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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Nr. 144.

Mittwoch den 24. Juni

1891.

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t Die neue Landgemeindeordnung.

I. Pas Stimmrecht in den Gemeinden.

Nachdem die parlamentarischen Verhandlungen beider Häuser des Landtags über die Landgemeindeordnung glücklich abgeschlossen sind, wird der Entwurf in Kürze als Gesetz veröffentlicht werden und vom 1. April 1892 ab in praktische Gültigkeit treten. Sein Gültigkeitsgebiet sind die sieben östlichen Provinzen, wo sich bisher das ländliche Gemeindeverfassungs­recht im Allgemeinen gleichmäßig entwickelt hat. Die Kenntniß dieses Rechts ist sehr erschwert, da die grundlegenden Bestimmungen in einer großen Reihe von Gesetzen zerstreut sind und für manche wichtige Aufgabe des Gemeinde- lebens gesetzliche Vorschriften überhaupt mangeln. Durch die Landgemeinde­ordnung wird einerseits das geltende Recht kodifizirt, das heißt, in einheit­liche gesetzliche Form gefaßt, und werden andererseits gleichmäßige neue Vorschriften ausgestellt, wie sie nach der neueren Entwickelung der wirth- schaftlichen und sozialen Verhältnisse erforderlich schienen.

Obgleich schon so viel über das Gesetz gesprochen und geschrieben worden ist, mag doch eine zusammenfassende Darstellung des Inhalts wich­tiger Theile nach den endgiltigen Beschlüssen des Landtags willkommen sein. Wir fassen zunächst eine die bäuerlichen Kreise besonders interessirende Seite, das Stimmrecht in den Landgemeinden, ins Auge.

Gegenwärtig ist in der Regel das Gemeinderecht, dessen wesent­licher Inhalt in dem Stimmrechte in der Gemeindeversammlung oder, wo eine gewählte Gemeindevertretung vorhanden ist, in dem Rechte zur Theil­nahme an den Gemeindewahlen und in dem Rechte zur Bekleidung unbe- . soldeter Aemter besteht, auf die mit einem Wohnhause angesessenen Bewohner der Landgemeinden beschränkt. Die neue Landgemeindeordnung dehnt das Gemeinderecht auf alle felbstständige Gemeindeangehörige aus, welche Ange­hörige des Reichs sind, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, seit einem Jahre in der Gemeinde wohnen, keine Armenunterstützung empfangen und entweder ein Wohnhaus besitzen oder mindestens 3 Mark Grund- und Gebäudcsteuer zahlen oder zur Staatseinkommensteuer veranlagt sind oder zu den Gemeinde­abgaben nach einem Jahreseinkommen von mehr als 660 Mark herangezogen werden. Stimmberechtigt ist außerdem, wer, ohne in der Gemeinde einen Wohnsitz zu haben, in ihrem Bezirk seit einem Jahre ein Grundstück besitzt, das mindestens den Umfang einer die Haltung von Zugvieh erfor­dernden Ackernahrung hat.

Die Verth-eilung der Stimmen in der Gemeindeversammlung regelt sich wie folgt: In der Regel hat jeder Stimmenberechtigte eine Stimme. Jedoch müssen mindestens zwei Drittel sämmtlicher Stimmen auf die angesessenen Mitglieder der Gemeindeversammlung entfallen. Ueber- steigt die Zahl der Nichtangesessenen ein Drittel der Gesammtzahl der Stimmen, so wählen die Nichtangescssenen so viel Abgeordnete aus ihrer Mitte, als für ihr Drittel aller Stimmen nöthig ist. Eine weitere Aus­nahme erleidet die Regel zu Gunsten der Grundbesitzer. Wer von ihnen 2050 Mark Grund- und Gebäudesteuer zahlt, hat 2, wer 50100 Mark zahlt, hat 3, wer 100 oder mehr zahlt, hat 4 Stimmen. Auf Antrag des Kreisausschusses können durch Beschluß des Provinziallandtags die vorstehenden Sätze erhöht oder auch, jedoch höchstens bis zur Hälfte, er­mäßigt werden. Außerdem haben in der Regel Gewerbetreibende der dritten Gewerbesteuertlasse 2, solche der zweiten 3 und die der ersten Klasse 4 Stimmen,

Der Gemeindevorsteher hat eine Liste aller Stimmberechtigten zu führen und alljährlich im Januar zu berichtigen. Weist diese Liste mehr als 40 Stimmberechtigte nach, so tritt an die Stelle der Gemeindeversamm- i lung eine Gemeindevertretung, die abgesehen von dem Gemeinde- : Vorsteher und den Schöffen aus gewählten Gemeindeverordneten besteht, 1 deren Zahl mindestens das dreifache der Zahl von Gemeindevorsteher und j Schöffen betragen muß und durch Ortsstatut auf 12, 15, 18 und höchstens i 24 erhöht werden kann. Die Wahl der Gemeindeverordneten ! geschieht in der Weise, daß alle Stimmberechtigten nach Maßgabe der von ; ihnen zu entrichtenden direkten Steuern (Gemeinde-, Kreis-, Provinzial- und Staatssteuern) in drei Klaffen getheilt werden. Jede Klasse wählt ein 5 Drittel der Verordneten. Mindestens zwei Drittel dieser müssen Angesessene sein. Die Zahl der nichtangesessenen Gemeindeverordneten wird gleichmäßig ; auf die drei Klassen vertheilt. Die Verordneten werden aus 6 Jahre ge- 1

I wählt, alle 2 Jahre scheidet ein Drittel aus jeder Klasse aus und werden regelmäßig im März die nöthigen Ergänzungswahlen vorgenommen. Die Wahl ist öffentlich und wird durch mündliche Erklärung zu Protokoll vor dem Wahlvorstande vollzogen. Bei der Wahl entscheidet absolute Mehrheit, d. h. der- Gewählte muß mindestens die Hälfte der Stimmen erhalten; wird hiernach eine engere Wahl nöthig, so entscheidet dann einfache Mehr­heit.

