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n. 50.
Montag den 29. Februar
1892.
Amtliches.
Warnung.
In Läden und Geschäften, welche als Lotterie-Komtor, Lotterie- Einnahme oder Lotterie-Kollekte bezeichnet sind und deren Inhaber sich als Lotterie-Einnehmer resp. Kollekteur bezeichnen, werden Loose der Preußischen Klassen-Lotterie und Antheilscheine auf solche Loose, oft unter Benennung als Antheilloose, für Preise angeboten, welche die im Lotterieplan bestimmten Preise sehr weit übersteigen und ferner noch dadurch erhöht werden, daß in den Antheilscheinen selbst die Verkäufer derselben hohe Gewinnabzüge für sich ausbedingen.
Die Antheilscheine begründen niemals Ansprüche an die Lotterie-Verwaltung aus Looseerneuerung und auf Ge- win nzahlung.
Vielfache gerichtliche Verurtheilungen von Loosantheilschein-Verkäufern haben herausgestellt, daß solche Verkäufer häufig betrügerisch verfahren, indem sie die Loose, auf welche sie Antheile verkaufen, nicht besitzen oder äuf wirklich besessene Loose viel mehr Antheilscheine ausgeben, als der Umfang ihres Loosebesitzes erlaubt, oder indem endlich sie ihrerseits erhobene größere Gewinne unterschlagen und mit denselben verschwinden.
Zur Unterscheidung der Loosantheilscheine von den ächten Loosen machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren stets einen Stempel mit der inneren Umschrift „Koen. Pr. Gen. Lotterie-Direktion" tragen.
Zur Unterscheidung zwischen den sich als „Lotterie- Einnehmer" benennenden und ihr Geschäft als „Lotterie- Einnahmen" oder „Lotterie-Komtor" bezeichnenden Pri- vatverkäufern von Loosen einerseits und den Königlichen Lotterie-Einnehmern andererseits aber machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren allein als „Königliche Lotterie-Einnahmen" oder „Königliche Lotterie-Einnehmer" sich namhaft machen.
Berlin am 8. Juli 1882.
Königliche General-Lotterie-Direktion.
Dammas. Liliental.
Nachstehend bringe ich einen Erlaß des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe vom 26. Januar d. I., betreffend das Verfahren bei unbefugter Einbehaltung von Quittungskarten der Jnvaliditäts- und Altersversicherung auszugsweise zur öffentlichen Kenntniß :
„In denjenigen voraussichtlich selten vorkommenden Fällen, in denen einem Versicherten eine Quittungskarte fehlt, weil sein Arbeitgeber die bisherige, noch verwendbare Quittungskarte widerrechtlich einbehalten hat, ist gemäß § 103 des Gesetzes eine neue Karte mit neuer Nummer auszustellen. Die Ausgabestelle hat gleichzeitig dafür Sorge zu tragen, daß die ältere einbehaltene Quittungskarte auf Grund des § 108 Absatz 3 des Gesetzes durch Vermittelung der zuständigen Polizeibehörde dem Arbeitgeber abgenommen und ihr übersendet, gegen den schuldigen Arbeitgeber aber das Strafverfahren gemäß § 148 Ziffer 3 eingeleitet wird. Sobald die ab- genommene ältere Karte der Ausgabestelle zugeht, ist dieselbe wie eine zum Umtausch eingereickte Karte zu behandeln, also aufzurechnen und gemäß Ziffer 29 der Anweisung vom 17. Oktober 1890 der Versicherungsanstalt zuzusübren."
Cassel am 4. Februar 1892.
Der Regierungs-Präsident Roth e.
Landkreis Hanan.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
Die technischen Revisionen der Maße und Gewichte im Stadt- und Landkreise Hanau finden in diesem Jahre wie folgt statt:
In der Stadt Hanau vom 28. März bis inkl. 9. April er.
„ Niederrodenbach, Oberrodenbach und Pulverfabrik am 25. April.
„ Rückingen am 26. April.
„ Hüttengesäß und Neuwiedermuß am 27. April.
„ Ravolzhausen am 28. April.
„ Bruchköbel und Niederissigheim am 29. April.
„ Oberissigheim und Rüdigheim am 30. April.
In Eichen und Erbstadt am 2. und 3. Mai.
„ Roßdorf, Mittelbuchen und Wachenbuchen am 4. und 5. Mai.
„ Kilianstädten am 6. Mai.
„ Oberdorfelden, Niederdorfelden und Gronau am 7. und 9. Mai.
„ Bischofsheim und Hochstadt am 10. und 11. Mai.
