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Iugteich Amtliches g)rgon für Staöt- und Landkreis Kanan.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

JnsertiünS»

PreiS:

Die ispaltige «armondzeile »d. deren Raum

10 Psg.

Die »spalt, geile 20 Pfg.

Die bspaltigeZeil«

30 Pfg.

Nr. 136.

Montag den 15. Juni

1891.

Amtliches. Bekanntmachung.

Postverbindung mit Helgoland.

Die Postdampferverbindung mit Helgoland wird vom 14. Juni dis Ende September mittels der SchnelldampferCobra" undAriadne" täglich unterhalten. Die Schiffe verkehren in nachstehender Weise:

A. Richtung nach Helgoland.

Abfahrt aus Hamburg 8 Uhr Morgens, Abfahrt aus Cuxhaven nach Ankunft des Schnellzuges von Hamburg (ab Hamburg 8 Uhr 23 Min. Morgens, in Cuxhaven 10 Uhr 40 Min. Vorm.) zwischen 11 Uhr und 11 Uhr 30 Min. Vorm. Ankunft in Helgoland zwischen 1 Uhr 30 Min. und 2 Uhr 20 Min. Nachm.

B. Richtung von Helgoland.

Die Abfahrt von Helgoland richtet sich nach dem Eintreffen der Dampfer von Sylt, Wyk und bz. Norderney.

Dauer der Fahrzeit zwischen Hamburg und Cuxhaven etwa 3 Stunden, zwischen Hamburg und HAgoland 5 bis 6 Stunden.

Berlin W., 7. Juni 1891.

Reichs-Postamt, I. Abtheilung.

In Vertretung: D a m b a ch.

Dienst-Nachrichten aus dem Kreise.

Gefunden: Ein Portemonnaie mit Geld. Eine Cigarrenspitze mit Futteral. Eine goldene Kugel. 24 Stück Schlüssel (im Lamboywald).

Verloren: Ein goldener Ring mit Brillant.

Vom Wasenmeister eingefangen: Ein weißer Jagdhund mit braunen Blacken und ein kleiner schwarzer Hund, beide m. Geschl.

Hanau am 15. Juni 1891.

^Bekanntmachung.

Folgende in Gemäßheit des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889 über die Jnvaliditâts- und Altersversicherung bei der unteren Verwaltungsbebörde anzubringenden Anträge werden bei dem Armen Verwalter Clasen im Bureau der Armen-Verwaltung (hinteres Rathhaus, Langgasse Nr. 4.3) in den Bureau stunden von 8 bis 12 Nhr Vormittags entgegengenommen:

1) Anträge aus Bewilligung von Jnvaliditäts- und Altersrenten (§. 75 Abs. 1 des Gesetzes).

2) Anträge aus Befreiung von der Versicherungspflicht nach §. 4 Abs. 3 des Gesetzes.

Nach dieser Bestimmung sind nämlich solche Personen, welche vom Reich, von einem Bundesstaate oder einem Kommunalverbande Pensionen oder Waitegelder wenigstens im Mindestbetrage der In­validenrente beziehen, oder welchen auf Grund der reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung der Bezug einer jährlichen Rente von mindestens demselben Betrage zusteht, auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht zu befreien.

Während der Jahre 1891 bis 1895 beträgt der mögliche Mindestbetrag der Invalidenrente 110 Mk. 94 Pf., für die Folgezeit 114 Mk. 70 Pf.

3) Anträge von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern aus Festsetzung der Zahl der Arbeitstage.

§ 100 des Gesetzes bestimmt nämlich:

Die Beiträge des Arbeitgebers und der Versicherten find von demjenigen Arbeitgeber zu entrichten, welcher den Versicherten während der Kalenderwoche beschäftigt hat.

Findet die Beschäftigung nicht während der ganzen Kalenderwoche bei demselben Arbeitgeber statt, so ist von demjenigen Arbeitgeber, welcher den Versicherten zuerst be­schäftigt, der volle Wochenbeitrag zu entrichten.

Sofern die Zahl der thatsächlich verwendeten Arbeits­tage nicht festgestellt werden kann, ist der Beitrag für die­jenige Arbeitszeit zu entrichten, welche zur Herstellung der

Arbeit annähernd für erforderlich zu erachten ist. Im Streitfälle entscheidet auf Antrag eines Theiles die untere Verwaltungsbehörde endgültig."

