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Kugteich Amtti<Hso Hvgcrrr für Sicröt- und Landkreis ^anau.

Erscheint täglich mit Ausnahme her Sonn« und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Nr. 102.

Samstag den 2. Mai.

1891

Amtliches.

Bekanntmachung.

Postpacketverkehr mit Mombas (Mombaffa) und Lamu.

Von jetzt ab könne« Postpackcte ohne Werthanzabe im Gewicht bis zu 3 kg nach Momb as (Mombaffa) und Lamu, an der Ostküste von Afrika, versandt werden.

Die Packete müssen frankirt werden.

Ueber die Taxen und Versendungsbedingungen ertheilen die Postan­stalten auf Verlangen Auskunft.

Berlin W., 23. April 1891.

Der Staatssekretair des Reichs-Postamts.

von Stephan.

Bekanntmachungen König!. Landrathsamts.

Kurze Belehrungen

über Tuberkulose (Schwindsucht) und deren Verhütung.

Die verderblichste Krankheit, unter welcher das Menschengeschlecht zu leiden hat, ist die Tuberkulose. In den beiden Hanauer Kreisen kommt fast Vs (18%) aller Todesfälle auf diese Krankheit.

Da ein sicheres Heilmittel gegen Tuberkulose bis jetzt nicht gefunden ist, so ist die Verhütung dieser Krankheit um so mehr zu erstreben.

Die Tuberkulose wird verursacht durch einen sehr kleinen, nur mit den stärksten Vergrößerungen erkennbaren Pilz, den Tuberkelbacillus.

Die Verbreitung der Krankheit geschieht durch Ansteckung; diese wird vorzugsweise durch den Tuberkelbacillen enthaltenden Auswurf der Tuber­kulösen (Schwindsüchtigen) vermittelt.

So lange der Auswurf feucht ist, ist er ungefährlich; trocknet er aber ein und wird er dann zerrieben, so theilt er sich in Staubform der Athmungsluft mit, wird mit dieser ««geathmet und bewirkt so die An­steckung.

Zur Verhütung der Ansteckung handelt es sich also hauptsächlich um Unschädlichmachung des Auswurfes der Schwindsüchtigen.

Hierzu dienen folgende Maßregeln:

1) Zeder Schwindsüchtige ist strengstens anzuweisen, seinen Auswurf ausschließlich in leicht zu reinigende Speischalen (Spucknäpfe) zu ent­leeren, dagegen das AuSspeien auf den Boden, an die Wände und in Tücher (Taschentücher rc.) zu unterlassen.

2) Teppiche, Bodendecken, überhaupt alle Gegenstände, welche geeignet sind, den Auswurf einzusaugen, sind aus den Krankenzimmern zu entfernen.

3) In allen Räumen, in welchen Schwindsüchtige oder der Schwindsucht Verdächtige verkehren, in öffentlichen Gebäuden, Wirthshäusern, Fa­briken, Arbeitsräumen rc., find Spucknäpfe in genügender Zahl auf­zustellen.

Durch Anschlag ist das Ausspeien auf den Boden, an die Winde, auf die Möbel rc. zu verbieten, dagegen auf die Benutzung der Spucknäpfe hinzuweisen.

4) In den Krankenzimmern sowie in allen Räumen, in welchen Schwind­süchtige verkehren, darf die Reinigung des Fußbodens niemals mittels trockenen Kehrens ausgeführt werden;

dieselbe ist vielmehr stets durch Aufwaschen mit einem feuchten Tuche zu bewirken.

Glatte (geölte) Fußböden und Wände erleichtern die Reinigung in hohem Grade.

5) Die von den Tuberkulösen benutzten Taschentücher dürfen nicht aus- gerieben werden; dieselben find vielmehr und zwar thunlichst noch vor der Eintrocknung des in denselben enthaltenen Schleimes unter Wasser zu bringen und baldigst in Lauge auszukochen.

Ebenso ist mit der Leib- und Bettwäsche dieser Kranken zu verfahren.

6) Kleider, Betten, Wäsche dieser Kranken werden am sichersten in ; Dampfinfektionsapparaten desinfizirt.

Ein solcher Apparat, welcher auch für Privatzwecke gegen i

mäßigen Entgelt benutzt werden kann, befindet sich in dem hiesigen Landkrankenhause.

