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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Preis:

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30 Pfg-

Nr. 91.

Montag den 20. April.

1891

1 Amtliches.

U Bekanntmachttng.

Mostpacketverkehr mit Deutsch-tlèeu-Guinea, Nicderländisch-Jndien und den Straits-Seitlements.

Zur Beförderung von Postpackete» nach und aus Deutsch- Neu-Guinea werden fortan nicht mehr die Dampfer der Niederländischen Dampfschifffahrts-GesellschaftNederland", sondern die Dampfer der Deutschen Dampfschiffs-Rhederei (Sunda-Linie) in Hamburg benutzt. Der Austausch erfolgt für Packete bis 5 kg auf dem Wege über Hamburg, für solche bis 3 kg auch aus dem Wege durch die Schweiz und .Italien (Genua). Das vom Absender im Voraus zu entrichtende Porto I für ein Postpacket aus Deutschland beträgt bei der Beförderung über Ham­burg 4 M., bei der Beförderung über Genua 4 M. 80 Pf.

Durch die bezeichneten Deutschen Dampfer ist außerdem eine neue Lersendungsgelegenheit für Postpackete nach Niederländisch-Jndieu und den Straits-Settlements geboten.

Ueber das Weitere ertheilen die Postanstalten auf Verlangen Aus­kunft.

Berlin W., 11. April 1891.

Der Staatssekretär des Reichs-Postamts, von Stephan.

Bekanntmachung.

Vom 1. Mai ab tritt für Telegramme nach Australien ein ermäßigter Tarif in Kraft. Von dem genannten Tage ab beträgt die Wortgebühr nach

Süd- und Westaustralien 4 M. 10 Pf. (anstatt bisher 9 M. 35 Pf.), Victoria 4 M. 20 Ps. (anstatt 9 M. 35 Pf.),

Neu-Süd-Wales 4 M. 30 Pf. (anstatt 9 M. 55 Pf.),

Tasmanien 4 M. 80 Ps. (anstatt 9 M. 95 Pf.).

Für die Berechnung der Gebühren macht der Beförderungsweg ob über Bushire oder über die Kabel der Eastern Company keinen Unterschied. Im Verkehr mit den australischen Kolonien Queensland und Neu-Seeland bleiben die bisherigen Telegrammgebühren bis auf Weiteres unverändert.

Berlin W., 17. April 1891.

Der Staatssekretair des Reichs-Postamts, von Stephan.

Der Regierungs-Baumeister Hugo Wedel zu Wiesbaden, welcher widerruflich mit der Wahrnehmung der Geschäste eines Assistenten des Gewerbcraths in der Provinz Hessen-Nassau beauftragt ist, hat seinen Dienst angetreten.

Cassel am 8. April 1891.

Der Regierungs-Präsident.

V. 2549 I. V.: v. Pawel.

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Dienstag den 5. Mai d. I., von 9 Uhr Vormittags ab, sollen hierselbst ungefähr 80 Gestütpferde, bestehend aus Mutterstuten (meistens bedeckt), Fohlen und 4jährigen Hengsten, Wallachen und Stuten, meist­bietend gegen Baarzahlung verkauft werden

Sämmtliche 4jährigen und älteren Pferde sind mehr oder weniger geritten. Die zum Verkauf kommenden gerittenen Pferde werden am 4. Mai, von 7 bis 10 Uhr Vormittags, unter dem Reiter, sowie sämmtliche am 3. und 4. Mai, von 4 bis 6 Uhr Nachmittags, ans Wunsch an der Hand gezeigt.

Listen über die zur Auktion gelangenden Pferde werden am 22. April jum Versandt rc. fertig gestellt sein und auf Ansuchen zugeschickt werden.

Für Personenbeförderung zu den bezüglichen Zügen vom und zum Bahnhof Trakehnen wird am 3., 4. und 5. Mai gesorgt sein.

Trakehnen am 5. März 1891.

Der Landstallmeister v. Frankenberg.

âkanntmach ungen König!. ändrmyVKmrs.

Zn der am 11. d. Mts. stattgehabten Sitzung des Kreistags ist der

Kreis-Ausschuß beauftragt worden, den Vertrag über den Erwerb des Hauses Vorstadt Nr. 31 für den Kreis abzuschließen.

