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Nr. 30.
Freitag den d. Februar
1892.
Amtliches.
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe VII zu den Schuldverschreibungen der Staatsanleihe von 1868 A.
Die letzten Zinsscheine Reihe VII Nr. 1 bis 6 zu den Schuldverschreibungen der Staatsanleihe von 1868 A. über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1892 bis 31. Dezember 1894 werden vom 1. Dezember d. J. ab von der Kontrolle der Staatspapiere Hierselbst, Oranienstraße 92/94 unten links, vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftslage jeden Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang genommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen, sowie in Frankfurt a/M. durch die Kreiskaffe bezogen werden. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsscheinanweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Fall erhalten die Einreicher das eine Exemplar, mit einer Empsangsbescheinigung versehen, sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspapiere sich mit den Inhabern der Zinsscheinanweisungen nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anweisungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittels besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin den 9. November 1891.
Königliche Hauptverwaltung der Staatsschulden, gez. Sydow.
Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die in derselben bezeichneten Formulare von der hiesigen Regierungs-Hauptkasse und den Steuerkassen des Regierungsbezirks verabreicht werden.
Cassel den 17. November 1891.
Königliche Regierung.
3« K. 2249/91. . Rothe.
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Dienst-Nachrichten aus dem Kreise.
Gefunden: Eine schwarze Spitzenschürze. Ein Hundemaulkorb.
Verloren: Ein Messer. Ein weißes Taschentuch.
Hanau am 5. Februar 1892.
Die Verhandlungen über das Volksschulgesetz.
Die erste Berathung des Volksschulgesetzes im Abgeordnetenhause hat, wenn man von den Erörterungen absieht, die sich daran bereits bei der Etatsberathung geknüpft hatten, fünf volle Sitzungen in Anspruch genommen. Ueberblickt man den Gang der Verhandlungen, so treten darin drei Strömungen erkennbar hervor. Zu einem Theil bezog sich die Berathung auf rein sachliche Gegensätze, weiter wurde hieraus der Stoff zu politisch-theoretischen Erörterungen entnommen, und drittens knüpfte sich
daran eine Auseinandersetzung über die allgemeine politische Stellung der Parteien unter einander und zu der Regierung.
Die rein sachlichen Gegensätze seien hier zuerst vorgeführt. Bemerkenswerth war, und auch von dem Kultusminister wurde dies wiederholt anerkannt, daß trotz aller Gegensätze doch ein Standpunkt alle Parteien vereinigt, nämlich daß — wenn man von einer Empfehlung der Moral statt der Konfession seitens des Abgeordneten Dr. Virchow absieht — alle für die konfessionelle Grundlage der Schule eintreten. Aber über die praktische Durchführung dieses Gedankens, über die Grenzen, innerhalb deren diese Grundlage zu verwirklichen ist, gehen die Meinungen auseinander. Einmal wird liberalerseits dem Entwurf zum Vorwurf gemacht, daß er in Bezug auf die Durchführung der Konfessionalität der Volksschule zu weit gehe, indem er bestimmt, bei welcher Anzahl von Kindern (60) Konfesstonsschulen errichtet werden müssen und bei welcher Anzahl (30) dies geschehen könne. Es wurden daraus Befürchtungen über zu große finanzielle Mehrbelastung der Gemeinden sowie Stärkung der konfessionellen Gegensätze hergeleitet und die Möglichkeit der Errichtung neuer Simultanschulen auf breiterer Grundlage gefordert. Weiter wurde von derselben Seite die Einrichtung eines konfessionellen Schulvorstandes bemängelt. Sodann wurde die entscheidende Betheiligung des kirchlichen Kommissars bei der Lehrerprüfung, wie auch das Einspruchsrecht gegen die der Religionsgesellschaft nicht entsprechende Ertheilung des Religionsunterrichts angegriffen. Schließlich wurden von der in diesem Entwurf enthaltenen Regelung des Privatunterrichts Gefahren für Verbreitung sozialdemokratischer Lehren oder polnischer Tendenzen befürchtet. Einwand wurde auch von konservativer Seite gegen die Absicht erhoben, aus dem Einkommensteuergesetz 9 Mill für die Durchführung des Gesetzes zu verwenden.
Die Beweisführung der nationalliberalen Redner Enneccerus, von Epnern, Friedberg, der freisinnigen Redner Richter (der aber in Bezug auf den Privatunterricht eine abweichende Stellung einnahm und mit dem Kultusminister übereinstimmte), Knoercke und Rickert, ferner auch der Freikonservativen Wessel, v. Kardorff und Freiherr v. Zedlitz gingen davon aus, daß die beabsichtigte Regelung im Widerspruch stehe zu dem Verfassungsrecht und der bisherigen Verwaltungspraxis und daß sie sich in einem Gegensatz zu dem vorjährigen Goßler'schen Entwurf bewege. Aus konservativer Seite wurde dies durch die Abgeordneten v. Buch, Frhr. v. Hammerstein, Graf Limburgs Stirum und Stöcker bestritten, während die Redner des Zentrums Reichensperger, Rintelen und Dr. Porsch im Großen und Ganzen, trotz weitgehender Wünsche bezüglich des Einflusses des Geistlichen auf die Schule, dem Entwurf zustimmten. Der Kultusminister Graf Zedlitz, der wiederholt das Wort ergriff, führte an wiederholten Beispielen aus, daß die von dem Entwurf beabsichtigte Regelung sich mit der Verfassung decke und mit der hundertjährigen Verwaltungspraxis übereinstimme, daß die Unterschiede seines Entwurfs von dem vorjährigen Entwurf nur geringe seien — neues wolle nur der Abschnitt über die Lehrervorbildung und den Privatunterricht, — daß insbesondere die von liberaler Seite bemängelte „Uebernahme des Religionsunterrichts durch den Geistlichen" schon von der vorjährigen Kommission des Abgeordnetenhauses gutgeheißen sei, daß ferner die jetzt angegriffenen Bestimmungen in anderen deutschen Staaten und namentlich auch in Baden ähnlich schon längst bestehen, daß ferner — was namentlich vom Abgeordneten Richter bemängelt war — die Heranziehnng der Selbstverwalung bei Ordnung der Schulangelegenheiten den Gemeinden und komunalen Organen, sowie der Schuldeputation in Städten sehr viel weiter gehende Rechte verleihe, als sie sie bisher hatten, während der vorjährige Entwurf die bisherigen geringen Rechte noch habe beseitigen wollen. Ueber all diese Dinge würde eine Verständigung wohl möglich sein.
Hiermit kommen wir auf die zweite Strömung, die sich in der Debatte, und zwar in sehr lebhafter Weise, bemerkbar gemacht hat, diepolitisch- theoretischen Erörterungen. Die entschiedenen Gegner der Grundlagen des Entwurfs bezeichneten ihn als „unannehmbar" und begründeten dies hauptsächlich damit, daß er eine „Uebertreibung des Konfejsiona- litätsprinzips" enthalte, das Schulsystem „auf mehrere Generationen zurück- fchraube", „die Schule der Kirche ausliefere", „den Staat von der Zentrumspartei abhängig mache" und dergleichen mehr. Daraus wurde denn auch die Drohung mit einem neuen „umgekehrten" Kulturkampf hergeleitet