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M. 131.

Montag den 8. Juni.

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1891

Amtliches.

BekanALmachungeN König!. LandrarhsÄMts

Mit Rücksicht auf das am Samstag den 13. d. Mts. stattfindende Lamboysest wird der auf diesen Tag fallende Hanauer Wochenmarkt aus Freitag den 12. ds. Mts. verlegt.

Hanau ant 5. Juni 1891.

Der Königliche Landrath

P. 3744 D. Oertzen.

Nachstehende Bestimmungen, betreffend die Nachsuchung der Berech­tigung zum einjährig freiwilligen Dienste, werden hierdurch wiederholt bekannt gemacht.

Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechtes spätestens bis zum 1. April des ersten Mili- tärpflichtjahrcs zu erbringen.

Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der Prüfungs- Kommission, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist, spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres schriftlich zu melden.

Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst.

Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrs­prüfung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.

Hanau am 3. Juni 1891.

Der Königliche Landrath.

M. 2798 I. A.: Meister, Regierungs-Assessor.

Für die diesjährige Badezeit werden zur Verhütung von Nnglücks- fällen und zur Wahrung des Anstandes beim Baden die nachstehenden Vor­schriften in Erinnerung gebracht:

1) das Baden in der Kinzig und in den Stadtgräben ist gänzlich verboten;

2) außerhalb der öffentlichen Bade- und Schwimmanstalten darf im Main nur an denjenigen Plätzen gebadet werden, welche durch am Ufer stehende Pfähle als ungefährlich und erlaubt bezeichnet find;

3) Kindern unter 14 Jahren ist das Baden nur unter Aufsicht erwachsener Personen gestattet;

4) das Baden im offenen Main längs der Philipp s ruh er­st r a ß e, des Schlosses P h i l i p p s u h e und des dazu gehö­rigen Schloßgartens, sowie

5) das Baden im offenen Main, Rumpenheim gegenüber, ist verboten.

Uebertretungen dieser Vorschriften oder Ungebührlichkeiten gegen den mit Handhabung der Ordnung beauftraften Badeaufseher werden mit Geld­strafe von mindestens einer Mark oder bei Unvermögen mit Haft geahndet.

Hanau am 11. Mai 1891.

Der Königliche Landrath.

P. 3115. v. Oertzen.

Die Polizei-Verordnung vom 15. April 1884, welche lautet:In der Zeit vom 15. März bis 1. November des Jahres sind bei trockener Witterung die Trottoirs und Straßen vor dem Kehren mit Wasser derart zu besprengen, daß ein Aufwirbeln von Staub nicht stattfinden kann", wird hiermit in Erinnerung gebracht.

Hanau am 11. Mai 1891.

Der Königliche Landrath

3117. v. Oertzen.

Dienst-Nachrichten aus dem Kreise.

Entlausen bezw. entsprungen: Auf dem hiesigen Ostbahnhofe ein rlklner weißer gelbgcfleckter langhaariger Hund, auf den NamenFitho" hörend.

Zugeflogen: Ein Kanarienvogel.

Hanau am 8. Juni 1891.

Mkannlmackung.

Folgende in Gemäßheit des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889 über die Jnvaliditâts- und Altersversicherung bei der unteren Verwaltungsbehörde anzubringenden Anträge werden bei dem Armen Verwalte? Clafen im Bureau der Armen-Verwaltung (hinteres Rathhans, Langgaffe Nr. 43) in den BüreaustunSeu von 8 bis 12 Uhr Vormittags entgegengenommen:

1) Anträge auf Bewilligung von Jnvaliditäts- und Altersrenten (§. 75 Abs. 1 des Gesetzes).

2) Anträge auf Befreiung von der Verficherungspfficht nach §. 4 Abs. 3 des Gesetzes.

Nach dieser Bestimmung sind nämlich solche Personen, welche vom Reich, von einem Bundesstaate oder einem Kommunalverbande Pensionen oder Wartegelder wenigstens im Mindestbetrage der In­validenrente beziehen, oder welchen auf Grund der reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung der Bezug einer jährlichen Rente von mindestens demselben Betrage zusteht, auf ihren Antrag von der Verficherungspflicht zu befreien.

Während der Jahre 1891 bis 1895 beträgt der mögliche Mindestbetrag der Invalidenrente 110 Mk. 94 Pf., für die Folgezeit 114 Mk. 70 Pf.

3) Anträge von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern auf Festsetzung der Zahl der Arbeitstage.

$. 100 des Gesetzes bestimmt nämlich:

Die Beiträge des Arbeitgebers und der Versicherten find von demjenigen Arbeitgeber zu entrichten, welcher den Versicherten während der Kalenderwoche beschäftigt hat.

Findet die Beschäftigung nicht während der ganzen Kalenderwoche bei demselben Arbeitgeber statt, so ist von demjenigen Arbeitgeber, welcher den Versicherten zuerst be­schäftigt, der volle Wochenbeitrag zu entrichten.

Sofern die Zahl der thatsächlich verwendeten Arbeits­tage nicht festgestellt werden kann, ist der Beitrag für die­jenige Arbeitszeit zu entrichten, welche zur Herstellung der Arbeit annähernd für erforderlich zu erachten ist. Im Streitfälle entscheidet auf Antrag eines Theiles die untere Verwaltungsbehörde endgültig."

4) Anträge auf Entscheidung in Streitigkeiten

a) zwischen den Organen der Versicherungsanstalten einerseits und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern oder gemäß § 8 des Gesetzes sLelbstverficherten anderseits über die Fragen

1) ob,

2) zu welcher Versicherungsanstalt,

3) in welcher Lohnklaffe

Beiträge zu entrichten sind,

b) zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über dieselben Fragen (a und b § 122 des Gesetzes),

c) zwischen den Organen verschiedener Versicherungsanstalten über die Frage, zu welcher Anstalt für bestimmte Personen Beiträge zu entrichten sind (§ 123 des Gesetzes),

d) zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Berechnung und Anrechnung der für die Versicherten zu entrichtenden oder im Falle des § 111 denselben zu erstattendeu Beiträge (§ 124 des Gesetzes).

5) Beschwerden über den Ersatz baarer Auslagen, welche dem Arbeitgeber durch den Vorstand der Versicherungs-Anstalt auferlegt worden sind (8 128 des Gesetzes).

Hanau den 22. Mai 1891. 6291

Der Oberbürgermeister Westerburg.