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Hanauer Anzeiger.

Zugleich Amtliches Kvgcm für Skaöl- und LanSKveis AclNcru.

Erscheint täglich mit Aâahrm der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Dienstag den 19. Mai.

1891

Amtliches.

Das Preußische Staatsschuldbuch ist in dem eben abge­laufeneu Geschäftsjahre noch lebhafter als früher in Anspruch genommen worden.

Die Zahl der eingetragenen Konten betrug am

1. April 18- 9: 6781 über 387 804 400 Mk. Kapital, 1890: 7871 451137 600 .

Sie ist zum 1. April 1891 auf 9632 über 543 013100 Mk. Kapital gestiegen.

Von den letztgedachten Konten fallen 84 % auf Kapitalien bis zu 50000 Mk. und 16 °/o auf größere Kapitalsanlagen

Für physische Personen waren am 31. März d. Js. 6203 Konten über 275 899 050 Mk.; für juristische Personen 1537 Konten über i 158 207 850 Mk. und für Vermögensmassen ohne juristische Persönlichkeit I 1849 Konten über 94 517 900 Mk. angelegt. Die Zahl der Konten für { bevormundete oder in Pflegschaft stehende Personen ist im letzten Jahr um °^ 120, von 521 auf 641 gestiegen.

Von den Zinsen ließen sich die Empfangsberechtigten halbjährlich 5261 Posten von der Staatsschulden-Tilgungskasse in Berlin durch Werth- brief oder Postanweisung direkt zusenden, 1088 Posten durch Gutschrift j auf Reichsbank-Girokonto berichtigen und 5520 Posten wurden bei den, i mit der Auszahlung beauftragten Königlichen Kaffen abgehoben.

t , Von den Konteninhabern wohnen 8438 in Preußen, 1094 anderen Staaten Deutschlands, 16 in Großbritanien, 14 in Oesterreich, in verschiedenen anderen außerdeutschen Staaten, 18 in außereuropäischen IWandern.

Das Staatsschuldbuch ist allen denjenigen Besitzern Preußischer ^»Konsols von Nutzen, für welche diese Papiere eine dauernde Anlage bilden Punb welche Kapital und Zinsen gegen den Schaden unbedingt sichern cnvollen, der ihnen, so lange ihr Recht von dem jeweiligen Besitze der Schuldverschreibungen und Zinsscheine abhängig ist, durch Diebstahl, Ver­brennen oder sonstiges Abhandenkommen dieser Effekten nicht selten entsteht, geh Augenblicklich ist das Buch allerdings nur den Besitzern vier- und drei und einhalbprozentiger Konsols zugänglich. Es ist aber dem Landtage M bereits der Entwurf eines Gesetzes zur Beschlußnahme zugegangen, Inhalts . dessen die Besitzer dreiprozentiger Konsols, sobald das Gesetz erlassen sein wird, ebenfalls von dem Buche Gebrauch machen können.

Laufende Verwaltungskosten werden von dem Konteninhabern nicht erhoben; für jede Einschrift ist ein einmaliger Betrag, nämlich 25 Pfg von jeden angefangenen 1000 Mk. des Kapitalbetrages, über welchen verfügt wird (mindestens 1 Mk.) zu zahlen.

L Die von uns veröffentlichtenAmtlichen Nachrichten über das Preußische Staatsfchuldbuch", welche über Zweck und Ein­richtung Genaueres ergeben, können durch jede Buchhandlung oder direkt von dem Verleger I. Gutten tag (D. Collin) Berlin und Leipzig für den Preis von 40 Pfennig oder per Post franko 45 Pfennig bezogen è werden.

Berlin am 4. April 1891.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

KekÄUNtMâchUngLK KümgL. LandrathsüMts.

I .. Der Ackermann und Beigeordnete Johannes Z e h in Kilianstädten ift zum Bürgermeister von Kilianstädten gewählt und als solcher verpflichtet - worden. Hanau am 11. Mai 1891.

Der Königliche Landrath

A- 890 v. Oertzen.

