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Jugkeich Amtliches Kvgarr für KLaöL- unö Lcrnök^eis ^anau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Nr. 81.

Mittwoch den 8. April.

1891

Amtliches.

Bekanntmachung.

Jeder Landbriefträger führt aus seinen Bestellgängen ein Annahmebuch, in welches er die angenommenen Sendungen mit Werthangabe, die Ein­schreibsendungen, die Postanweisungen und gewöhnlichen Packete, sowie die Nachnahmesendungen und die für Zeitungen vorausbezahlten Beträge einzu­tragen hat. Wünscht der Absender die Eintragung selbst zu bewirken, so ist diesem das Annahmebuch vorzulegen. Auch kann der Absender die Vor­legung des Buches verlangen, um von der seine Sendung betreffenden Ein­tragung des Landbriefträgers Kenntniß zu nehmen.

Cassel, 24. Februar 1891.

Der Kaiserliche Ober-Postdirektor

Zi elcke.

deraimtmasmngeM König!. Lchtdrathsamts.

Bei der heute in Gegenwart eines Notars öffentlich bewirkten 7. Verloosung von Neumär kischen Schuldverschreibungen sind die in der Anlage verzeichneten Nummern gezogen worden.

Dieselben werden den Besitzern mit der Aufforderung gekündigt, die in den ausgeloosten Nummern verschriebenen Kapitalbetrage vom 1. Juli 1891 ab gegen Quittung und Rückgabe der Schuldverschreibungen und der dazu gehörigen Anweisungen zur Abhebung der Zinsscheinreihe XIV bei der Staatsschulden-Tilgungskasse, Taubenstraßc Nr. 29 hierselbst, zu erheben.

Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmit- Mgs, mit Ausschluß der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäfts- tage jeden Monats.

Die Einlösung geschieht auch bei den Regierungs-Hauptkassen und in Frankfurt a/M. bei der Kreiskasse.

Zu diesem Zwecke können die Effekten einer dieser Kassen schon vom 1. Juni 1891 ab eingereicht werden, welche sie der Staatsschulden- Tilgungskasse zur Prüfung oorzulegcn hat und nach erfolgter Feststellung die Auszahlung vom 1. Juli 1891 ab bewirkt.

Mit dem 1. Juli 1891 hört die Verzinsung der verloosten Neumärkischen Schuldverschreibungen auf.

Die Staatsschulden-Tilgungskaffe kann sich in einen Schriftwechsel mit den Inhabern der Schuldurkunden über die Zahlungsleistung nicht einlassen.

Formulare zu den Quittungen werden von sämmtlichen oben gedachten Kassen unentgeltlich verabfolgt.

Zugleich werden die bereits früher gekündigten, auf der obigen Anlage verzeichneten, noch rückständigen Schuldurkunden, nämlich: Staats- schuldscheinevom Jahre 1842, eine Stammaktie der Münster- Hammer Eisenbahn und eine Prioritäts-Obligation der Taunus-Eisenbahn vom Jahre 1862, wiederholt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß die Verzinsung derselben mit den Kündigungs­terminen aufgehört hat.

Berlin am 3. März 1891.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Auf die vorstehende Bekanntmachung wird mit dem Hinzufügen auf­merksam gemacht, daß die Nummernliste in den Geschäftslokalen des Land­rathsamts und der Steuerkassen offen liegt.

Hanau am 3. April 1891.

Der Königliche Landrath

V. 2148 v. Oertzen.

Die technischen Revisionen der Maaße und Gewichte im Landkreise Hanau finden für die nachbezeichneten Gemeinden wie folgt statt: In Großauheim am 13., 14. und 15. April e.,

Großkrotzenburg am 16. und 17. April c.

Langenselbold am 18. und 20. April c., '

* Langendiebach am 21. und 22. April 6.,

Marköbel und Ostheim am 23. und 24. April c.

" Wilideckcn am 25. und 27. April e., ' '

in Bergen mit Enkheim am 28., 29., 30. April und 1. Mai c.,

Fechenheim am 2., 4. und 5. Mai c.

Die Revisionen werden durch die Organe der Ortspolizeiverwaltungen und den Aichmeister T r o st aus Hanau ausgeführt.

