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Erscheint täglich mit AuWahme derSonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
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Donnerstag den 3. März
1892
Amtliches
Der Bundesrath hat durch Beschluß vom 22sten Dezember 1891 die Bestimmungen über die Entwerthung der Beitragsmarken zur Jnvaliditäts- und Altersversicherung, wie folgt, abgeändert:
Die bisherige Vorschrift, daß die Entwerthung durch Anbringung eines wagerechten, schmalen, die Marken in der Hälfte ihrer Höhe schneidenden Strichs erfolgen solle, ist fortgcfallen. Die Entwerthung soll viel- ; mehr in der Regel fortan dadurch bewirkt werden, daß auf den einzelnen Marken der Entwerthungstag in Ziffern angegeben wird, z. B. 15. 3. 92. Andere Entwerthungszeichen sind unzulässig. Für die Folge fällt daher auch die Anbringung des früher zulässigen Strichs unter diejenigen Eintragungen und Vermerke, welche nach §§. 198 und 151 a. a. O. unzulässig und strafbar sind. Dasselbe gilt von der Eintragung des Namens oder einer Chiffer des Arbeitgebers u. s. w.
Im klebrigen ist es bei den bisherigen Vorschriften über die Entwertung der Marken im Wesentlichen verblieben. Dies gilt insbesondere davon, daß eine allgemeine Verpflichtung zur Entwerthung von Marken nach wie vor nicht besteht, daß aber eine solche in der vorgeschriebenen Weise sowohl den Arbeitgebern wie den Versicherten gestattet ist. Bei der Entwerthung müssen die Marken pfleglich behandelt werden; insbesondere dürfen sie durch die zugelassene Datumeintragung nicht unkenntlich gemacht werden, und es muß sowohl der Geldwerth der Marken, wie die Lohnklasse und die Versicherungsanstalt, auf deren Namen die Marke lautet, deutlich erkennbar bleiben. Andernfalls können Ordnungsstrafen bis zu 100 Mark verhängt werden.
Eine Verpflichtung zur Entwerthung ist nicht ausgesprochen worden, weil man die hierdurch unter Umständen hervorgerufenen Belästigungen vermeiden wollte. Andrerseits läßt sich nicht verkennen, daß die Eintragung des Datums auf den einzelnen Marken im Interesse der Kontrole und insbesondere der Verhütung der nochmaligen Verwendung bereits einmal eingeklebt gewesener Marken wünschenswerth ist. Es wird deshalb den Arbeitgebern empfohlen, fortan die Entwerthung der von ihnen eingeklebten Marken in solchen Füllen, wo dies ohne besondere Belästigung geschehen kann, freiwillig zu bewirken, und auch solche in den Quittungskarten befindliche, von früheren Arbeitgebern eingekledte Marken, welche bisher noch nicht entwerthet waren, dadurch nachträglich zu entwerthen, daß sie ihrerseits den Tag, an welchem sie diese Entwerthung vornehmen, auf der Marke vermerken. Die Entwerthung wird insbesondere bei der Beschäftigung unständiger Arbeiter zweckmäßig sein; es wird dadurch verhütet, daß solche unständige Arbeiter, wie es bisher vorgekommen sein soll, nach einander von mehreren Arbeitgebern, bei denen sie im Lauf einer Woche beschäftigt werden, eine Marke für die betreffende Woche unter dem Vorgeben zu erhalten suchen, daß sie bisher von einem anderen Arbeitgeber noch nicht beschäftigt worden seien.
Ueber die in einzelnen Fällen bestehende Verpflichtung zur Entwerthung der Marken haben auf Grund der Ziffern 1, 3 und 7 der „ . , ,,, 27. November 1890 .
Bundesrathbeschlusse vom die Herren Minister des Innern und für Handel und Gewerbe unterm 16. Januar 1892 Folgendes bestimmt:
1. Sofern auf Grund der §§. 112 oder 114 des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889 (R. G. Bl. S. 97) die Beiträge zur Jnvaliditäts- und Altersversicherung durch Organe von Krankenkassen, durch Gemeindebehörden, oder durch andere von der Landeszentralbehörde bezeichnete oder von der Versicherungsanstalt eingerichtete Stellen (Hebestellen) eingezogen werden, sind von der die Beiträge einziehenden Stelle die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken alsbald nach deren Einklebung zu entwerthen. Die Entwerthung erfolgt dadurch, daß auf die Marken handschriftlich oder unter Verwendung eines Stempels der Tag der Entwerthung in Ziffern eingetragen wird. An Orten, an welchen mehrere Einzugsstellen ihren Sitz haben, hat die Gemeindebehörde jeder die Beiträge einziehenden Stelle eine besondere Ziffer beizulegen; diese Ziffer ist bei der Entwerthung unter dem eingetragenen Datum gleichfalls einzutrageu.
