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Nr. 20.

Montag den 25. Januar

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1892.

Amtliches.

Landkreis Hanau.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.

Zur Ausführung des Gesetzes über die Zwangserziehung verwahr­loster Kinder vom 13. März ist wiederholt die kräftige Mitwirkung der Gemeinde- und Polizeibehörden in Anspruch genommen worden (Min.-Erl. vom 14. Juni 1878, mitgetheilt durch Regierungsversügung vom 8. Juli 1878, Amtsblatt-Bekanntmachungen vom 24. März 1879 in Nr. 24 und vom 27. Januar 1880 in Nr. 5, Reg.-Verf. vom 18. Oktober 1880).

Gleichwohl hat die Zahl der im Regierungsbezirk Cassel in Zwangs­erziehung untergebrachten Kinder sich beständig vermindert. Sie ist von 105 im Durchschnitt der Jahre 1878 bis 1884 auf 69 im Jahre 1890/91 gesunken. Leider ist dies nicht sowohl auf abnehmende Verwahrlosung, als auf abnehmenden Gebrauch von den Wohlthaten des Gesetzes zurückzuführen.

Euer Hochwohlgeboren ersuche ich daher ergebenst, die Ortsvorstände auf die ihnen in dieser wichtigen Sache obliegende Pflicht auf's neue nach­drücklich hinzuweisen und sie bei deren Erfüllung zu überwachen. Diese Pflicht aber besteht in der Fürsorge dafür, daß die Anwendung des Gesetzes nicht wegen Mangels einer Anzeige bei der zuständigen Behörde unterbleibt.

Die Ortsvorstände haben also alle Kinder, welche nach Vollendung des 12. Lebensjahres eine strafbare Handlung, sei es auch nur eine Ueber- tretung, begangen haben, wenn mit Rücksicht auf deren Beschaffenheit, die Persönlichkeit der Eltern und die übrigen Lebensverhältnisse des Kindes dessen Unterbringung in Zwangserziehung nach dem pflichtmäßigen Ermessen des Ortsvorstandes zur Verhütung weiterer sittlicher Verwahrlosung erfor­derlich ist, dem Vormundschaftsgericht zur weiteren Beschlußfassung anzu- zeigen. Dabei ist über die Art der begangenen Strafthat und über die häuslichen Verhältnisse des Kindes das nöthige anzugeben. Den Ortsvor­ständen wollen Ew. Hochwohlgeboren in Erinnerung bringen, daß die Kosten der Zwangserziehung nicht den Gemeinden, sondern dem Staat zur Last fallen.

Die Pflicht der Ortsbehörden, das Heranwachsende Geschlecht vor Ver­wahrlosung behüten zu helfen, erstreckt sich aber auch auf solche Kinder, welche ohne eine strafbare Handlung begangen zu haben und daher der Zwangserziehung zu unterliegen, in Gefahr stehen, sittlich zu verkommen.

Solche Kinder sind, wenn irgend möglich, in einer der Rettungs­anstalten unterzubringen, welche sie für verhältnißmäßig geringes Pflegegeld aufnehmen. An derartigen Anstalten sind im Regierungsbezirk Cassel vor­handen das Rettungshaus für evangelische Knaben in Hof Reith, Kreis Schlüchtern, die Rettungsanstalt für katholische Knaben zu Sannerz in demselben Kreise, die Rettungs- und Erziehungsanstalt des Diakonissen­hauses zu Treysa für evangelische Mädchen und die Rettungsanstalt für katholische Mädchen zu Maberzell bei Fulda.

Cassel am 23. Dezember 1891.

Der Regierungspräsident.

J. V.: von Pawel.

Vorstehenden Erlaß bringe ich hierdurch zur Kenntniß der Ortspoli­zeibehörden des Kreises und empfehle denselben der genauesten Beachtung.

Hanau am 17. Januar 1892.

Der Landrath.

I. A.: Meister, Regierungs-Assessor.

Gemäß §. 25 der Wehr-Ordnung vom 22. November 1888, sowie der Instruktion vom 16. Mai 1876, die Führung der Rekrutirungs- Stammrollen betreffend (Amtsblatt S. 109), haben die Herren Orts- und Gutsvorstände unverzüglich nachstehende Bekanntmachung viermal zu erlassen.

Alle Militärpflichtige vom Jahrgang 1872 und ältere, welchen eine endgültige Entscheidung von den Ersatzbehörden noch nicht ertheilt ist, haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d. I. bei dem Orts- bezw. Gutsvorstande zur Aufnahme in die Rekrutirungs-Stammrolle anzumelden.

Die in das militärpflichtige Alter tretenden, zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten haben, insofern sie nicht bereits in den aktiven Dieust

eingetreten sind, unter Vorlage des Berechtigungsscheins beim Unterzeichneten ihre Zurückstellung mündlich oder schriftlich zu beantragen.»

Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen, Fabrikarbeiter und andere in ähnlichen Ver­hältnissen stehende Militärpflichtige, sowie ferner Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten haben sich an demjenigen Orte zur Stammrolle zu melden, woselbst sie in Lehre oder Arbeit stehen bezw. wo sich die Lehran­stalt befindet.

Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes.

Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.

Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugniß vorzu­legen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt.

Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich zur Stamm­rolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Hand lungsgehülfen, auf See befindliche Seeleute u. s. w.), so haben die Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.

Die Anmeldung zur Stammrolle ist in vorstehend vorgeschriebeuer Weise seitens der Militärpflichtigen so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgültige Entscheidung über die Dienstverpflichtung durch die Ersatz­behörden erfolgt ist.

Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Loosungsschein vorzulegen.

Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, des Standes u. s. w.) dabei anzuzeigen.

Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hiervon entbunden oder über das lau­fende Jahr hinaus zurückgestellt worden sind.

Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebungsbezirk oder Musterungsbezirk verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgänge der Be­hörde oder Person, welche sic in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.

Versäumung der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht.

Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Be­richtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu Dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen.

In der Stammrolle sind nicht bloß die angemeldeten Militärpflichtigen einzutragen, sondern auch alle sich im Orte aufhaltenden Militärpflichtigen zu ermitteln.

In Betreff der Anlegung und Führung der Rekrutirungs-Stammrollen werden die Herren Orts- und Gutsvorstände auf die Eingangs bcregte Instruktion besonders aufmerksam gemacht.

Die Stammrollen der Jahrgänge 1869, 1870, 1871 und 1872 nebst Belägen sind bis zum 15. Februar d. I. einzureichen.

Hanau am 2. Januar 1892.

Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission des Aushebungsbezirks Hanau M. 1 v. Oertzen.

Die Lieferung der Fourage für das Etatsjahr 1892/93 für die in Hanau, Bruchköbel und Dörnigheim stationirten Gendarmeriepferde soll Dienstag den 26. d. Mts., vormittags 9 Uhr, auf dem land- räthlichen Bureau verdungen werden. Reflektanten werden zur Abgabe des mündlichen Gebots hierzu eingeladen.

Hanau am 14. Januar 1892.

Der Königliche Landrath.

M. 196 I. A.: Meister, Regierungs-Assessor.