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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Freitag den 15. Januar
Nr. 12.
Amtliches.
Landkreis Hanau.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
Gemäß §. 25 der Wehr-Ordnung vom 22. November 1888, sowie w Instruktion vom 16. Mai 1876, die Führung der Rekrutirungs- itammrollen betreffend (Amtsblatt S. 109), haben die Herren Orts- und iutsvorstânde unverzüglich nachstehende Bekanntmachung viermal zu erlassen.
Alle Militärpflichtige vom Jahrgang 1872 und ältere, welchen eine ^gültige Entscheidung von den Ersatzbehörden noch nicht ertheilt ist, eben sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d. I. bei dem rts- bezw. Gutsvorstande zur Aufnahme in die Rekrutirungs-Stammrolle izumelden.
Die in das militärpflichtige Alter tretenden, zum einjährig-freiwilligen teufte Berechtigten haben, insofern sie nicht bereits in den aktiven Dieust igetreten sind, unter Vorlage des Berechtigungsscheins beim Unterzeichneten re Zurückstellung mündlich oder schriftlich zu beantragen.
Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und hrlinge, Handwerksgesellen, Fabrikarbeiter und andere in ähnlichen Ver- ltnissen stehende Militärpflichtige, sowie ferner Gymnasiasten und Zöglinge iberer Lehranstalten haben sich an demjenigen Orte zur Stammrolle zu stden, woselbst sie in Lehre oder Arbeit stehen bezw. wo sich die Lehran- It befindet.
Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er ) bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes.
Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort ch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, b wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in lchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.
Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugniß Vorzügen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt.
Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich zur Stamm- le anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Hand rgsgehülfen, auf See befindliche Seeleute u. s. w.), so haben die Eltern, irmünber, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur ammrolle anzumelden.
Die Anmeldung zur Stammrolle ist in vorstehend vorgeschriebener eise seitens der Militärpflichtigen so lange alljährlich zu wiederholen, bis e endgültige Entscheidung über die Dienstverpflichtung durch die Ersatz- lörben erfolgt ist.
Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten ilitärpflichtjahr erhaltene Loosungsschein vorzulegen.
Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des ohnsitzes, des Gewerbes, des Standes u. s. w.) dabei anzuzeigen.
Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur pnigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum i den Ersatzbehörden ausdrücklich hiervon entbunden oder über das laude Jahr hinaus zurückgestellt worden sind.
Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe :s ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz h einem anderen Aushebungsbezirk oder Musterungsbezirk verlegen, haben es behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgänge der Bede oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als h nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die immrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.
Versäumung der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht.
Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Be- tigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrase bis zu Dreißig Mark oder Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen.
In der Stammrolle sind nicht bloß die angemeldeten Militärpflichtigen utragen, sondern auch alle sich im Orte aufhaltenden Militärpflichtigen ermitteln.
; In Betreff der Anlegung und Führung der Rekrutirungs-Stammrollen den die Herren Orts- und Gutsvorstände auf die Eingangs beregte iruktion besonders aufmerksam gemacht.
1892.
Die Stammrollen der Jahrgänge 1869, 1870, 1871 und 1872 nebst Belägen sind bis zum 15 Februar b. J. einzureichen.
Hanau am 2. Januar 1892.
Der Zivllvorsitzende der Ersatzkommission des Aushebungsbezirks Hanau M. 1 v. Oertzen.
Infolge des anhaltenden Frostwetters wird das Auslassen und Ausgießen von Abwässern auf die Straßen bei Meldung einer Strafe bis zu 9 Mark verboten. Die Abwässer sind in die zunächst gelegenen Eintauchen zu tragen.
Hanau am 15. Januar 1892.
Der Königliche Landrath v. Oertzen.
Die 6. Schul- (7. Lehrer-)stelle zu Langenselbold, mit welcher ein Jahresgehalt von 900 M. neben entsprechender Miethentschädigung und 90 M. für Feuerung verbunden ist, ist zu besetzen.
Bewerber wollen ihre Gesuche unter Anschluß der erforderlichen Zeugnisse binnen 14 Tagen bei dem Königlichen Lokalschulinspektor, Herrn Pfarrer Hufnagel zu Langenselbold, einreichen.
Hanau am 8. Januar 1892.
Der Königliche Schulvorstand.
V. 149 v. Oertzen, Landrath.
Die Lieferung der Fourage für das Etalsjahr 1892/93 für die in Hanau, Bruchköbel und Dörnigheim stationirten Gendarmeriepferde soll Dienstag den 26. d. Mts., vormittags 9 Uhr, auf dem land- räthlichen Büreau verdungen werden. Reflektanten werden zur Abgabe des mündlichen Gebots hierzu eingeladen.
Hanau am 14. Januar 1892.
Der Königliche Landrath.
M. 196 I. A.: Meister, Regierungs-Assessor.
t Die Getreideeinfuhr 1891.
Im Durchschnitt des Jahrzehnts 1881/90 gingen jährlich in den freien Verkehr des Reichs 753 000 t (zu 1000 kg) Roggen und 536 000 t Weizen aus dem Auslande ein. Für Roggen war das stärkste Einfuhrjahr 1889 mit 1059 000 t, das schwächste 1886 mit 565 000 t; für Weizen das stärkste 1884 mit 754 000, das schwächste 1886 mit nur 273 000 t. Für das Jahr 1891 liegen bisher erst die Einfuhrziffern des Zeitraums von Januar bis Ende November vor; immerhin reichen sie zu einem Urtheil über das Ergebniß des ganzen Jahres aus, zumal der Dezember wenig Aenderungen zu bringen pflegt. In diesen 11 Monaten bezogen wir aus dem Auslande 846 000 t Weizen, d. h. nicht nur mehr als im ganzjâhr- l'chen Durchschnitt des voihergegangenen Jahrzehnts, sondern auch mehr, als in irgend einem ganzen Jahre zuvor. Die Erklärung liegt in der geringeren heimischen Roggenernte und in der Knappheit des Roggens, der Hauptbrodfrucht für uns, auf dem Weltmärkte. Roggen war einen großen Theil des Jahres und ist heute noch theurer als Weizen und so wurde der Mehrbedarf an Roggen zum Theil durch größere Zufuhren in der anderen überall, bei uns und in den anderen Erzeugungsländern, gut gediehenen Brodfrucht Weizen ausgeglichen. An Roggen gingen in den 11 Monaten <9? 000 t ein, also 44 000 t mehr als im ganzjährigen Durchschnitt 1881/90, aber weniger als in manchem Vorjahre. Verglichen mit den 11 Monaten des Vorjahres beträgt die Weizeneinfuhr 1891 203 000 t mehr und die Roggeneinfuhr 16 600 t weniger.
Unsere Dauptbezugsquelle für Roggen ist Rußland. Es lieferte uns 1889, dem Jahre der größten Roggeneinfuhr, 920 000 t. Während der ersten 11 Monate 1891 erhielten wir von Rußland 613 000 t, d. h. gegen den gleichen Zeitraum des Vorjahres weniger 81000 t. Dieser Ausfall erscheint ganz gering, wenn man bedenkt, daß das russische Ausfuhrverbot für Roggen bereits im August erlassen wurde, thatsächlich sich also die Einfuhr nur auf 8 Monate elfteste. An zweiter Stelle kommen in regelrechten Zeiten als europäische Roggenlieferanten für uns die Länder an der unteren Donau, hauptsächlich Rumänien, in Betracht. Gering