WMich 6 Sterl -EI.âsoPs» LiâLMrltch
Z M«r sä P?,. Mr Mehlartige Khemienttn
S-» üew betreffen, te ^«^aufMia«. jWsetajete Äum-
A« M> PtS-
Zugleich Amtliches Hvgcm für Staöt- unö Lcrnökveis Kanarr.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
S*f ersten»« Prei»:
Sie ifoalttge «armondzeile *. deren Saum
10 Pfg.
Sie »Ipalt. geil» « Vtg.
D«»fP°!tig-L«a«
30 Pfg.
Nr. 96.
d—MgEgra I 1 > ^!>MWWML«!WWWM Amtliches.
Das Preußische Staats schuld buch ist in dem eben abgelaufenen Geschäftsjahre noch lebhafter als früher in Anspruch genommen worden.
Die Zahl der eingetragenen Konten betrug am 1. April 18*9: 6781 über 387 804 400 Mk. Kapital, 1890: 7871 „ 451137 600 „ „ .
Sie ist zum 1. April 1891 auf 9632 über 543 013 100 Mk. Kapital gestiegen.
Von den letztgedachten Konten fallen 84 %> auf Kapitalien bis zu 50 000 Mk. und 16 % auf größere Kapitalsanlagen
Für physische Personen waren am 31. März d. Js. 6203 Konten über 275 899 050 Mk.; für juristische Personen 1537 Konten über 158 207 850 Mk. und für Vermögensmassen ohne juristische Persönlichkeit 1849 Konten über 94 517 900 Mk. angelegt. Die Zahl der Konten für bevormundete oder in Pflegschaft stehende Personen ist im (eilten Jahr um 120, von 521 auf 641 gestiegen.
Von den Zinsen ließen sich die Empfangsberechtigten halbjährlich 5261 Posten von der Staatsschulden-Tilgungskasse in Berlin durch Werthbrief oder Postanweisung direkt zusenden, 1088 Posten durch Gutschrift auf Reichsbank-Girokonto berichtigen und 5520 Posten wurden bei den, mit der Auszahlung beauftragten Königlichen Kassen abgehoben.
Von den Konteninhabern wohnen 8438 in Preußen, 1094 in anderen Staaten Deutschlands, 16 in Großbritanien, 14 in Oesterreich, 52 in verschiedenen anderen außerdeutschen Staaten, 18 in außereuropäischen Ländern.
Das Staatsschuldbnch ist allen denjenigen Besitzern Preußischer Konsens von Nutzen, für welche diese Papiere eine dauernde Anlage bilden und welche Kapital und Zinsen gegen den Schaden unbedingt sichern wollen, der ihnen, so lange ihr Recht von dem jeweiligen Besitze der Schuldverschreibungen und Zinsschnne abhängig ist, durch Diebstahl, Verbrennen oder sonstiges Abhandenkommen dieser Effekten nicht selten entsteht.
Augenblicklich ist das Buch allerdings nur den Besitzern vier- und drei und einhalbprozentiger Konsols zugänglich. Es ist aber dem Landtage bereits der Entwurf eines Gesetzes zur Beschlußnahme zugegangen, Inhalts dessen die Besitzer dreiprozentiger Konsols, sobald das Gesetz erlassen sein wird, ebenfalls von dem Buche Gebrauch machen können.
Laufende Verwaltungskosten werden von dem Konteninhabern nicht erhoben; für jede Einschrift ist ein einmaliger Betrag, nämlich 25 Pfg von jeden angefangenen 1000 Mk. des Kapitalbetrages, über welchen verfügt wird (mindestens 1 Mk.) zu zahlen.
Die non uns veröffentlichten „Amtlichen Nachrichten über das Preußische S t a a t s s ch u l d b u ch", welche über Zweck und Einrichtung Genaueres ergeben, können durch jede Buchhandlung oder direkt von dem Verleger I. Guttenkag (D. Collin) Berlin und Leipzig für den Preis von 40 Pfennig oder per Post franko 45 Pfennig bezogen werden.
Berlin am 4. April 1891.
Hauptverwaltung d e r Staatsschulden.
Samstag den 25. April.
Die von Seiner Majestät dem Kaiser und Könige befohlene Triangulation der Provinzen des Staates wird in diesem Jahre unter oberer Leitung des Chefs der Trigonometrischen Abtheilung der Landesaufnahme, Oberst Morsbach vom Neben-Etat des großen Generalstabes, â la suite des Generalftabes der Armee, — auch in dem Regierungsbezirk Cassel zur Ausführung gelangen und in trigonometrischen Feldarbeiten bestehen.
Da für das Gelingen dieses gemeinnützigen und mühevollen Unternehmens aber die Mitwirkung der Magistrate, Gutsherrschaften, der Grund- eigenthümer und Einsassen, sowie der Prediger, auch der Landesverwal- tungsbehörden und Offizianten gedachten Bezirks erforderlich ist, so werden die genannten Behörden und Personen hierdurch aufgefordert, diese Allerhöchste Absicht um so mehr kräftig zu unterstützen, als die zu verlangenden überhaupt nicht lästigen Hülfsleistüngen in der Regel nur ein bis zwei Mal s für einen Ort erforderlich sein werden.
