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Nr. 3.

Dienstag den 5. Januar

1892.

Amtliches.

Landkreis Hanau.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.

Gemäß §. 25 der Wehr Ordnung vom 22. November 1888, sowie der Instruktion vom 16. Mai 1876, die Führung der Rekrutirungs- Stammrolleu betreffend (Amtsblatt S. 109), haben die Herren Orts- und Gutsvorstände unverzüglich nachstehende Bekanntmachung viermal zu erlassen.

Alle Militärpflichtige vom Jahrgang 1872 und ältere, welchen eine endgültige Entscheidung von den Ersatzbehörden noch nicht ertheilt ist, haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d. J. bei dem Orts- bezw. Gutsvorstande zur Aufnahme in die Rekrutirungs-Stammrolle anzumelden.

Die in das militärpflichtige Alter tretenden, zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten haben, insofern sie nicht bereits in den aktiven Dienst eingetreten sind, unter Vorlage des Berechtigungsscheins beim Unterzeichneten ihre Zurückstellung mündlich oder schriftlich zu beantragen.

_ Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und DjLehrlinge, Handwerksgesellen, Fabrikarbeiter und andere in ähnlichen Ver- ' altnisjen stehende Militärpflichtige, sowie ferner Gymnasiasten und Zöglinge inbever Lehranstalten haben sich an demjenigen Orte zur Stammrolle zu h melden, woselbst sie in Lehre oder Arbeit stehen bezw. wo sich die Lehran- 'i stakt befindet.

Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes.

Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.

Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugniß vorzu­legen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt.

Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich zur Stamm­rolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Hand­lungsgehülfen, auf See befindliche Seeleute u. s. w.), so haben die Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.

Die Anmeldung zur Stammrolle ist in vorstehend vorgeschriebener Weise seitens der Militärpflichtigen so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgültige Entscheidung über die Dienstverpflichtung durch die Ersatz­behörden erfolgt ist.

Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Loosungsschein vorzulegen.

Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, des Standes u. s. w.) dabei anzuzeigen.

Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hiervon entbunden oder über das lau­fende Jahr hinaus zurückgestellt worden sind.

Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebungsbezirk oder Musterungsbezirk verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgänge der Be­hörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.

Versäumung der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht.

Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Be­richtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu Dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen.

In der Stammrolle sind nicht bloß die angemeldeten Militärpflichtigen einzutragen, sondern auch alle sich im Orte aufhaltenden Militärpflichtigen zu ermitteln.

In Betreff der Anlegung und Führung der Rekrutirungs-Stammrollen werden die Herren Orts- und Gutsvorstände auf die Eingangs beregte Instruktion besonders aufmerksam gemacht.

Die Stammrollen der Jahrgänge 1869, 1870, 1871 und 1872 nebst Belägen sind bis zum 15. Februar d. J. einzureichen.

Hanau am 2. Januar 1892.

Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission des Aushebungsbezirks Hanau M. 1 v. Oertzen.

Nach einer Mittheilung des Großherzoglich Hessischen Kreisamts Friedberg ist die Maul- und Klauenseuche in Reichelsheim erloschen.

Hanau am 31. Dezember 1891.

Der Königliche Landrath

V. 8594 v. Oertzen.

Dienst-Nachrichten aus dem Kreise.

Gefunden: Eine Quittungskarte, ausgestellt auf den Namen Kon­rad Kurtz aus Maar, Kreis Lauterbach. Ein Regenschirm und ein Porte­monnaie mit Inhalt (auf der Post). Eine Anzahl Briefmarken.

Geländet: Am 1. d. M. an der Papiermühle ein Nachen.

Vom Wasenmeister eingefangen: Ein rothgelber Rehpinscher mit stumpfer Ruthe, w. Geschl.

Zugelaufen: Ein schwarzer Hund m. Geschl. Ein rehgrau ge­streifter Leonberger m. Geschl.; Empfangnahme bei Wirth Huth zu Groß­krotzenburg.

Verloren: Eine rothe Decke.

Entlausen: Von der Großauheimer Heerde ein hochträchtiges Mutterschwein; dem Wiederbringer eine gute Belohnung.

Hanau am 5. Januar 1892.

Stadtkreis Hanau.

Bekannimachungen des Oberbürgermeisteramtes.

Jeder Militärpflichtige, welchem über seine Dienstpflicht eine endgültige Entscheidung der Ersatzbehörden noch nicht ertheilt ist, hat sich in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar d. J. bei dem hiesigen städtischen Meldeamt zur Rekrutirungsstammrolle zu melden, bei Vermeidung der im Gesetze angedrohten Nachtheile.

Für solche Militärpflichtige, welche ohne an einem anderen Orte im deutschen Reiche einen dauernden Aufenthalt zu haben, abwesend sind, haben deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherrn die Anmeldung zu besorgen, ebenfalls bei Vermeidung der im Gesetze angedrohten Nachtheile.

Hanau am 2. Januar 1892.

Der Oberbürgermeister Westerburg.

Bekanntmachung.

Angesichts der in der letzten Zeit bei Wegschaffung des Eises aus den Stadtstraßen wieder hervorgetretenen Mißstände mache ich wiederholt darauf aufmerksam, daß Eis und Schnee nur an folgenden Stellen abge­lagert werden dürfen:

1. am Main;

2. in der Ausschachtung hinter dem großen Viadukt der Frankfurt- Bebraer Eisenbahn;

3. an dem Kinzig- und Fallbachufer jenseits der Fallbachsbrücke;

4. im Fluthgraben der Kinzig jenseits und rechts der Wilhelmsbrücke am Herrnmühlwehr.

Sofern das Abladen an anderen Stellen und Wegen stattfindct, wird dasselbe nach Maßgabe der Polizeiverordnungen vom 6,/5. 1780, 4./7. 1804 und 7./1. 1839 mit 315 Mark bestraft.

Hanau am 28. Dezember 1891.

Der Oberbürgermeister

15162 Westerburg.

Städtische Sparkasse.

Die Wiedereröffnung Der städtischen Sparkasse findet

Sonnabend den 9. d. Mts.

statt.