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Nr. 88.
Donnerstag den 16. April.
1891
Amtliches.
Anweisung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Gründung neuer Ansiedelungen in der Provinz Heffen-
Naffau vom 11. Juni 1890 (G. S. S. 173).
Auf Grund des §. 11 des Gesetzes vom 11. Juni 1890 (G. S. S. 173) bestimmen wir Folgendes.
§. 1. Die Genehmigung und Versagung neuer Ansiedelungen ist. durch das Gesetz vom 11. Juni 1890, soweit es sich nicht um die Anlegung einer Kolonie (§§. 6, 7 des Gesetzes) handelt, dem Landrath, in Stadtkreisen der Ortspolizeibchörde, überwiesen. j
Das. Verfahren regeln im Einzeln die §§. 2 bis 5 des Gesetzes.
Wie der Zusammenhang der §§. 1 und 5 des Gesetzes ergibt, bedarf es der Ansiedelungs-Genehmigung durch den Landrath, in Stadtkreisen durch die Ortspolizeibehörde, auch dann, wenn Einsprüche im Verwaltungs- ; Streitverfahren zurückgewiesen sind. Das rechtskräftige Urtheil des Ver- ■ waltungsgerichts ersetzt nicht die im §. 1 unbedingt vorgeschriebene Polizei- i liche Genehmigung, sondern bildet nur die Grundlage für dieselbe.
§. 2. Die Bestimmungen im §. 47 des Feld- und Forstpolizeige- • setzes vom 1. April 1880, welche die Errichtung von FeuersteUen in der j Nähe von Forsten Beschränkungen unterwerfen, bleiben nach §. 10 Abs. 2 ■ des Gesetzes vom 11. Juni 1890 unberührt.
Das durch die M. 48—50 des Feld- und Forstpolizeigesetzes vor- s geschriebene Verfahren ist mit dem Verfahren nach den §§. 1—7 des Ge- ? setzes vom Ilten Juni 1890 zu verbinden. Dabei ist jedoch zu beachten, daß die Einspruchsfrist nach §. 4 des letzterwähnten Gesetzes auf zwei Wochen festgestellt ist, während nach dem §. 49 Abs. 1 des Feld- und Forstpolizeigesetzes die Frist 21 Tage beträgt.
Wenn einer beabsichtigten Ansiedelung diejenigen Bestimmungen enO gegenstehen, welche die Errichtung von Gebäuden in der Nähe von Eisenbahnen und der im §. 10 Abs. 2 sonst genannten Anlagen rc. beschränken, so ist die im §. 4 vorgeschriebene Benachrichtigung stets auch an den Vorsteher desjenigen Gemeinde- (Guts-) Bezirks zu richten, in welchem die betreffende Eisenbahnstrecke rc. belegen ist.
§. 3. Die Bestimmung im §. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1890, wonach von der Bedingung der Zugänglichkeit durch einen fahrbaren Weg unter besonderen Umständen abgesehen werden kann, hat nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes nur den Zweck, für Fälle, in denen die örtlichen Verhältnisse die Herstellung eines fahrbaren Weges nicht ermöglichen, die betreffende Ansiedelung aber aus besonderen Gründen erwünscht ist, ausnahmsweise die Zulässigkeit der Genehmigung offen zu halten. Es gilt dies vorzugsweise von solchen Ansiedelungen, welche im Interesse des Fremdenverkehrs in den gebirgigen Theilen der Provinz angelegt werden, sowie von solcken, welche nur auf einem Schifffahrtswege erreichbar sind.
§. 4. Unter Kolonien im Sinne des §. 6 versteht das Gesetz eine größere Anzahl von Ansiedelungen, welche in räumlichem Zusammenhänge errichtet werden sollen.
Berlin am 3. März 1891.
Der Minister des Innern.
Herrfurth.
Der Minister für Landwirthschaft, Domainen und Forsten.
( v. Her» den.
Die im Jahre 1891 in Berlin abzuhaltende Prüfung für Vorsteher .an Taubstummen-Anstalten wird am 17. Septem b er beginnen.
Meldungen zu derselben sind bis zum 1. August d. Js. bei dem- . Wenigen Königlichen Provinzial-Schulkollegium, in dessen Aufsichtskreise der Bewerber angestellt oder beschäftigt ist, unter Einreichung der in §. 5 der Prüfungs-Ordnung vom 11. Juni 1881 bezeichneten Schriftstücke anzu- chringen. Bewerber, welche nicht an einer Anstalt in Preußen thätig sind, können ihre Meldung bei Führung des Nachweises, daß solche mit Zustimmung ihrer Vorgesetzten bezw. ihrer Landesbehörde erfolge, bis zum 15. August d. Js. unmittelbar an mich richten.
