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Nr. 2.
Montag den 4. Januar
1892.
Amtliches.
Bekanntmachung. Postverkehr mit dem Okkupationsgebiet von Bosnien, Herzegowina und dem Sandschak Novibazar.
Vom 1. Januar 1892 ab finden die Bestimmungen und Taxen des Deutsch-Ocsterreichisch-Ungarischen Wechselverkehrs auch Anwendung auf die gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefpostsendungen des Verkehrs mit dem Okkupationsgebiet von Bosnien und Herzegowina, ausschließlich des Sandschaks Novibazar.
Von demselben Zeitpunkte ab werden ferner unter den gleichen Bedingungen Postanweisungen bis zum Meistbetrage von 400 M. im Verkehr mit demselben Okkupationsgebiet, jedoch einschließlich des Sandschaks Novibazar, zugelaffen.
Demgemäß betragen vom 1. Januar ab die Taxen:
A. bei den Briefpostsendungen nach Bosnien und Herzegowina:
a) für gewöhnliche Briefe bis zum Gewicht von 15 g . 10 Pf., bei einem Gewicht über 15 bis 250 g .... 20 Pf.,
b) für einfache Postkarten ......... 5 Pf., und für Postkarten mit Antwort...... 10 Pf., c) für Drucksachen 3 bz. 5, 10, 20 und 30 Pf. je nach
der Gewichtsstufe von 50, 100, 250, 500 und 1000 g,
d. für Waarenproben ...........10 Pf.;
B. bei Postanweisungen nach Bosnien, Herzegowina und dem
Sandschak Novibazar:
für je 20 M............ . 10 Pf.,
mit einem Mindestbetrage von.......40 Pf.
Für die Briefpostsendungen nach dem Sandschak Novibazar bleiben die bisherigen Taxen, also von 20 Pf. für je 15 g bei den Briefen u. s. w., bestehen. Ebenso werden hinsichtlich der Sendungen mit Werthangabe und der Packete nach dem gesammten Okkupationsgebiet die bisherigen Bedingungen aufrecht erhalten.
Berlin W., 23. Dezember 1891.
Der Staatssekretair des Reichs-Postamts. __________________ von Stephan. _______________
Landkreis Hanan.
Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.
Gemäß §. 25 der Wehr-Ordnung vom 22. November 1888, sowie der Instruktion vom 16. Mai 1876, die Führung der Rekrutirungs- Stammrollen betreffend (Amtsblatt S. 109), haben die Herren Orts- und Gutsvorstände unverzüglich nachstehende Bekanntmachung viermal zu erlassen.
Alle Militärpflichtige vom Jahrgang 1872 und ältere, welchen eine endgültige Entscheidung von den Ersatzbehörden noch nicht ertheilt ist, haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d. J. bei dem Orts- bezw. Gutsvorstande zur Aufnahme in die Rekrutirungs-Stammrolle anzumelden.
Die in das militärpflichtige Alter tretenden, zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten haben, insofern sie nicht bereits in den aktiven Dienst cingetreten sind, unter Vorlage des Berechtigungsscheins beim Unterzeichneten ihre Zurückstellung mündlich oder schriftlich zu beantragen.
Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen, Fabrikarbeiter und andere in ähnlichen Verhältnissen stehende Militärpflichtige, sowie ferner Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten haben sich an demjenigen Orte zur Stammrolle zu melden, woselbst sie in Lehre oder Arbeit stehen bezw. wo sich die Lehranstalt befindet.
Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes.
Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhâuptcr ihren letzten Wohnsitz hatten.
Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugniß vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt.
Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungsgehülfen, auf See befindliche Seeleute n. s. w.), so haben die Eltern,
Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.
Die Anmeldung zur Stammrolle ist in vorstehend vorgeschriebener Weise seitens der Militärpflichtigen so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgültige Entscheidung über die Dienstverpflichtung durch die Ersatzbehörden erfolgt ist.
Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Loosungsschein vorzulegen.
Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, des Standes u. s. w.) dabei anzuzeigen.
Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hiervon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt worden sind.
Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebungsbezirk oder Musterungsbezirk verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgänge der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.
Versäumung der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht.
Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu Dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen.
In der Stammrolle sind nicht bloß die angemeldeten Militärpflichtigen einzutragen, sondern auch alle sich im Orte aufhaltenden Militärpflichtigen zu ermitteln.
In Betreff der Anlegung und Führung der Rekrutirungs-Stammrollen werden die Herren Orts- und Gutsvorstände auf die Eingangs bcregte Instruktion besonders aufmerksam gemacht.
Die Stammrollen der Jahrgänge 1869, 1870, 1871 und 1872 nebst Belägen sind bis zum 15. Februar d. J. einzureichen.
Hanau am 2. Januar 1892.
Der Zivilvorfitzende der Ersatzkommission des Aushebungsbezirks Hanan M. 1 _ _ _ ~ v. Oertzen.
Bekanntmachung.
Aus dem Laden des Uhrmachers Elsaß hier sind am 30. v. M. folgende Uhren gestohlen:
eine goldene Herrn-Savonette-Romontoiruhr mit goldener Cüvette; eine desgl. mit Metall-Cüvette Nr. 13727;
eine goldplattirte Herrn-Savonettc Remontoiruhr;
eine goldene Remontoir-Damenuhr mit Landschaft auf der Rückseite;
eine getragene goldene Damenuhr mit Schlüsselaufzug;
eine silberne RemontoirHerrn-Ankeruhr Nr. 55020;
eine silberne Damen Cylinderuhr mit Schlüsselanfzug;
eine silberne Remontoir-Damenuhr mit grand guichot Nr. 6951;
eine Nickel-Remontoiruhr mit Metallcüvette;
eine getragene silberne Cylinderuhr mit Schlüsselaufzug;
eine silberne gal. Remontoir-Herrnuhr 4steinig.
Vor dem Ankäufe der gestohlenen Uhren wird gewarnt. Spuren, welche zur Herbeischaffung derselben dienen können, sind dem Unterzeichneten oder dem königlichen Landrathsamt hier anzuzeigen.
Hanau den 2 Januar 1892.
Der Untersuchungsrichter. 134
Berlin, 2. Januar. Seine Majestät der Kaiser und König wohnten am Neujahrstage um 10 Uhr vormittags dem Gottesdienste in s der Schloßkapelle bei. Rach der darauf folgenden Defilirtour empfingen ■ Seine Majestät die Botschafter und demnächst die kommandirenden Generale, ■ nahmen die Rapporte der Leibregimenter ^c. entgegen und begaben Aller- > höchst sich um 12fti Uhr zur Paroleausgabe nach dem Lichthofe des Zeughauses. Am Nachmittag statteten Seine Majestät den Botschaftern Besuche 1 ab. Heute Vormittag hörten Seine Majestät die Vorträge des Staatssekretärs des Auswärtigen Amts , und des Reichskanzlers in deren Woh- I nungen, arbeiteten, nach dem Schlosse zurückgekehrt, mit dem Chef des Generalstabs der Armee und dem Chef des Militärkabinets und nahmen als-