„ Dörnigheim und Kesselstadt am 12. und 13. Mai.
Die Gewerbetreibenden werden hierdurch aufgefordert, ihre Maße rc., soweit deren fortdauernde Richtigkeit zweifelhaft erscheint, vorher zur aichamtlichen Prüfung zu bringen. Werden zweifelhafte Maße rc. bei den Revisionen vorgefunden, so wird Einziehung derselben bezw. Bestrafung nach §. 369 Nr. 2 des Strafgesetzbuches erfolgen. Den ungestempelten Maßen rc. gelten diejenigen gleich, deren Aichstempel unkenntlich geworden sind.
Hanau am 10. Februar 1892.
Der Königliche Landrath
P. 1260 v. Oertzen.
Dienstnachrichten aus dem Kreise.
Vom Wasenmeister am 27. d. M. eingefangen: Ein schwarzer Spitz m. Geschl.
Gefunden: Eine Pferdedecke. Ein Haarring mit Goldplättchen.
Entlaufen: Ein schwarzgrauer Pinscher m. Geschl.
Hanau am 29. Februar 1892.
t Aus der Volksfchulgesetzkommission.
Die Kommission des Abgeordnetenhauses, welche das Volksschulgesetz zu berathen hat, hat bisher 15 Paragraphen erledigt. Die Verhandlungen, welche am 8. Februar begannen, sind theilweise etwas stark in die Länge gezogen worden, weil die einander gegenüberstehenden Parteien bestrebt waren, die Vorlage in jedem Punkte ganz in ihrem Sinne zu ändern, was indeß bisher nicht gelungen ist. Einem liberalen Anträge gemäß erhielt Paragraph 1 den Eingang: „Die öffentliche Volksschule ist eine Veranstaltung des Staates und steht unter seiner Aufsicht"; hieran schließt sieb der Satz der Regierungsvorlage: „Aufgabe der Volksschule ist die religiöse, sittliche und vaterländische Bildung der Jugend durch Erziehung und Unterricht, sowie die Unterweisung derselben in den für das bürgerliche Leben nöthigen allgemeinen Kenntnissen und Fertigkeiten." Die Absicht der Freisinnigen, die Volksschule zu einer allgemeinen Grundlage der gesammten Schulbildung dadurch zu machen, daß neben ihr keine Schulen oder Klassen für den Elementarunterricht bestehen dürfen, scheiterte an dem Widerspruch aller übrigen Mitglieder der Kommission. Die §§. 2 und 3 — Zahl und räumliche Vertheilung der Volksschulen — wurden unverändert einstimmig angenommen. In §. 4 wurde auf Antrag des Zentrums beschlossen, daß einklassige Volksschulen in der Regel (statt im Allgemeinen) nicht über 80 Kinder zählen dürfen; Nationalliberale und Freisinnige wollten die Zabl auf 70 oder gar auf 60 Kinder herabsetzen, was aus finanziellen Rücksichten für unthunlich erklärt wurde. Unverändert blieb der §. 5 der Regierungsvorlage, welcher die Unterrichtsgegensiände aufzählt: Religion, deutsche Sprache (Sprechen, Lesen, Schreiben), Rechnen nebst Raumlehre, vaterländische Geschichte, Erd- und Naturkunde, Singen, Turnen und für Mädchen weibliche Handarbeiten. Der von den Polen unternommene Versuch, an dieser Stelle für den Religionsunterricht in polnischen Gegenden die Muttersprache einzuführen, scheiterte, ebenso die Einführung von Gesundheitslehre, Handfertigkeitsunterricht rc. Eine Festlegung der Stundenzahl für den Religionsunterricht, die liberalerseits gefordert wurde, wurde abgelehnt, nachdem von ministerieller Seite erklärt war, es liege nicht in der Absicht, diese Stundenzahl, die jetzt 4—5 beträgt, zu vermehren.
Ohne auf die unerheblichen Aenderungen der folgenden Paragraphen einzugehen, welche die Anhörung der Schulbehörde für Feststellungen und Aenderungen des Lehrplans, die Aufhebung der Volksschulen, die Errichtung von zweiklassigen Schulen betreffen, haben wir vor Allem die Beschlüsse über §. 14 zu erwähnen, der von den konfessionellen Verhältnissen handelt. Hier wurde an der Bestimmung, daß neue Schulen nur auf konfessioneller Grundlage errichtet werden, bestehende in ihrer gegenwärtigen Verfassung bleiben sollen, festgehalten und die weitere Bestimmung hinzugefügt, daß bei der Aenderung bestehender Volksschulen die Zustimmung der Gemeinde und