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Nr. 45.
Dienstag den 23. Februar
1892.
Amtliches.
Landkreis Hanan.
Bekanntmachnngen des Königlichen LanDrathsamtrs.
Es ist zur Sprache gebracht worden, daß Quittungskarten für die Jnvaliditäts- und Altersversicherung in denjenigen Fällen, in welchen die Beiträge gemäß §§. 112 flg. des Gesetzes vom 22. Juni 1889 (R. G. Bl. S. 97) durch Krankenkassen, Gemeindebehörden oder besondere Hebestellen eingezogen und die Quittungskarten gemäß §. 115 a. a. O. bei diesen Stellen hinterlegt werden, beim Wechsel des Beschäftigungsorts nicht regelmäßig zurückgegeben werden. An dem neuen Beschäftigungsorte wird dann häufig die Ausstellung neuer Quittungskarten beansprucht, ohne daß dabei das früher bestandene Verstcherungsverhältniß und die Thatsache, daß für den Versicherten bereits eine andere Quittungskarte ausgestellt und mit Marken beklebt worden ist, zur Sprache gebracht wird. Unter solchen Umständen erhält die neue Quittungskarte häufig nicht die in der Reihenfolge der früheren Karten ihr zustehende höhere Nummer, sondern von Neuem die Nummer 1, auch wird die Karte, sofern die Beschäftigungsorte in den Bezirken verschiedener Versicherungsanstalten liegen, nicht immer, wie vorgeschrieben, mit dem Namen der Versicherungsanstalt des ersten Be- schäfligungsorts, sondern mit dem Namen derjenigen Versicherungsanstalt versehen, in deren Bezirk der Inhaber bei Ausstellung der neuen Quittungskarte beschäftigt ist.
Dies kann sowohl für die Versicherten, wie für die Behörden nachtheilige Folgen haben. Der Versicherte setzt sich dem aus, daß ihm die früheren Quittungskarten und die darin eingeklebten Marken dereinst nicht angerechnet werden; für die Behörden erwachsen insbesondere dann, wenn der bei Ausstellung der neuen Karte begangene Irrthum nachträglich entdeckt wird und dann berichtigt werden soll, erhebliche Schreibarbeiten und sonstige Weiterungen. Es liegt daher im Interesse der Versicherten, wie der Behörden, daß hinterlegte Quittungskarten demjenigen, auf dessen Namen sie ausgestellt sind, sofort zurückgegeben werden, sobald derselbe seine Arbeitsstelle verläßt und damit aus dem Bezirk der die Beiträge Anziehenden und die Karte verwahrenden Stelle ausscheidet.
Aehnlich liegen die Dinge, wenn die Quittungskarte von dem Arbeitgeber des Versicherten verwahrt wird. Auch hier liegt es im allgemeinen Interesse, daß die Karte sofort bei Lösung des Arbeitsverhältnisses zurückgegeben werde.
Die unbefugte Zurückbehaltung der Quittungskarte ist nach §. 108 Abs. 2, §. 148 Abs. 1 Ziffer 3 a. a. O. unzulässig und sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine härtere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu 300 Mark oder mit Haft bedroht. Auch bestimmt §. 108 Abs. 3 des Gesetzes, daß Quittungskarten, welche wider den Willen des Inhabers zurückbehalten werden, durch die Ortspolizeibehörde abzunehmen und dem Berechtigten auszuhândigen sind, wobei der Zurückbehaltende dem Berechtigten für alle Nachtheile, welche ihm aus der Zuwiderhandlung erwachsen, verantwortlich bleibt.
Krankenkassen, Gemeindebehörden und Hebestellen, welche die Beiträge einziehen und die Quittungskarten aufbewahren, werden spätestens bei Gelegenheit der Abmeldung der Versicherten Kenntniß von dem Wechsel des Beschäftigungsorts erhalten und dann darauf Bedacht zu nehmen haben, die etwa noch nicht abgehobenen Karten den Inhabern schleunigst zustellen zu lassen.
Berlin am 11. Januar 1892.
Der Minister des Innern. Der Minister für Handel und Gewerbe. Herrfurth. Frhr. v. Berlepsch.
Wird veröffentlicht.
Hanau am 19. Februar 1892.
