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Mittwoch den 17. Februar

Nr. 40.

Amtliches.

Landkreis Hanau.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.

Die Beschäler des Königlichen Hessen-Nassauischen Landgestüts treffen am 27. Februar d. J. auf Station Wilhelmsbad ein, wovon ich die Pferde­züchter des Kreises iy Kenntniß setze.

Hanau am 13. Februar 1892.

Der Königliche Landrath

V. 959 v. Oertzen.

Nach einer Mittheilung des Königl. Landrathsamts Gelnhausen ist in Wettges die Maul- und Klauenseuche ausgebrschen.

Hanau am 16. Februar 1892.

Der Königliche Landrath

V. 973 v. Oertzen.

Die Herren Bürgermeister werden ersucht, nachstehende Bekanntmachung des Vorstandes des landwirthschaftlichen Kreisvereins in ihren Gemeinden veröffentlichen zu lassen.

Hanau am 13. Februar 1892.

Der Königliche Landrath

D. Oertzen.

Landwirtschaftlicher Kreis-Verein Hanau.

Nächste Versammlung Samstag den 20» Februar, nach­mittags 3 Uhr, im Gasthaus zum goldenen Löwen in Hanau.

Tagesordnung:

1) Geschäftliche Mittheilungen und Wünsche.

2) Gemeinsame Beschaffung von Kraftfuttermitteln, Kunstdünger, Sommer­saatgetreide und Saatkartoffeln; Referent: Herr Oberamtmann Schuppius-Rüdigheimerhof.

3) Rechtsverhältniß zwischen ländlichen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und Verhütung des Kontraktbruchs; Referent: Herr Amtsrichter Or. Spindl er-Langenselbold.

In Betreff des Punktes 2 der Tagesordnung werden die Herren Bürgermeister besonders auf die in der Versammlung zur Veröffentlichung gelangende Offerte der deutschen Landwirthschaftsgesellschaft aufmerksam gemacht.

Der Vorstand.

Stadtkreis Hanau.

Bekanntmachungen des Oberbürgermeisteramtes. Holzverkauf.

Das auf dem hiesigen Zentral-Friedhof in verschiedenen Ab­theilungen entfernte Gehölz, nämlich:

34 Haufen Oberholz,

5 „ Werkholz,

1 „ Fichtenstämme,

soll Samstag den 20. d. Mts., nachmittags 3 Uhr, an Ort und Stelle öffentlich und meistbietend verkauft werden.

1895 Der Stadtkämmerer.

Ein Heimstättengesetz.

Der Reichstag beschäftigte sich am Schwerinstag der vorigen Woche mit dem Entwürfe eines Heimstättengcsetzes. Der Entwurf verdankt seine Entstehung dem Kammerherrn v. Riepenhausen Crangen, der seit Jahren für die dem Entwürfe zu Grunde liegende Idee lebhaft thätig ist. Pathe stand bei der Einbringung des Antrags im Reichstage kein Geringerer als Graf Moltke, der in der Erhaltung des Bauernstandes im Interesse der deutschen Wehrkraft eine der wichtigsten Aufgaben erblickte und ein wirk­sames Mittel dazu in der Einführung eines Heimstättenrechts sah. Die , Voraussetzung, auf der der Antrag beruht, besteht in der Volksverschiebung, die sich durch Wanderung vom flachen Lande nach den Städten und durch

1892.

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Aufsaugung der Kräfte des platten Landes durch die Judustriebczirke voll­zieht. Daß dieser Prozeß thatsächlich statt findet, dafür hat wieder die letzte Volkszählung deutliche Anhaltspunkte geboten. An der Spitze der Volkszunahme standen Bezirke mit großen Städten und starker industrieller Entwickelung, wie Potsdam, Arnsberg, Düsseldorf :c., wogegen in den landwirthschaftlichen Bezirken, wie Königsberg, Liegnitz, die geringste Zu­nahme, in einigen (Stralsund, Köslin, Gumbinnen) sogar eine Abnahme zu bemerken war. Von 1885—1890 kam aus 1000 Personen eine durch­schnittliche jährliche Zunahme: von 37 in Berlin, von 29 in Städten von 100 000—500 000 Einw., von 35 in Städten von 50—100 000 Einw., von 29 in Städten von 40—50 000 Einw., dagegen nur von 3 in Städten von 2000—5000 Einw., von 1 in Landgemeinden von we­niger als 2000 Einw.