7) Die von Tuberkulösen benutzten Krankenzimmer find vor weiterer Benutzung einer gründlichen Reinigung und Desinfektion zu unter­werfen ; Fußboden und Holzwerk sind gründlich zu scheuern und mit 5% Karbolsäurelösung zu behandeln; die Tapeten erst nach vorher- gängiger Abreibung mit feuchten Tüchern zu entfernen rc.

8) Zweckentsprechende Speischalcu aus Porzellan für bettlägerige Kranke sind in dem Gerhardt'schen Geschäfte dahier zu haben; noch empfchlens- werther find die Dettweilerschen Fläschchen.

Zur Aufstellung in den Zimmern und in öffentlichen Räume« empfehlen sich flache (etwa 5 cm hohe), aber breite (mindestens 2530 cm breit), runde, mit abgerundeten Winkeln und glatte» Flächen versehene Schalen, am besten aus dickem Glas, oder auch aus Porzellan, Blech oder sonstigem Metall.

Die Spucknäpfe sind soweit, daß leichtes Verschütten vermieden wird, mit Wasser zu füllen, und öfters in Abfallrohre (Aborte) oder Tonnen, wo der Auswurf feucht bleibt, zu entleeren, demnächst gründ­lich, am besten durch Auskochen, zu reinigen.

Chemische Mittel zur Vernichtung der Desinfektionsfähigkeit des Auswurfs verfehlen ihren Zweck; sie berühren die Ballen bei Auswurfs nur an dessen Außenseite, bewirken hier Gerinnung und lassen das Innere derselben unberührt.

9) Ocftere und gründliche Lüftung der Krankenzimmer und der öffent­lichen Lokale, sowie größte Reinlichkeit, namentlich Eckenreinlichkeit, ist ganz besonders zu empfehlen.

Hanau am 25. April 1881,

Der Königliche Kreisphysikus Sanitätsrath Dr. Sunkel.

Vorstehende Belehrung wird den Kreisbewohnern insbesondere auch Kranken- und L-icchenanstalten, Schulen und Erziehungsanstalten, sowie Fabriken und Gastwirthschaften zur Nachachtung bekannt gegeben.

Die Herren Bürgermeister wollen die Verbreitung der Bekanntmachung bewirken.

Hanau am 30. April 1891.

Der Königliche Landrath

V. 3020 v. Oertzen.

Das diesjährige Ober-Ersatz-Geschäft für den Aushebungsbezirk Hanau findet am 9., 11., 12. und 13. Mai er. in dem Gasthause zum Sandhof in Hanau statt und beginnt an jedem Tage Morgens 9% Uhr. Die Militärpflichtigen haben sich behufs Verlesens präzis 8% Uhr Morgens «iuzufinden.

Von denjenigen Militärpflichtigen, von welchen Reklamationen einge­reicht sind, haben deren Eltern und Geschwister (Schwestern wie Brüder), welche das 14. Lebensjahr erreicht haben, im Aushebungstermine behufs Feststellung ihrer Arbeitsfähigkeit zu erscheinen, sofern deren Arbeitsunfähig­keit nicht durch Zeugnisse nach Vorschrift des §. 33,5 Schlußsatz der Wehr­ordnung nachgewiesen wird.

Militärpflichtige, welche ohne genügende Entschuldigung im Termine nicht erscheinen oder bei Aufrufung ihres Namens nicht anwesend sind, werden mit Strafe bis zu 30 Mark oder entsprechender Haft bestraft.

Jede Störung der Ordnung während des Geschäfts wird mit einer Geldstrafe bis zu 15 Mark oder entsprechen­der Gefäuguitzstrafe geahndet.

Desgleichen wird auch das Singen auf den Straßen in der Stadt Hanau bei gleicher Strafe verboten.

Die Herren Ortsvorslände haben strenge darüber zu wachen, daß die Militärpflichtigen im nüchterner» Zustande, mit reinem Körper und in sauberer Kleidung erscheinen.

Diese Bekanntmachung ist auf ortsübliche Weise zu veröffentlichen und die Militärpflichtigen da, auf hivzuweisen, daß sie die Loosungsscheine mitzubringen haben.

Die per Kouvert zugehcnden speziellen Ladungen sind an die betref­fenden Militärpflichtigen ungesäumt auszuhändigen, über die erfolgte Be-