Für die diesjährige Badezeit werden zur Verhütung von Unglücks- tallen und zur Wahrung des Anstandes beim Baden die nachstehenden Vor- . ichristen in Erinnerung gebracht:

1) das Baden in der Kinzig und in den Stadtgräben ist gänzlich verboten; z

2) außerhalb der öffentlichen Bade- und Schwimmanstalten darf = im Main nur an denjenigen Plätzen gebadet werden, welche "

durch am Ufer stehende Pfähle als ungefährlich und erlaubt bezeichnet sind;

3) Kindern unter 14 Jahren ist das Baden nur unter Aufsicht erwachsener Personen gestattet;

4) das Baden im offenen Main längs der Philipp sru Her- straße, des Schlosses Philippsuhe und des dazu gehö­rigen Schloßgartens, sowie

5) das Baden im offenen Main, Rumpenheim gegenüber, ist verboten.

Uebertretungen dieser Vorschriften oder Ungebührlichkeiten gegen den mit Handhabung der Ordnung beauftraften Badeaufseher werden mit Geld­strafe von mindestens einer Mark oder bei Unvermögen mit Haft geahndet.

Hanau am 11. Mai 1891.

Der Königliche Landrath.

P. 3115. v. Oertzen.

Interessenten zur Nachricht, daß bei dem diesjährigen Lamboyfeste nur solche Personen zur Ausübung eines Gewerbes zngelussen werden, welche sich in dem Besitze eines für den Regierungsbezirk Cassel gültigen Wandergewerbescheins befinden, oder ein stehendes Gewerbe betreiben und für letzteres zur Gewerbesteuer veranlagt sind. Der bezl. Nachweis ist bei Einholung der Erlaubniß auf dem hiesigen Polizei-Büreau, Zimmer 14 und 15, vorzulegen. Für geschlossene Vereine auf Grund vorhandener Statuten bleiben die früheren Bestimmungen in Kraft, Erlaubniß ist jedoch in allen Fällen nothwendig.

Hanau am 14. Mai 1891.

Der Königliche Landrath

P. 3210 v. Oertzen.

Die Polizei-Verordnung vom 15. April 1884, welche lautet:In der Zeit vom 15. März bis 1. November des Jahres sind bei trockener Witterung die Trottoirs und Straßen vor dem Kehren mit Wasser derart zu besprengen, daß ein Aufwirbeln von Staub nicht stattfinden kann", wird hiermit in Erinnerung gebracht.

Hanau am 11. Mai 1891.

Der Königliche Landrath

P. 3117. v. Oertzen.

Dienst-Nachrichten aus dem Kreise.

Gefunden: Ein Baarbetrag von ca. 21 Mk. Ein Herrnhut. Ein kleines schwarzes gehäkeltes Frauenhalstuch.

Entlaufen: Ein brauner langhaariger Jagdhund. Ein grauer wolfsstreifiger Neufundländer.

Entflogen: Ein Breslauer Täubert.

Hanau am 19. Mai 1891.

Ampfvrünung

für die im Stadtkreise Hanau im Jahre 1891 aus­zuführenden öffentlichen Impfungen.

«. Erstimpfungen:

1. Donnerstag den 21. Mai, Nachmittags 3*/z Uhr, Vorstellung derjenigen Kinder, deren Zurückstellung wegen Krankheit gewünscht wird, oder deren Jmpffähigkeit aus Gesundheitsrücksichten zweifelhaft erscheint.

Anmerkung: Das Sistiren der vorgenannten Kinder in die auf den 25. Mai, 1. und 8. Juni angesetzten Impftermine ist nicht gestattet.

2. Montag den 25. Mai, Nachmittags 372 Uhr, für die in den Jahren 1889 und früher geborenen noch nicht geimpften, sowie für die bis jetzt erfolglos geimpften Kinder.

Montag den 1. Juni, Nachmittags 47s Uhr, Revision derselben.

3. Montag den 1. Juni, Nachmittags 3 72 Uhr, für die im Jahre 1890 geborenen Kinder, sowie für die vor dem 1. April 1891 ge­borenen Kinder, deren Impfung gewünscht wird.