Dieser Entwickelung kann gewiß nur dadurch Einhalt gethan werden, daß man die Seßhaftigkeit des Landvolks befördert, das Leben auf der Scholle sicherer gestaltet. In dieser Richtung bewegt sich schon das Preus­sische Rentcngutsgesetz. Dieses hat indessen vor Allem die Seßhaftmachung ländlicher Arbeiter im Auge, denen durch das Gesetz die Möglichkeit er­leichtert ist, eine eigene Wohnstätte und eine Ackernahrung zu erwerben. Der Entwurf eines Heimstättengesetzes dagegen bezweckt hauptsächlich, die gegenwärtige Besitzvertheilung im Bauernstande zu erhalten und die unge- theilte Vererbung in der Familie zu sichern. Nach dem Entwürfe soll jeder Deutsche nach vollendetem 24. Jahre das Recht haben, eine Heim­stätte zu errichten. Die Größe einer Heimstätte darf die Größe eines Voll-Bauernhofes nicht übersteigen; die kleinste muß einer ländlicher Ar­beiterfamilie außer der Wohnung auch die Produktion der nothwendigsten Nahrungsmittel ermöglichen. Der Besitz darf nur bis zur Hälfte des Ertragwerthes mit Renten verschuldet sein. Die Grundbücher sind gegen neue Verschuldung geschlossen. Die Heimstätte unterliegt der Pfändung bezw. der exekutiven Eintreibung der Schulden und deren Folgen nur, wenn die Forderungen aus der Zeit vor Errichtung der Heimstätte stammen und seit letzterer nicht drei Jahre verflossen sind, wenn sie rechtskräftige An­sprüche von Lieferungen zur Errichtung der Heimstätte betreffen, und wegen rückständiger Steuern und Renten. Die Heimstätte ist untheilbar und geht nur auf einen Erben über. Die Ueber tragung bei Lebzeiten ist nur mit Zustimmung der Frau des Besitzers gestattet.

Nur diese allgemeinen Grundsätze soll das Reichsheimstâttengcsetz ent­halten, während es den Einzelstaaten überlassen bliebe, die nöthigen Aus­führungsbestimmungen unter Berücksichtigung der bestehenden ländlichen Ei­genthümlichkeiten zu treffen. Allein es läßt sich nicht verkennen und ist auch von den Befürwortern des Antrags nicht verkannt worden, daß die weitere gesetzliche Regelung große Schwierigkeiten bieten würde. Ein neues Heimstättenrecht zu schaffen, ist nicht so einfach. Es greift nicht nur in die Kreditverhältnisse ein, sondern bedingt auch eingreifende Neuerungen im Hypotheken-, im Grundbuchrecht, im Exekutionsverfahren re, Gebiete, in denen noch die verschiedensten Rechtâbildüngen bestehen und die erst im bür­gerlichen Gesetzbuche eine einheitliche Grundlage erhalten sollen. Es kann sich auch fragen, was im Interesse der Verstärkung der seßhaften Elemente besser ist, wenn ein Heimstättenbesitzer seinen Bauernhof von sagen wir 2 oder 300 Morgen ungeteilt auf einen, oder wenn er ihn getheilt auf zwei oder drei Söhne vererbt.

Jedenfalls haben die Verhandlungen des Reichstags der guten Ten­denz des Heimstättenantrags Anerkennung verschafft und dazu beigetragen, die Gefahr, die mit der Entvölkerung des platten Landes und der Ueber- völkerung in den Großstädten für die Zufriedenheit, die moralische und militärische Kraft der Nation droht, klarer zum Bewußtsein zu bringen.

Deutscher Jnnuugs- und Handwerkertag.

Berlin, 16. Februar. Die gestrigen Verhandlungen über den Be­fähigungsnachweis zeigten stellenweise einen sehr erregten Karakter und wa­ren von Angriffen gegen die Vertreter der Regierung, die an der Konfe­renz vom 15. bis 17. Juni theilgenommen hatten, erfüllt. Der Maler­meister Voß (Hamburg) beschwerte sich auch darüber, daß die Malereien im Metzer Regierungsgebäude und im Schloß Urville einem Franzosen über­tragen worden seien. Nur einer von den Rednern, Schneidermeister Brey (Kiel) erklärte, daß er die Einführung des Befähigungsnachweises augen