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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Vellage.

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Nr. 39.

Dienstag den 16. Februar

1892.

Amtliches.

Stadtkreis Hanau.

Bekanntmachungen des Oberbnrgermeisteramtes.

Die technischen Revisionen der Maße und Gewichte im Stadt- und Landkreise Hanau finden in diesem Jahre wie folgt statt:

In der Stadt Hanau vom 28. März bis inkl. 9. April er.

Niederrodenbach, Oberrodenbach und Pulverfabrik am 25. April.

Rückingen am 26. April.

Hüttengesäß und Neuwiedermuß am 27. April.

Ravolzhausen am 28. April.

Bruchköbel und Niederissigheim am 29. April.

Oberissigheim und Rüdigheim am 30. April.

Eichen und Erbstadt am 2. und 3. Mai.

Roßdorf, Mittelbuchen und Wachenbuchen am 4. und 5. Mai.

Kilianstädten am 6. Mai.

Oberdorfelden, Niederdorfelden und Gronau am 7. und 9. Mai.

Bischofsheim und Hochstadt am 10. und 11. Mai.

Dörnigheim und Kesfelstadt am 12. und 13. Mai.

Die Gewerbetreibenden werden hierdurch aufgefordert, ihre Maße rc., soweit deren fortdauernde Richtigkeit zweifelhaft erscheint, vorher zur aichamtlichen Prüfung zu bringen. Werden zweifelhafte Maße rc. bei den Revisionen vorgefunden, so wird Einziehung derselben bezw. Bestrafung nach §. 369 Nr. 2 des Strafgesetzbuches erfolgen. Den ungestempelten Maßen rc. gelten diejenigen gleich, deren Aichstempel unkenntlich geworden sind.

Hanau am 10. Februar 1892.

Der Königliche Landrath

P. 1260 v. Oertzen.

Die Herren Bürgermeister werden ersucht, nachstehende Bekanntmachung des Vorstandes des landwirthschaftlichen Kreisvereins in ihren Gemeinden veröffentlichen zu lassen.

Hanau am 13. Februar 1892.

Der Königliche Landrath

v. Oertzen.

Landwirtschaftlicher Kreis-Verein Hanau.

Nächste Versammlung Samstag den 20. Februar, nach­mittags 3 Uhr, im Gasthaus zum goldenen Löwen in Hanau.

Tagesordnung:

1) Geschäftliche Mittheilungen und Wünsche.

2) Gemeinsame Beschaffung von Kraftfuttermitteln, Kunstdünger, Sommer­saatgetreide und Saatkartoffeln; Referent: Herr Oberamtmann S ch u p p i u s - Rüdigheimerhof.

3) Vortrag über die Verhältnisfe zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und Verhütung des Kontraktbruchs; Referent: Herr Amtsrichter Dr. Spindler- Langenselbold.

In Betreff des Punktes 2 der Tagesordnung werden die Herren Bürgermeister besonders auf die in der Versammlung zur Veröffentlichung gelangende Offerte der deutschen Landwirthschaftsgesellschaft aufmerksam gemacht.

Der Vorstand.

Dienst-Nachrichten aus dem Kreise.

Vom Wasenmeister am 15. d. Mts. eingefangen: Ein weißer Fox-Terrier.

Gefunden: Ein schwarzer Perlenschmuck. Ein Hundemaulkorb.

Verloren: Ein Zwicker.

Hanau am 16. Februar 1892.

Dienstag den 23. Februar 1892 U ,1869

Zucht- und Fettviehmarkt in Hanau. ^

Faselmarkt zu Langen.

Zur Förderung der Rindviehzucht findet Montag den 7. März 1892,

___ vormittags 9 Uhr beginnend, tÄC* 3 11 Langen

auf dem Lutherplatz ein

Faselmarkt

statt.

Indem wir das landwirthschaftliche Publikum innerhalb und außerhalb des Kreises zur Beschickung des Marktes mit schönen Thierexemplaren, zum Besuche und zur Benutzung der günstigen Ankaufsgelegenheit hierdurch ein­laden, wird bemerkt, daß sämmtliche vorgeführten Bullen von einer Sach­verständigenkommission besichtigt, nach ihrer Güte gewürdigt und daß für die vorzüglichsten Thiere Geldprämien zuerkanvl werden.

Die Thiere müssen längstens um 9 Uhr auf dem Platze, an den Vorderbeinen mit starken Schlingen gefesselt und von zwei Mann geführt fein. Im Gegenfalle ist Wegweisung zu gewärtigen.

Die Zufuhr von rein Simmenthaler Raye ist besonders erwünscht.

Offenbach a. M., den 29. Januar 1892.

Grotzherzogliches Kreisamt.

1845 Haas.

Militäranwärter in den Subaltern- und Unter- beamtenstellen.

Nach dem bestehenden Rechte sind die Stadtgemeinden und die wei­teren kommunalen Verbände verpflichtet, zu den besoldeten städtischen Unter- bedientcnstellen keine anderen als versorgungsberechtigte Militärinvaliden zu wählen, jedoch mit der Maßgabe, daß diese Verbindlichkeit sich auf die Wahl der Kämmereirendanten und sonstigen Kommunal-Kassenbeamten überhaupt nicht, und auf diejenigen Stellen der städtischen Subalternen, welche eine höhere oder eigenthümliche Geschäftsbildung erfordern, nur in­soweit bezieht, als versorgungsberechtigte Militärinvaliden vorhanden find, welche diese Geschäftsbildung besitzen.

Für die Verwendung der Militäranwärter in der unmittelbaren Staatsverwaltung gelten die von den verbündeten Regierungen aufgestellten Grundsätze wegen der Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern" nebst den zu diesen Grundsätzen für Preußen scstgestellten Zusätzen.

Nach diesen Grundsätzen erstreckt sich die Verpflichtung der Staats­behörden, bei der Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen vor­malige Mititärpersonen vorzugsweise zu berücksichligen, nicht nur aus Militärinvaliden, sondern auf Militäranwärter überhaupt. Sodann haben die Staatsbehörden zwar von einigen hier nicht in Betracht zu ziehen­den Betonieren Fällen und Einschränkungen abgesehen die Stellen im Kanzleidienst und diejenigen Stellen, deren Obliegenheiten im Wesentlichen in mechanischen Dienstleistungen bestehen, sämmtlich, dagegen die Stellen der Subalternbeamten im Bürcaudienst nur mindestens zur Hälfte, und alle übrigen Subaltern- und Unterbeamtenstellen nur unter Berücksichtigung der Anforderungen des Dienstes mit Militäranwärtern zu besetzen.

_ Dem Herrenhaus ist nun ein Gesetzentwurf zugegangen, der die Verpflichtung der Stadtgemeindm und. weiteren Kommunalverbände nach denGrundsätzen" abzuändern bezweckt. Nach dem Entwurf sollen aus­schließlich mit Militäranwärtern besetzt werden: 1. die Stellen im Kanzlei­dienst, einschließlich derjenigen der Lohnschreiber, soweit deren Inhabern die Besorgung des Schreibwerks und der damit zusammenhängenden Dienstvor­richtungen obliegt; 2. sämmtliche Stellen, deren Obliegenheiten im Wesent­lichen in mechanischen Dienstleistungen bestehen. Mindestens zur Hälfte mit Militäranwärtern sind zu besetzen die Stellen der Subalternbeamten im Büreaudienst, jedoch mit Ausnahme 1. derjenigen Stellen, für welche eine besondere wissenschaftliche oder technifche Vorbildung erfordert wird, 2. der Stellen solcher Rendanten, welche eigene Rechnung zu legen haben.