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Nr. 58.

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Zugleich Arnittchss Kvgcar füv Skaöt- und Lcrnökreis Kcrnau.

Erscheint täglich mit AuAttAne der (Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Insertionr» Preis:

Die Ifpaltige Garmond,eile *.

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10 *fg.

Li« Ssp-lt. gelte 20 ¥fg.

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Mittwoch den 9. März

1892.

Amtliches.

Bekanntmachung.

Jeder Landbriefträger führt auf seinen Bestellgängen ein Annahmebuch, in welches er die angenommenen Sendungen mit Werthangabe, die Ein­schreibsendungen, die Postanweisungen und gewöhnlichen Packete, sowie die Nachnahmesendungen und die für Zeitungen vorausbezahlten Beträge einzu- tragen hat. Wüuscht der Abfeger die Eintragung selbst zu bewirken, so ist diesem das Annahmebuch vorzulegen. Auch kann der Absender die Vor­legung des Buches verlangen, um von der seine Sendung betreffenden Ein­tragung des Landbriefträgers Kenntniß zu nehmen.

Cassel, 20. Februar 1892.

Der Kaiserliche Oberpostdirektor.

Frank.

Landkreis Hanan.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.

In Staden, Kreis Friedberg, ist die Maul- und Klauenseuche aus­gebrochen.

Hanau am 7. März 1892.

Der Königliche Landrath.

V. 1494 I. V.: Meister, Regierungs-Assessor.

Die Herren Bürgermeister des Kreises wollen die Vorstände der in ihren Gemeinden befindlichen eingeschriebenen Hülfskassen darauf aufmerksam machen, daß die nach §. 27 des Gesetzes über die eingeschrie­benen Hülfskassen aufzustellenden Uebersichten und Rechnungsab­schlüsse für das Jahr 1891 spätestens bis zum 1. April in drei­facher Ausfertigung hierher einzureichen seien.

Hanau am 7. März 1892.

Der Königliche Landrath.

V. 1533 I. V.: Meister, Regierungs-Assessor.

Den Herren Bürgermeistern und Gutsvorstehern bringe ich die Erledigung der in Nr. 89 des Kreisblattes von 1885 erlassenen Ver­fügung vom 13. April 1885, wonach bis Ende März jeden Jahres über die Ausführung der Polizeiverordnung, betreffend das Beschneiden der Hecken an öffentlichen Wegen, zu berichten ist, in Erinnerung.

Hanau am 8. März 1892.

Der Königliche Landrath.

J. V.: Meister, Regierungs-Assessor.

Die Maul- und Klauenseuche ist ausgcbrochen in Neu- Isenburg , Klein-W elzheim und auf der Tempelseemühle im Kreise Offenbach.

Hanau am 8. März 1892.

Der Königliche Landrath.

V. 1516/17 I. V.: Meister, Regierungs-Assessor. _______________

Dienstnachrichten aus dem Kreise.

Verloren: Ein Schlüssel. Ein Zwicker. Am 1. ds. Mts. eine Damenuhr mit Kette (vom Theater aus).

Entlaufen: Ein Fox-Terrier.

Zugelaufen: Ein gelber Jagdhund m. Geschlechts, mit langen Schlappohren, trüben Augen.

Gefunden: Eine goldene Broche.

Hanau am 9. März 1892.

Stadtkreis Hanau.

Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes.

Donnerstag den 17. März 1892 2826

Zucht- und Fettviehmarkt in Hanau.

t Der Verkehr mit Wein.

Dem Bundesrath ist ein neuer Gesetzentwurf über Verkehr mit Wein, »einsaitigen und weinähnlichen Getränken zugegangen. Wie in der Be­

