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Donnerstag den 7. Januar

1 b 2.

Amtliches.

Waruung.

3* Läden und Geschäften, welche als Lotterie Komtor, Lotterie- Einnahme oder Lotterie-Kollekte bezeichnet find und deren Inhaber sich als Lotterie-Einnehmer resp. Kollekteur bezeichnen, werden Loose der Preußischen Klaffen-Lotterie und Antheilscheine auf solche Loose, oft unter Benennung als Antheilloose, für Preise angeboten, welche die im Lotterieplan bestimmten Preise sehr weit übersteigen und ferner noch dadurch erhöht werden, daß in den Authcilscheineu selbst die Verkäufer derselben hohe Gewinnabzüge für sich ausbedingen.

Die Antheilscheine begründen niemals Ansprüche an die Lotterie-Verwaltung auf Looseerneuerung und aus Ge- «innzahlung.

Vielfache gerichtliche Verurteilungen von Lsosantheilschein-Verkäufern haben herausgestellt, daß solche Verkäufer häufig betrügerisch verfahren, indem sie die Loose, auf welche sie Antheile verkaufen, nicht besitzen oder auf wirklich besessene Loose viel mehr Antheilscheine ausgeben, als der Umfang ihres Loosebesitzes erlaubt, oder indem endlich sie ihrerseits erhobene größere Gewinne unterschlagen und mit denselben verschwinden.

Zur Unterscheidung der Loosantheilscheine von den ächten Loosen machen wir daraus aufmerksam, daß die letzteren stets einen Stempel mit der inneren UmschriftKoen. Pr. Gen. Lotterie-Direktion" tragen.

Zur Unterscheidung zwischen den sich alsLotterie- Einnehmer" benennenden und ihr Geschäft alsLotterie- Einnahmen" oderLotterie-Komtor" bezeichnenden Pri­vatverkäufern von Loosen einerseits und den Königlichen Lotterie-Einnehmern andererseits aber machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren allein alsKönigliche Lotterie-Einnahmen" oder Königliche Lotterie-Einnehmer" sich namhaft machen. Berlin am 8. Juli 1882.

Königliche General-Lotterie-Direktion.

Damm « s. L i l i e n t a l.

Landkreis Hanau.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.

Gemäß §. 25 der Wehr-Ordnung vom 22. November 1888, sowie ; der Instruktion vom 16. Mai 1876, die Führung der Rekrutirungs- ' Stammrollen betreffend (Amtsblatt S. 109), haben die Herren Orts- und; Gutsvorstände unverzüglich nachstehende Bekanntmachung viermal zu erlassen, i

Alle Militärpflichtige vom Jahrgang 1872 und ältere, welchen eine; endgültige Entscheidung von den Ersatzbehörden noch nicht ertheilt ist, 1 haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d. I. bei dem i Orts- bezw. Gutsvorstande zur Aufnahme in die Rekrutnungs-Stammrolle ; anzumelden. !

Die in das militärpflichtige Alter tretenden, zum einjährig-freiwilligen f Dienste Berechtigten haben, insofern sie nicht bereits in den aktiven Dienst kingetreten sind, unter Vorlage des Berechtigungsscheins beim Unterzeichneten i ihre Zurückstellung mündlich oder schriftlich zu beantragen.

Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und i Lehrlinge, Handwerksgesellen, Fabrikarbeiter und andere in ähnlichen Vèr- ' hältnissen stehende Militärpflichtige, sowie ferner Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten haben sich an demjenigen Orte zur Stammrolle zu; melden, woselbst sie in Lehre oder Arbeit stehen bezw. wo sich die Lehran- s statt befindet.

Hat der' Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er; sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes. i

Wer innerhalb.des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort ' noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, , und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in j welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.

Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugniß vorzu­legen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt.

Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich zur Stamm­rolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Hand­

lungsgehülfen, auf See befindliche Seeleute u. s. w.), so haben die Elter», Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.

Die Anmeldung zur Stammrolle ist in vorstehend vorgeschriebener Weise seitens der Militärpflichtigen so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgültige Entscheidung über die Dienstverpflichtung durch die Ersatz­behörden erfolgt ist.

Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Loosuugsschein vorzulegen.

Außerdem find etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, des Standes u. s. w.) dabei anzuzeigen.

Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hiervon entbunden oder über das lau­fende Jahr hinaus zurückgestellt worden find.

Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebuagsbezirk oder Musterungsbczirk verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgänge der Be­hörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.

Versäumung der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht.

Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Be­richtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu Dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen zu bestrafe».

In der Stammrolle sind nicht bloß die angemeldeten Militärpflichtigen einzutragen, sondern auch alle sich im Orte aufhaltenden Militärpflichtigen zu ermitteln.

In Betreff der Anlegung und Führung der Rekrutirungs-Stammrollen werden die Herren Orts- und Gutsvorstände auf die Eingangs beregte Instruktion besonders aufmerksam gemacht.

Die Stammrollen der Jahrgänge 1869, 1870, 1871 und 1872 nebst Belägen sind bis zum 15. Februar d. J. einzureichen.

Hanau am 2. Januar 1892.

Der Zivilvorsitzende der Ersatzkömmission des Aushebungsbezirks Hanau M. 1 v. Oertzen.

Der Herr Landesdirektor hat das Mitglied der hiesigen Schätzungs­kommission Maurermeister M. Wirth auf seinen Antrag vom Schätzeramt entbunden und dessen Sohn Maurermeister Georg Wirth zum Mitglied der für die Stadt Hanau bestehenden Kommission zur Abschätzung von"Ge­bäuden und deren Zubehörungen zwecks Versicherung bei der Hessischen Brandversicherungsanstalt widerruflich bestellt.

Hanau am 4. Januar 1892.

Der Königliche Landrath.

V. 8550 I. A.: Meiner, Regierungs-Assessor.

Nachstehende Bestimmungen, betreffend die Nachsuchung der Berech­tigung zum einjährig-freiwilligen Dienste, werden hierdurch wiederholt bekannt gemacht.

Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechtes spätestens bis zum 1. April des ersten Mili­tärpflichtjahres zu erbringen.

Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der Prüfungs­kommission, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist, spä­testens bis zum 1. Februar des eisten Militärpflichtjahres schriftlich zu melden.

Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, bie andere im Herbst.

Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrs- prüfung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.

Hanau am 2. Januar 1892.

Der Königliche Landrath

M. 2 v. Oertzen.