Diese dem Herrn Oberst Morsbach und den ihm untergebenen '
1891
i Dirigenten, Offizieren, Trizonometern und Hülfstrigonometern zu gewährenden Hülfsleistüngen bestehen vorzüglich in Folgendem:
1. Bei Besteigung der Kirchthürme und anderer erhabener Orte, wenn es verlangt wird, einen oder zwei der umliegenden Gegend kundige Leute mikzug^ben, welche die entfernten sichtbaren Ortschaften zuver- läfsig zu benennen wissen.
2. Die zur Besteigung der Thürme und zur Eröffnung von Aussichten etwa nöthigen Anstalten zu gestatten. Die Königlichen Forstbeamten werden angewiesen, bei den zur Gewinnung von Durchsichten unumgänglich nöthig werdenden Durchhauungen förderliche Unterstützung zu leisten.
3. Bei Besichtigung der Gegenden auf Verlangen Führer, zum Transporte und zur Bewachung von Instrumenten, sowie zu anderweitig nothwendigen Arbeiten und zu Botengängen geeignete Leute gegen ortsübliche Zahlung zu gestellen.
4. Bei Quartier wechseln oder sonstigen dienstlichen Veranlassungen haben die Ortsobrigkeiten dem Herrn Oberst Morsbach und den ihm untergebenen Dirigenten, Offizieren, Trigonometern auf Verlangen Miethsfuhrwerke gegen eine billige, die ortsüblichen Preise nicht überschreitende Vergütigung, die sofort baar bezahlt werden wirb, zu beschaffen und überhaupt für ein schnelles und sicheres Fortkommen zu sorgen.
5. Das zur Errichtung der Signale erforderliche Holz, welches nur dann requirirt werden wird, wenn es unmittelbar zu dem gedachten Zwecke verwendet werden soll, ist von den Forstbeamten aus den Königlichen Forsten gegen Bezahlung nach der Forsttaxe zu verabfolgen. Die Nebenkosten, worunter die Hauerlöhne und die etwaigen Rückerlöhne bis zu den Abfuhrwegen verstanden werden, sind der Forstkasse ebenfalls zu erstatten. Sollten diese Forsten aber von dem Orte, wo die Hölzer verwendet werden sollen, so entfernt liegen, daß durch die Beschaffung der Hölzer ein Zeitverlust oder unverhältnißmäßige Kosten entstehen würden, so ist die erforderliche Quantität von den Grund- eigenthümern aus ihren Privatgehölzen zu liefern, diesen aber das Gelieferte aus dem Fonds der Landestriangulation zu bezahlen. Die zur Abfahrt dieser Hölzer 'nöthigen Fuhren werden von den Ortschaften geleistet und nach billigem Uebereinkommen sogleich bezahlt.
6. Desgleichen werden die zur Errichtung eines Signals erforderlichen Mannschaften von der Grundherrschaft oder den nächsten umliegenden Ortschaften zusammengebracht und, da die Aufrichtung nur einige Stunden Zeit erfordert, auf Verlangen mit fünfundzwanzig Pfennigen für den Mann bezahlt. Zu Signalbauten dagegen, welche mehrere Tage Zeit erfordern, sind die nöthigen Arbeiter gegen ortsüblichen Tagelohn zu gestellen.
7. Gegen Vorzeigung dieser offenen Ordre sind die genannten Dirigenten, Offiziere, Trigonometer und Hülfstrigonometer überall wo sie es verlangen werden, für sich und ihre Diener resp. Burschen, —■ die rationsberechtigten Offiziere auch noch für ihre Pferde, — mit geeignetem . Quartier und entsprechender Verpflegung zu versehen. Für diese Leistungen hat von den Betreffenden unmittelbar eine angemessene Bezahlung zu erfolgen. Die Fourage für die Pferde der rationsberechtigten Offiziere ist gegen die vorschriftsmäßige Quittung herzugeben. Alle übrigen Hülfsleistüngen und aller Vorschub, welcher den Beauftragten widerfahren, insofern sie zur Beförderung ihres Geschäfts gehören, werden gern bemerkt werden.
Es wird von den betreffenden Grundbesitzern, Predigern rc. erwartet, daß sie mit Bereitwilligkeit der Allerhöchsten Absicht entsprechen und dadurch zum besseren Gelingen eines ebenso nothwendigen, als nützlichen Unternehmens beitragen werden.
Berlin den 21. Januar 1891.
Der Minister des Innern. (S.) Der Minister für Landwirthschaft, I. A.: gez. Lodcmann. Domainen und Forsten.
I. V.: gez. von Marcard.
Offene Oktdre für den Chef der Trigonometrischen Abtheilung der Landes-Aufnahme, Herrn Oberst Morsbach vom Neben-Etat des großen Generalstabes, â la suite des Generalstabes der Armee und für die dem-