Der Königliche Landrath
f. 42 v. Oertzen.
Nachstehend bringe ich einen Erlaß des Herrn Ministers für Handel md Gewerbe vom 20. Januar d. I., betreffend das Verfahren bei unbeugter Einbehaltung von Quittungskarten der Jnvaliditäts- und Alters- lersicherung, auszugsweise zur öffentlichen Kenntniß:
„In denjenigen voraussichtlich selten vorkommenden Fällen, in denen , inem Versicherten eine Quittungskarte fehlt, weil sein Arbeitgeber die bis- ' crige, noch verwendbare Quittungskarte widerrechtlich einbehalten hat, ist | Mäß §. 103 des Gesetzes eine neue Karte mit neuer Nummer auszu
stellen. Die Ausgabestelle hat gleichzeitig dafür Sorge zu tragen, daß die ältere einbehaltene Quittungskarte auf Gruno des §. 108 Absatz 3 des Gesetzes durch Vermittelung der zuständigen Polizeibehörde dem Arbeitgeber abgenommen und ihr übersendet, gegen den schuldigen Arbeitgeber aber das Strafverfahren gemäß §. 148 Ziffer 3 eingeleitet wird. Sobald die abgenommene ältere Karte der Ausgabestelle zugeht, ist dieselbe wie eine zum Umtausch eingereichte Karte zu behandeln, also aufzurechnen und gemäß Ziffer 29 der Anweisung vom 17. Oktober 1890 der Versicherungsanstalt zuzuführen."
Casfel am 4. Februar 1892.
Der Regierungs-Präsident. Rothe.
Wird den Herren Bürgermeistern des Kreises zur Kenntnißnahme und Beachtung mitgetheilt.
Hanau am 19. Februar 1892.
Der Königliche Landrath
J. 46 v. Oertzen.
Nach einer Mittheilung des Großherzoglich Hessischen Kreisamtes Friedberg ist in einem Gehöfte zu Steinfurth die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
Hanau am 20. Februar 1892.
Der Königliche Landrath.
V. 1109 I. A.: Meister.
Stadtkreis Hanau.
Bekanntmachnngen des Oberbürgermeisteramtes. Bekanntmachung.
Für die hiesige Armenverwaltung soll die Brodlieferung für die Zeit vom 1. April 1892 bis zum 31. März 1893 vergeben werden.
Geeignete Lieferanten wollen ihre verschloffenen Offerten bis spätestens Freitag den 4 März d. I., vormittags 11 Mr, hier einreichen.
Die Lieferungsbedingungen liegen zur Einsicht in dem Büreau der Armenverwaltung auf.
Hanau, 20. Februar 1892.
Der Oberbürgermeister.
2171 I. V.: Heraeus.
GmdstiiiksvttMihtWa.
Die in der Gemarkung von Hanau belegenen, an die Bauplätze der Kavalleriekaserne und des Militärproviantamtes angrenzenden Domanial- grundparzellen
Karte FF. 114/3 = 48 a 72 qm „ „ 134/3 = 61 „ 70 „ „ „ 133/3 = 29 „ 40 „
Acker, das neue Mühlfeld,
sollen vom laufenden Jahre ab auf sechs Jahre, mithin bis zum 1. Januar 1898, öffentlich meistbietend verpachtet werden.
Termin hierzu ist auf
Sonnabend den 27. dieses Monats, vormittags 11 Uhr,
in das Büreau des Königlichen Domainenrentamts — Frohnhof Nr. 4 — dahier anberaumt.
Auf genügende Gebote erfolgt der Pachtzuschlag ohne Abhaltung eines weiteren Termins.
Hanau am 21. Februar 1892.
Der Königliche Domainenrentmeister
2138 Bell.
Tagesscha«.
Berlin, 22. Februar. Seine Majestät der Kaiser und König hörten heute Vormittag die Vorträge des Chefs des Zivilkabinets, des Ministers des Königlichen Hauses, des Staatssekretärs "des Reichsmarineamts und des Chefs des Marinekabinets.
Berlin, 22. Febr. Die Gesetzentwürfe betreffend den Verrath militärischer Geheimnisse und die Befugniß zur Verhängung des Belagerungszustandes in Elsaß-Lothringen für den Fall der Kriegsgefahr sind, nachdem