Die Gewerbetreibenden werden hierdurch aufgefordert, ihre Maaße rc., soweit deren fortdauernde Richtigkeit zweifelhaft erscheint, vorher zur aich- amtlichen Prüfung zu bringen. Werden zweifelhafte Maaße rc. bei den Revisionen vorgefunden, so wird Einziehung derselben bezw. Bestrafung nach §. 369 Nr. 2 des Strafgesetzbuches eriolgen. Den ungestempelten Maaßen rc. gelten diejenigen gleich, deren Aichstempel unkenntlich geworden sind.

Hanau am 2. März 1891.

Der Königliche Landrath.

P. 1484 I. V.: Baabe.

Dienst-Nachrichten aus dem Kreise.

Gefunden: Eine Laterne. Ein Messer. Ein Kinderschirm. Eine Brieftasche mit Visitenkarten. Eine Mappe (auf der Post liegen geblieben). Ein lederner Schuh. Ein Arbeiterwochenbillet der Hess. Ludw.-Eisenbahn.

Zugelaufen: Am 5. d. Mts. ein rother Jagdhund mit weißer Brust und weißen Vorderpfoten, m. Geschl.

Entlaufen: Ein halblanghaariger dunkelgelber Jagdhund.

Entflogen: Ein französ. gefleckter Täubert.

Verloren: Ein goldener Ohrring; dem Wiederbringer eine Be­lohnung.

Hanau am 8. April 1891.

Mitte Mai und Oktober findet alljährlich in dem mit dem Hejsischen Diakonissenhause verbundenen Seminar zur Ausbildung von Kleinkinder­lehrerinnen (Kindergärtnerinnen) die Ausnahme neuer Zöglinge statt. Der Kursus des Seminars ist einjährig. Die Pension für den Kursus, Unter­richt eingeschlossen, beträgt 330 Mark.

Anfragen sind zu richten:

An den Vorstand des Diakonisfenhauses bei Cassel, Poststation Wehlheiden.

Tagesschau.

Berlin, 7. April. Se. Majestät der Kaiser und König nahmen gestern über Rendsburg hinaus die Arbeiten des Nord-Ostsee-Kanals in Augenschein, bestiegen in Rendsburg gegen 5 Uhr mit dem Prinzen Hein­rich, dem Feldmarschall Grasen Moltke und dem Gefolge den Sonderzug und trafen gegen 61/? Uhr im Schlosse zu Kiel wieder ein. Heute Mor­gen arbeiteten Seine Majestät allein und nahmen im Laufe des Vormit­tags die Marinevorträge und den Vortrag des Chefs des Zivilkabinets entgegen.

Berlin, 7. April. Im Reichstage kündigt von Hülst eine Inter­pellation, betreffend die Aeußerung des Kriegsministers über die Soldaten­mißhandlung in Aurich, an. Es folgt die Berathung der Gewerbeordnungs­novelle, beginnend beim § 120a (Fürsorge für die Gesundheit und das Leben der Arbeiter). Wurm findet die Vorschriften in der Theorie gut; sie würden aber nicht ausgeführt werden. Namentlich dem Staube fielen viele Arbeiter zum Opfer. Möller hält die Ausführungen Wurm's für übertrieben. Der Minister v. Berlepsch erklärt, man könne nichts weiter verlangen, als was die Natur jedes Betriebes zulasse. Von diesem Grund­sätze gehe die Regierung aus. Der § 120c (Schutz der Arbeiter unter 18 Jahren) wird nach einer Debatte zwischen R ö s i ck e und Wurm un­verändert angenommen. Der § 120e (Schutzvorschriften des Bundesraths und der Zentralbehörden) wird nach längerer Debatte zwischen Auer, Stumm, Gutfleisch, Letocha und Singer unverändert ange­nommen. Fortsetzung der Berathung morgen. (Fr. N.)

Berlin, 7. April. Das Abgeordnetenhaus erledigte, nach demRh. K.", heute eine Anzahl von Petitionen, sowie die Prüfungen der Wahlen der^ Abg. Metzler und Hergenhahn nach den Anträgen her Kommission. Sodann wurde die Petition, betreffend den Vorsitz des Pfarrers in den katholischen Kirchenvorständen Rheinlands, entgegen dem Anträge der Kommission, an die Regierung überwiesen mit dem Ersuchen,