Tagesschau.

Berlin, 23. Juni. Seine Majestät der Kaiser und König em­pfingen gestern Abend 7 Uhr den Reichskanzler von Caprivi zum Jmme- diatvortrage. Heute Morgen hörten Seine Majestät von 9 Uhr ab die Vortrüge des kommandirenden Admirals Freiherrn von der Goltz, des Staatssekretärs des Reichs-Marineamts Hollmann, des Chefs des Marine- kabinets Freiherrn von Senden, sowie denjenigen des stellvertretenden Chefs des Militärkabinets, Obersten von Lippe. Um 12 Uhr nahm Seine Majestät militärische Meldungen und um 12^2 Uhr den Vortrag des Kultusministers Graf von Zedlitz entgegen.

Berlin, 22 Juni. Kaiser Wilhelm wird, nach derK. Z.", am Mittwoch Abend das Neue Palais verlassen und dann längere Zeit von der Reichshauptstadt fernbleiben. Er fährt zunächst am 24. abends nach Kiel, hält sich dort bis zum 29. auf, trifft an diesem Tage die Kaiserin, die bis dahin im Neuen Palais verbleibt, in Hamburg und fährt mit ihr nach Helgoland und zwar von Hamburg zur Elbemündung auf dem Dampfer Cobra der Ballinschen Reederei, von dort bis Helgoland auf dem Postdampfer Fürst Bismarck von der Hamburg-Amerikanischen Paket­fahrtgesellschaft; von Helgoland fährt der Kaiser auf S. M. Hohenzollern nach Wilhelmshaven und von dort aus wird der Besuch des nieder­ländischen und englischen Hofes unternommen. Am 13. Juli wird sich der Kaiser wieder aus der Hohenzollern einschiffen und auch in diesem Jahre wiederum mit einigen geladenen Gästen und kleinem Gefolge eine Nordtandfahrt ausführen. Nach Holland und England wird der Kaiser vom Staatssekretär des Auswärtigen Amts Frhrn. v. Marschall nebst einem Rathe dieses Amts sowie von Chefs des Militär-, Civil- und Ma- rine-Kabinets begleitet. Der Hamburger Börsenhalle zufolge gedenkt der Kaiser nach dem Besuche von Holland und England von Leith nach Ber­gen und von dort nach Tromsöe zu fahren, um in der Nähe der Insel Skierröe Ende Juli dem Walfischfang beizuwohnen.

Berlin, 23. Juni. Auf der diesjährigen Nordlandsfahrt werden, nach derK. Z.", wiederum die früheren Gäste den Kaiser begleiten, näm­lich der preußische Gesandte in München Graf Eulenburg, der Graf Görtz- Schlitz, der Premierlieutenant v. Hülsen, Adjutant des Kriegsministers Dr. Güßfeldt und der Marinemaler Saltzmann. Zum Gefolge des Kaisers werden gehören die Vertreter des Militär- und des Marinekabinets, der Hausmarschall Frhr. v. Lyncker, der Leibarzt Professor Dr. Leuthold, der Vertreter des Auswärtigen Amts und gleichzeitig des Zioilkabinets Wirkl. Legationsrath v. Kiderlen-Wächter und die beiden Flügeladjutanten vom Dienst v. Moltke und Frhr. v. Seckendorfs. Der Kaiser wird sich mit allen diesen Herren auf der wiederum vom Kapitän zur See kommandirten Hohenzollern in einem Hafen Schottlands, voraussichtlich in Leith bei Edin- burg, Mitte Juli einschiffen. Die Fahrt wird von dort nach Bergen und zu den Lofodeninseln gerichtet werden, wo voraussichtlich ein längerer Aufenthalt stattfindet, da dort Gelegenheit geboten sein wird, einer Wal­fischjagd beizuwohnen. Die Rückkehr dürfte gegen Mitte August erfolgen.

Berlin, 22. Juni. Die am 9. Juni vom Blitz getroffenen Sol­daten des Kaiser Franz-Garde-Grenadier-Regiments sind bis auf den Ge­freiten Hornist Boers sämmtlich als geheilt aus dem Garnisonlazareth Tempelhof entlassen worden und thun seit voriger Woche wieder ihren Dienst. Boers leidet noch immer an Schwächezuständen.

Berlin, 23. Juni. DerReichsanzeiger" meldet: Der Kolonial­rath berieth in seiner gestrigen Sitzung Fragen der Baumwollenkultur in dem Schutzgebiete und des kolonialen Gesellschaftsrechts. Man trat in die Speziaidislussion der letzteren Frage ein, die aber nicht abgeschlossen, son­dern auf heute vertagt wurde. Die gegenwärtige Tagung des Kolonial- rathes wurde heute, nach denFr. Nachr.", geschloffen, nachdem die Be­rathungen über die Angelegenheit des kolonialen Gesellschaftsrechts und