2. Sofern auf Grund des §. 111 a. a. O. von einer Versicherungsanstalt solchen Versicherten, welche nicht in einem regelmäßigen Arbeits- ■ Verhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, die Befugniß eingeräumt ist, die Versicherungsbeiträge statt der Arbeitgeber im Voraus zu entrichten
und Versicherte von dieser Befuaniß Gebrauch machen, bat der Arbeitgeber jede eingeklebte Marke, für welche der Versicherte die Hälfte ihres Werthes von ihm einzieht, bei der Zahlung dieses Betrages zu entwerthen.
Die Entwerthung erfolgt auch in diesem Falle dadurch, daß auf die Marke handschriftlich oder unter Verwendung eines Stempels der Tag der Entwerthung in Ziffern eingetragen wird.
3. Die Entwerthung der Marken bei der freiwilligen Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses und bei der Selbstverstcherung (§§. 117 und 120 a. a. O.), sowie der durch Ziffer 4 der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 16. Dezember 1891 (Reichs-Gesetz-Blatt S. 395) vorgeschriebenen Entwerthung der Marken für Hausgewerbetreibende der Tabakindustrie und für die Hülfspersonen dieser Hausgewerbetreibenden ist die Entwerthung gleichfalls dadurch zu bewirken, daß auf die Marken der Entwerthungstag in Ziffern eingetragen wird.
Diese Entwerthung liegt bei der freiwilligen Fortsetzung des Ver- sicheruugsverhältnisses und bei der Selbstversicherung nach näherer Bestimmung der litt. C. der Bekanntmachung vom 26. Juni 1890 (Min.-Bl. S. 118) den Ortspolizeibehörden oder den anderen hiermit betrauten Stellen ob. Für die Hausgewerbetreibenden und deren Hülfspersonen erfolgt sie durch Denjenigen, welcher die Marken einzukleben hat. Findet dabei das Einzugsverfahren statt, so ist nach den Vorschriften unter Ziffer I. zu verfahren.
Sofern die Entwerthung auch für andere Hausgewerbetreibende oder deren Hülfspersonen vorgeschrieben werden sollte, finden die vorstehenden Bestimmungen gleichfalls Anwendung.
4. Die Entwerthung muß so erfolgen, daß die Marken dadurch nicht unkenntlich gemacht werden. Insbesondere müssen der Geldwerth der Marke, die Lohnklasse und die Versicherungsanstalt, für welche die Marke ausgegeben ist, bei Doppelmarken auch die Kennzeichen der Zusatzmarke erkennbar bleiben.
5. Wer den vorstehenden Anordnungen zuwiderhandelt, kann für jeden Fall, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, von der unteren Verwaltungsbehörde (Ziffer A. der erwähnten Bekanntmachung vom 26. Juni 1890) mit einer Ordnungsstrafe bis zu einhundert Mark belegt werden (Ziffer 7 der betr. Vorschriften des Bundesraths — Bekanntmachung vom 24. Dezember 1891, Reichsgesctzbl. S. 399). Die Haftung für den durch die Zuwiderhandlung verursachten Schaden wird hierdurch nicht berührt.
Cassel am 5. Februar 1892.
Der Regierungs-Präsident. Rothe.
Landkreis Hanan.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
I. Die Herren Standesbeamten des Kreises ersuche ich ergebenst, gemäß §. 8 des Reglements zur Ausführung des Reichs-Jmpfgesetzcs vom 4. März 1875, Amtsblatt <&. 118, in den vorgeschriebenen Formularen, welche mittelst Umschlag demnächst übersandt werden, die Nachrichten über die im Jahre 1891 geborenen und noch am Leben befindlichen Kinder in die Rubriken 1—5 einzutragen und die aufgestellten Listen demnächst an mich zurückzuschicken.
II. Die Herren Schulvorftehcr ersuche ich gemäß §. 8 obigen Reglements ergebenst, in den vorgeschriebenen Formularen, welche mittelst Umschlag übersandt werden, die im Jahre 1880 geborenen Zöglinge in die Rubriken 1—5 einzutrazen und die aufgestellten Listen demnächst an mich zurückzuschicken, sowie vier Wochen vor Schluß des Schuljahres ein Berzeichniß derjenigen Schüler gefälligst einzureichen, für welche der Nachweis der Impfung nicht erbracht ist.
Hanau am 27. Februar 1892.
A. 463
Der Königliche Landrath.
I. A.: Meister.
Die 4te Schulstelle zu Windccken, mit welcher neben entsprechender Mieths- und 90 M. Feuerungsentschädigung ein Jahresgehalt von 900 M. verbunden ist, soll vom 1. April d. I.' ab anderweit besetzt werden.
Bewerber wollen ihre mit den erforderlichen Zeugnissen versehenen Gesuche, binnen 14 Tagen bei dem Königlichen Lokalschutinspektor, Herrn Pfarrer Henß zu Windecken, einreichen.
Hanau am 28. Februar 1892.
Der Königliche Stadtschulvorstand, v. Oertzen, Landrath.