Der, vorgelegte Nachtrag zum Kreishaushalts-Etat 1891/92 ist

a. in Einnahme auf . . 3 200 Mark,

b. in Ausgabe auf . 16 020 mit der Maßgabe festgestellt, daß der Fehlbetrag mit 12 820 Mark als Kreissteuer ausgeschrieben, von der Erhebung jedoch Abstand zu nehmen und das Defizit aus den zu überweisenden Zöllen gedeckt werde.

Aus dem Kreis-Ausschuß waren ausgeloost die Mitglieder, Herren L. v. Deines und Landrichter Dr. Hartmann. Ersterer wurde wieder­gewählt und an Stelle des Letzteren der Königliche Amtsrichter Dr. Spindler in Langenselbold.

In die Körungskommisston für den Bezirk Windecken ist Herr Bür­germeister Laubach von Eichen gewählt worden.

Die Kreis-Kommunalkassen-Rechnung pro 1889/90 ist

in Einnahme auf . . 109 267 Mk. 55 Pf.,

in Ausgabe auf. . . 108 636 Mk. 34 Pf., und den Bestand von . . . 631 Mk. 21 Ps. festgesetzt und dem Rendanten einstimmig Decharge ertheilt.

Hanan am 14. April 1891.

Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses

A. 690 v. Oertzen.

An der katholischen Schule in Großauheim ist infolge Todesfall eine Lehrerstclle zu besetzen.

Das Einkommen der Stelle beträgt 900 Mk. nebst freier Wohnung und 90 Mk. für Heitzung.

Bewerber wollen ihre Meldungsgesuche baldigst einrcichen.

Hanau am 15. April 1891.

Der Königliche Landrath

V. 2492 v. Oertzen.

Die bisher vom Pfarrer Kaufholz in Großkrotzenburg mitver­waltete Lokalschulinspektion in Oberrodenbach ist nunmehr dem Kuratus Gutmann daselbst übertragen.

Hanau am 14. April 1891.

Der Königliche Landrath

V. 2441 v. Oertzen.

t Entschädigung bei Kontraktbruch.

Nach den Mittheilungen des Ministers Freiherrn v. Berlepsch in der Reichstagssitzung vom 9. April sind während des Jahres 1889 bis etwa April 1890 von ungefähr 130 000 ausständigen Arbeitern 5060 pCt. unter Kontraktbruch in den Strike eingetreten. Die Gefahr, die in den Massenkontraklbrüchcn liegt, kann Niemand verkennen. Sehen wir von der moralischen Seite des Vertragsbruchs ab, so werden, wenn die Verhältnisse weiter so bleiben, Produktion und Preise einer beständigen Unsicherheit unterworfen und zu dieser Schädigung tritt noch diejenige hinzu, die der Arbeiter erleidet, der nicht gesonnen ist, in den Strike einzutreten, da das plötzliche Niederlegen der Arbeit eines Theils der Arbeiter in vielen An­stalten die Schließung des ganzen Betriebes unvermeidlich macht.

Um diesem Uebel zu steuern, hatte die Regierung in dem neuen Ar­beiterschutzgesetz eineBuße" vorgeschlagen, die für den Tag des Kontrakt­bruches und jeden folgenden Tag der vertragsmäßigen oder gesetzlichen Ar-, beitszeit, höchstens aber für 6 Wochen, bis zur Höhe des ortsüblichen -ragelohns sich belaufen sollte. Der Reichstag hat in der zweiten Lesung den Begriff der Buße entfernt und erhebliche Abschwächungen beschlossen. Der Absatz 1 des §. 125 bestimmt nunmehr, daß der Arbeitgeber als Entschädigung für den Tag des Vertragsbruchs und jeden folgenden Tag der vertragsmäßigen oder gesetzlichen Arbeitszeit, höchstens aber für e^ine Woche, den Betrag des ortsüblichen Tagelohns fordern kann. Diese Forderung soll an den Nachweis eines Schadens nicht gebunden sein. Durch ihre Geltendmachung wird der Anspruch auf Erfüllung des Vertrags und aus weiteren Schadenersatz ausgeschlossen. Dasselbe Recht soll den Gesellen oder Gehülfen gegen den Arbeitgeber bei unrechtmäßiger Entlassung zustehen. Die Verleitung zum rechtswidrigen Verlassen der Arbeit mach,