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Nr. 1. Samstag den 2. Januar 1892.

(Gelegentlich des Iakrsswsckssls sprechen wir allen geehrten OHitarheitern wärmsten Dank aus und bitten, ihre Gunst uns audi ferner ZN erhalten; sugleidi entbieten wir den werthen Sofern und Freunden unseres Blattes aufrichtigste (Gluch wünfdie.

Redaktion und Expedition desHanauer Anzeiger."

Amtliches.

Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe VII zu den Schuldverschreibungen der Staatsanleihe von 1868 A.

Die letzten Zinsscheine Reihe VII Nr. 1 bis 6 zu den Schuldverschrei­bungen der Staatsanleihe von 1868 A. über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1892 bis 31. Dezember 1894 werden vom 1. Dezember d. J. ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92/94 unten links, vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats, ausgereicht werden.

Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang genommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen, sowie in Frankfurt a/M. durch die Kreiskasse bezogen werden. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsscheinanweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Fall erhalten die Einreicher das eine Exemplar, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zins­scheine zurückzugeben.

In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staats­papiere sich mit den Inhabern der Zinsscheinanweisungen nicht einlassen.

Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anweisungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichnis wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amts­blättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.

Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Prov'-tualkassen mittels besonderer Eingabe einzureichen.

Berlin den 9. November 1891.

Königliche Hauptverwaltung der Staatsschulden, gez. Sydow.

Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die in derselben bezeichneten Formulare von der hiesigen Regierungs-Hauptkasse und den Steuerkassen des Regierungsbezirks^ erab- reicht werden.

Cassel den 17. November 1891.

Königliche Regierung.

3u K. 2249/91. Rothe.

Bekanntmachung.

Postpacketverkehr mit den Neuen Hebriden.

Von jetzt ab können Postpackete ohne Werthanzabe im Gewicht Lis zu 3 kg nach den Neuen Hebriden versandt werden.

Die Pallete müssen frankirt werden.

Ueber die Taxen und Versendungsbedingungen ertheilen die Postan­stalten auf Verlangen Auskunft.

Berlin W., 20. Dezember 1891.

Der Staatssekretair des Reichs-Postamts.

von Stephan.

Bekanntmachung.

Telegraphen verkehr mit Luxemburg.

Vom 1. Januar 1892 beträgt die Wortgebühr für Telegramme nach Luxemburg 5 Pf.

Die Mindestgebühr von 50 Pf. für ein gewöhnliches Telegramm bleibt unverändert.

Berlin W., 21. Dezember 1891.

Der Staatssekretair des Reichs-Postamts. von Stephan.

Mittheilung.

Die EinzAgebühr für Gespräch-- von und nach anderen Orten inner­halb der Bezirks-Fernsprecheinrichtung für Frankfurt (Main) und Umgegend zwischen Nichttheilnehmern an der Bezirkseinrichtung ist von dem Reichs­postamt zur Gleichstellung mit dem bezüglichen Gebührensätze für Gespräche zwischen Theilnehmern und Nichttheilnehmern von 1 Mk. aus 50 Pf. für die Gesprächsdauer von 3 Minuten ermäßigt worden.

Cassel, 31. Dezember 1891.

Der Kaiserliche Oberpostdirektor Frank.

Landkreis Hanau.

Bekanntmachungen des Königlichen Landrathsamtes.

Nachstehende Bestimmungen, betreffend die Nachsuchung der Berech­tigung znm einjährig-freiwilligen Dienste, werden hierdurch wiederholt bekannt gemacht.

Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechtes spätestens bis zum 1. April des ersten Mili­tärpflichtjahres zu erbringen.

Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der Prüfungs­kommission, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist, spä­testens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres schriftlich zu melden.

Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst.

Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrs­prüfung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.

Hanau am 2. Januar 1892.

Der Königliche Landrath

M. 2 v. Oertzen.

Dienst-Nachrichten aus dem Kreise.

Vom Wasenmeister am 31. v. Mts. eingefangen: Ein schwarzer Hund mit gelben Abzeichen, m. Geschl.

Verloren: Ein Zwicker.

Gefunden: Eine Brille.

Hanau am 2. Januar 1892.