4) Anträge auf Entscheidung in Streitigkeiten

a) zwischen den Organen der Versicherungsanstalten einerseits und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern oder gemäß § 8 des Gesetzes Selbstversicherten anderseits über die Fragen

1) ob,

2) zu welcher Versicherungsanstalt,

3) in welcher Lohnklasse

Beiträge zu entrichten sind,

b) zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über dieselben Fragen (a und b § 122 des Gesetzes),

c) zwischen den Organen verschiedener Versicherungsanstalten über die Frage, zu welcher Anstalt für bestimmte Personen Beiträge zu entrichten sind (§ 123 des Gesetzes),

d) zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Berechnung und Anrechnung der für die Versicherten zu entrichtenden oder im Falle des § 111 denselben zu erstattenden Beiträge (§ 124 des Gesetzes).

5) Beschwerden über den Ersatz baarer Auslagen, welche dem Arbeitgeber durch den Vorstand der Versicherungs-Anstalt auferlegt worden sind (§ 128 des Gesetzes).

Hanau den 22. Mai 1891. 6291

Der Oberbürgermeister

Westerburg.

t Zu den wirthschaftlichen Erörterungen.

Bei der Etatsdebatte im Herbste 1889 sagte der freisinnige Abgeord­nete Richter:Wirthschaftliche Erscheinungen lassen sich nie nach mathema­tischen Formeln berechnen; denn sie sind das Produkt verschiedener gegen einander wirkender Kräfte." Dieser unzweifelhaften Wahrheit sollten sich diejenigen erinnern, die jetzt unfehlbar behaupten, daß die gegenwärtigen hohen Getreidepreife eine Folge der Zölle seien und daß mithin nur eine Suspension der Zölle die im Interesse der Konsumenten nothwendige Ab­hilfe schaffen könne. Man hätte vielleicht erwarten können, daß in den acht Protestversammlungen", die die sozialdemokratische Partei am Freitag in Berlin abhielt, eine aufregende Schilderung der Nothlage der kleinen Leute in der Großstadt, wenngleich eine solche in Wahrheit bei dem im Allgemeinen guten Verdienst der Arbeiter nicht besteht, gegeben werden würde. Allein alle Redner suchten ihre Force in statistischenBeweisen". Man führte eine Menge Zahlen über die Bewegung der Preise, über das Schwanken im Gewicht des Brodes, über die Einnahmen aus den Getreidezöllen rc. vor; aber beweisen läßt sich auf diesem Wege für die abgethane Frage der Suspension der Getreidezölle wenig oder gar nichts.

Gewöhnlich werden die Getreidepreise aus der Zeit von 18851888 zum Vergleich herangezogen. Aber in diesen Jahren standen sie so unge­wöhnlich niedrig, daß die landwirthschaftliche Produktion, von der die Hälfte der Bevölkerung lebt, nicht mehr lohnend war und deshalb die Regierung auf einen erhöhten Zollschutz Bedacht nahm. Wer aber ehrlich in der Statistik verfahren will, hat auch zu berücksichtigen, daß die Jahresdurch- chnittspreise für Weizen und Roggen bei dem geringfügigen Zollsatz von 10 Mark in den Jahren 1880 und 1881 mit 217, 219 und (für Roggen) .87, 195 Mark pro Tonne beinahe ebenso hoch waren als die Maipreise 1891. Wäre irgend welche Wahrscheinlichkeit vorhanden, daß dip jetzigen ungewöhnlich hohen Preise sich auf die Dauer hielten, so wäre auch jeder Zollschutz überflüssig.

Gibt es nun auch zur Berechnung der Wirkung, die eine Suspension gehabt hätte, keine mathematische Formel, so war es doch im höchsten Grade wahrscheinlich, daß eine solche Maßregel den Weltmarktspreis um den Be­trag der Zollermäßigung oder um einen Theil desselben in die Höhe ge­trieben hätte und daß der Konsument deshalb noch nicht in den Genuß von billigem Brod, dessen Preise den Getreidepreisen ohnedies nur langsam zu folgen pflegen, gekommen wäre. Inzwischen war die diesjährige Ernte ein­geheimst, deren Ausfall in den Hauptproduktionsgebieten in erster Linie den künftigen Preis bestimmen wird.