Dr. v. Rottenburg anheimfällt. Es bleibt zu hoffen, daß die Herstellung des Staatssekretärs bis Ende dieser Woche erfolgt und das geplante Fest des Staatssekretärs, zu welchem zahlreiche Einladungen er­gangen sind, keine Störung erleidet.

Königsberg, 14. März. DerAllg. Ztg." zufolge versuchten in der vergangenen Nacht zwei auf dem Transport hierher befindliche Militärgefangene, ihre beiden Transporteure unweit Filehne zu überwäl­tigen; einer der Angreifer wurde dabei erschossen.