gründung hervorgehoben, ist in den Bestimmungen der neulich zum Abschluß gelangten Handelsverträge ein neuer Beweggrund für eine beschleunigte Er­ledigung der schon seit Jahren schwebenden Angelegenheit hinzugetreten. Die durch diese Verträge herbeigeführte Veränderung unserer Eingangszölle auf Wein und auf Trauben steht in mehrfacher Richtung mit der vorliegen­den Frage im Zusammenhang. In dem Handelsvertrag mit Italien ist neben einem allgemeinen Weinzoll von 20 Mark auf 100 kg ein ermäßigter Satz von 10 Mark für rothen Verschnittwein vorgesehen. Bei der Ge­währung dieses Zugeständnisses an Italien war die Erwägung maßgebend, daß durch den Bezug billiger Verschnittweine zu einem niedrigen Zollsatz die Möglichkeit geschaffen werde, im Jnlande diejenigen Tischweine herzu­stellen, welche gegenwärtig in Frankreich durch Verschnitt gewonnen, auch von dort aus unter den Namen von Bordeauxweinen in den Handel ge­bracht werden, und daß infolge dessen der Gewinn aus diesem Verschnitt­geschäft wenigstens zum Theil dem Jnlande zufließen werde. Eine derartige Entwicklung setzt voraus, daß die Uebung des Verschnitts, namentlich auch, soweit es sich um Vermischung ausländischen Rothwcincs mit deutschem Weißwein handelt, aus der inländischen Gesetzgebung keine Schwierigkeiten erwachsen; es ist daher der Erlaß einer Vorschrift erwünscht, welche die Zulässigkeit des Verschnitts außer Zweifel stellt. Ferner ist in dem deutsch­italienischen Vertragstarif der Zoll auf eingestampfte Trauben von 10 Mark auf 4 Mark herabgesetzt. Der deutsche Winzcrstand hegt die Besorgniß, daß diese Zollermäßigung eine bedeutende Steigerung der Einfuhr von Trauben zur Kelterung zur Folge haben und daß die hieraus erwachsende Konkurrenz den inländischen Weinbau benachtheiligen könne, zumal wenn eine Vermehrung des aus den eingeführten Trauben gewonnenen Weines durch weitere Ausnutzung der Trester stattfinde. Um der letzterwähnten Gefahr zu begegnen, bedarf es der Vorkehr, daß die auf solche Weise her­gestellten Getränke nicht unter Bezeichnungen, welche eine Verwechselung mit reinem Wein zulassen, in den Handel gebracht werden. Endlich erscheint es gegenüber der durch die Zollermäßigung bewirkten Erleichterung der Einfuhr angezeigt, dem deutschen Winzer für den Fall ungünstiger Ernten die rationelle Verbesserung seines Wachsthums durch Zusatz von Zucker zu erleichtern und diejenigen Hindernisse, welche einer solchen Behandlung des Weines aus der bisherigen Handhabung des Nahrungsmittelgesetzes ent­stehen können, aus dem Wege zu räumen.

In dem Entwürfe sind eine Reihe von Stoffen, wie Alaun, Baryum- verbindungen, Borsäure, Glyzerin, Kermesbeeren, Magnestumverbindungen, Salizylsäure, unreiner Sprit und unreiner Stärkezucker, Strontiumver­bindungen, Theerfarbestoffe aufgeführt, welche bei der Weinbereitung über­haupt nicht zur Anwendung gebracht werden dürfen; Weine mit solchen Beimischungen sollen gewerbsmäßig weder feilgehalten noch verkauft werden dürfen. Für Rothweine ist ein Maximalgehalt an Schwefelsäure vorge­schrieben, diese Bestimmung soll jedoch für solche Rothweine nicht zur An­wendung kommen, welche als Dessertweine ausländischen Ursprungs verkauft werden.

Als Weinverfälschung soll die Herstellung von Weinen mittels Aufgusses von Zuckerwasser auf halb oder ganz ausgepreßte Trauben oder Weinhefe (Petiotistren), ferner die Verwendung von Rosinen, Korinthen, Saccharin, Säuren, Bouquettstoffen und Gummi gelten. Wer solchen Wein feilhalten will, muß seine Beschaffenheit besonders kenntlich machen (als Trester-, Hefen-, Rosinen-, Kunstwein u. bergt). Bei Schaumwein gilt die Verwendung von Saccharin und ähnlichen Süßstoffen als Verfälschung.

Dagegen soll die sogenannte Kellerbehandlung und Haltbarmachung des Weines, wobei Alkohol, geringe Mengen von Klärungsmitteln, Koch­salz, Tannin, Kohlensäure, schwefelige Säure verwendet werden, nicht als Verfälschung gelten, wenn die Mengen des zugesetzten Alkohols bei Weinen, welche als deutsche in Verkehr kommen, nicht mehr als 1 Prozent beträgt. Auch der Verschnitt von Weinen mit Wein, der Zusatz von reinem Zucker in geringen Mengen (Gallisiren), die Entsäuerung mittels reinen, gefällten, kohlensauren Kalkes sollen, ohne Deklarationszwang bei der Feilhaltung, zulässig sein.__

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Berlin, 8. März. Seine Majestät der Kaiser und König hörten