Berlin am 14. März 1891.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.
H. ^X^V Im Auftrage: Kuegler.
Seine Majestät der Kaiser und König haben dem Landespferdezuchtverein, Sektion für die Darmstädter Pferdemärkte zu Darmstadt, mittelst Allerhöchster Ordre vom 9ten d. Mts. die Erlaubniß zu ertheilen geruht, zu deu mit Genehmigung der Großherzoglich Hessischen Landesregierung im Frühjahre und Herbste dieses Jahres in Darmstadt stattfindenden Pferdemarkt-Lotterien auch im diesseitigen Staatsgebiete, und zwar in den Stadt- und Landkreisen Frankfurt a^M. und Hanau, Loose zu vertreiben.
Die unterstellten Polizeiorgane in den Kreisen Hanau (Stadt und Land) werden aufgefordert, den Vertrieb der Loose daselbst nicht zu beanstanden.
Cassel am 1. April 1891.
Der Regierungs-Präsident. J. V.: v. P a w e l.
Der Herr Ober-Präsident hat dem Vorstande des Kreisvereins vom Rothen Kreuz zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger für den Landkreis Wiesbaden die Genehmigung ertheilt, zum Besten der Errichtung eines Krankenhauses in Biebrich eine Verloosung von kunstgewerblichen Werthgegenständen, Silber- und Goldwaaren, kleinen landwirthschaft- lichen Maschinen rc. im Gesammiwerthe von 15 000 Mark zu veranstalten.
Die Zulassung dieser Verloosung ist unter der Bedingung erfolgt, daß nicht mehr als 30 000 Loose â i Mark ausgegeben werden und daß deren Vertrieb auf den Umfang der Provinz Hessen-Nassau beschränkt bleibt.
Cassel am 1. April 1891.
Der Regierungs-Präsident. J. V.: v. Pawel.
Der Herr Ober-Präsident hat dem Vorstande des Vereins zur Züchtung reiner Hunderassen in Frankfurt a/M. die Genehmigung ertheilt, anläßlich der in der Keit vom 28.—31. Mai d. J. daselbst stattfindenden internationalen Ausuellung von Jagd- und Luxushunden eine Verloosung von Hunden und von auf den Hunde- und Jagdsport bezüglichen Gegenständen im Gesammtwerthe von 10 000 Mark zu veranstalten.
Die Zulassung dieser Verloosung ist unter der Bedingung erfolgt, daß nicht mehr als 20 000 Loose â 1 Mark ausgegeben werden und daß deren Vertrieb auf den Umfang der Provinz Hessen-Nassau beschränkt bleibt.
Cassel am 3. April 1891.
Der Regierungs-Präsident. J. V.: v. Pawel.
BäummayrMgeti Königl. AandrarhMrms.
Nach einer Mittheilung des König!. Bezirksamtes Alzenau ist zu Königshofen die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
Hanau am 13. April 1891.
Der Königliche Landrath
V. 2427 v. Oertzen.
Dienst-Nachrichten aus dem Kreise.
Gefunden: Ein defekter seidener Regenschirm. Ein steifer Filzhut. Ein Arbeitsbuch, ausgestellt für Maria Elisabeth Pa ul st ich aus Homberg
Entlaufen: Ein Fox-Terrier mit gelben Abzeichen, w. Geschl. Ein kleiner rother Hund m. Geschl.
Verloren: Eine Nickeluhr Nr: R. 11003.
Hanau am 16. April 1891.
„Diktatur der Bourgoisie".
Mit Bezug auf das Marx'sche Wort von der „Diktatur des Proletariats" führt das sozialdemokratische Zentralorgan „Vorwärts" aus, daß jetzt eine „Diktatur der Bourgoisie" bestehe und leistet dabei folgenden Satz:
„Die Bourgoisie in Deutschland knebelte durch das Sozialistengesetz die Arbeiierklasse und hat in den letzten 13 Jahren ihr Herrschaftsmonopol sowohl auf politischem als auf wirthschaftlichem Gebiete in ihrem Klasseninteresse mit einer Rücksichtslosigkeit ausgeübt, wie dies in der neueren Ge- schichle wohl kaum jemals sonst vorgekommen ist. Die Diktatur des radikalen französischen Bürgerthums in der Zeit des Terreur — der Schreckensherrschaft — war in der Form etwas leidenschaftlicher, im Wesen aber nicht entschiedener und lange nicht so methodisch in der Unterdrückung des Gegners und in der Förderung der Klasseninteressen."